„Waren viel zu viele Tiere da“ Überfüllter Stall sorgt für Ärger – aber anders als gedacht

„Waren viel zu viele Tiere da“: Überfüllter Stall sorgt für Ärger
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In Deutschland sind ziemlich viele Dinge ziemlich genau geregelt. So ist ziemlich genau festgehalten, wie Tiere in der Landwirtschaft zu halten sind. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung macht mitunter kleinteilige Vorgaben dazu, wie beispielsweise Rinder in Ställen untergebracht werden dürfen.

Die Einhaltung dieser Vorschriften kontrolliert in der hiesigen Region der Kreis Borken. Und was dessen Prüfer bei einer ihrer Kontrollen im November 2017 auf einem Hof in Südlohn entdeckten, war durchaus bemerkenswert – und beschäftigt nun die Verwaltungsjustiz. Wenngleich nicht in der Form, die zunächst zu erwarten wäre.

„Sehr deutliche Überbelegung“

Seinerzeit kamen die Kontrolleure des Kreises zum ersten Mal in die Stallungen des Landwirts und fanden dort deutliche Missstände vor. „Wir hatten eine sehr deutliche Überbelegung festgestellt“, sagt Martin Ehling vom Fachbereich Tiere und Lebensmitteldes Kreises Borke n. Die gesetzlichen Vorgaben waren nach seinen Angaben deutlich überschritten, um rund 50 Prozent. „Das ist erheblich. Es waren viel zu viele Tiere da.“ Jedes Rind müsse zudem über eine weiche Liegefläche verfügen.

Aber nicht nur das: Zumindest in einer Stalleinheit habe es „deutlich“ zu wenig Wassertränken gegeben. Kälber wurden zudem nicht allein, sondern zu zweit in Einzelhaltungsboxen gehalten. Die Jungtiere sollen außerdem ab einem Alter von 14 Tagen ständig Zugang zu Wasser haben, diese Vorgabe sei nur punktuell erfüllt gewesen.

Kreis erlässt Anordnungen

Der Kreis Borken erließ in der Folge tierschutzrechtliche Anordnungen gegenüber dem Kläger. Unter anderem wurde dem Südlohner aufgegeben, für jede im Milchvieh-Boxenlaufstall gehaltene Milchkuh eine Liegebox oder eine Liegefläche mit weicher Unterlage vorzuhalten, im Jungrinder-Kälberstall ausreichend Wassertränken zu installieren und nicht mehr als ein Kalb je Einzelhaltungsbox zu halten.

Das alles wurde in der Folge auch kontrolliert: „Auch da haben wir Verstöße festgestellt“, berichtet Martin Ehling weiter. Nicht sämtliche monierte Sachverhalte seien komplett abgestellt gewesen. „Es wurde besser“, doch der Kläger sei nur in Teilen der Verfügung nachgekommen.

Schlappe zeichnet sich ab

Stattdessen nahm der Landwirt selbst Rechtsmittel in Anspruch. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Lanuv) wies den gegen die Ordnungsverfügung des Kreises erhobenen Widerspruch im Jahre 2020 zurück.

Am Dienstagmorgen schließlich trafen sich die beiden Parteien vor dem Verwaltungsgericht in Münster. Der Kläger aus Südlohn forderte hier eine Rücknahme der besagten Verfügung.

Schlappe zeichnet sich ab

Die Richterin machte dem Rechtsbeistand des Klägers – der Südlohner selbst war nicht erschienen – in der mündlichen Verhandlung deutlich, wie dieses Verfahren ausgehen dürfte. „Zusammenfassend habe ich keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Anordnung“, so die Vorsitzende. Dabei verwies sie auf die Tierschutzverordnung, in der kleinteilig geregelt ist, wie die Tiere zu halten sind. Genau das wiederum findet sich in der Anordnung des Kreises wieder.

Was der Kläger vorgetragen habe, sei sinngemäß nur ein „Alles ist in Ordnung“. „Die Klage dürfte nicht zulässig sein“, stellte die Richterin in Aussicht. Die Entscheidung des Gerichts wird nun schriftlich erfolgen.

Der Kläger wollte sich am Dienstag auf Anfrage der Redaktion nicht zu der Angelegenheit äußern.

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