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Satte 4500 Euro Strafe für Amphetamin-Kauf: Südlohner kommt dennoch gut davon
Drogenprozess
Eine happige Geldstrafe muss ein Südlohner zahlen für den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln. Mit dem Urteil konnte er dennoch gut leben. Ein „Fall auf der Kippe“, betonte der Richter.
Das hätte deutlich schlimmer enden können für einen 22-Jährigen: Auch weil das Gericht ihm eine zweite Tat nicht belegen konnte, kam der Südlohner wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln letztlich mit einer Geldstrafe davon. 90 Tagessätze bedeuteten, dass er weiter nicht als vorbestraft gilt. Dennoch: Insgesamt 4500 Euro sind schon happig für eine „einmalige Episode“. Dabei halfen dem Angeklagten auch eine bisher „weiße Weste“ und eine gute Sozialprognose.
Zwei Tatvorwürfe standen im Raum: Ende März und Anfang April 2021 soll der Südlohner jeweils 100 Gramm Amphetamin von einem Dealer in Borken erworben haben. Äußern wollte er sich dazu nicht. Nur in Teilen. Die Initiative übernahm dessen Verteidiger. Der erste Tatvorwurf sei zweifelsfrei bewiesen, zur zweiten Tat sei es aber nicht mehr gekommen. Der Dealer sei vorher verhaftet worden.
Das glaubte der Richter so recht nicht. Der Dealer sei nachweislich erst ein paar Tage nach der angeblichen zweiten Tat verhaftet worden, erst dann sei auch dessen Handy sichergestellt worden: „Bis dahin war er also erreichbar.“ Aus dem Chatverlauf sei belegbar, dass es zwischen beiden noch am Mittag des besagten zweiten Tattages telefonischen Kontakt gegeben haben könnte. Auch am Tag darauf habe der Angeklagte noch eine kurze Whats-App-Nachricht verschickt: „Was geht?“
Richter: Auch der Handel mit Betäubungsmitteln ist denkbar
Der Richter betonte, dass bei einer Menge von 100 Gramm und einer zweiten Kontaktaufnahme wenige Tage nach dem ersten Erwerb auch ein Handel mit den Amphetaminen im Raum stehen könne. „Da kommen schon Zweifel am Eigenbedarf auf“, erklärte er. Auf die Frage, was er denn mit den Amphitaminen gemacht habe, antwortete der Angeklagte nicht.
Für weitere Aufklärung hätte letztlich allein der gesondert verfolgte Dealer sorgen können. Doch dessen Hauptverhandlungstermin lasse noch einige Monate auf sich warten. „Das kann sich ziehen“, erkannte der Richter.
Letztlich schlug dieser dem Vertreter der Staatsanwaltschaft vor, nach Abwägung das Verfahren mit Blick auf die zweite Tat einzustellen. „Ich denke, wir können ihm glauben, dass der zweite Erwerb nicht zustande kam“, so der Richter. Die Strafe würde nicht „beträchtlich ins Gewicht“ fallen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft stimmte zu – auch weil der Südlohner glaubhaft versicherte, aus dieser „heilsamen Erfahrung“ gelernt zu haben. „Absolut nicht“, so lautete seine Antwort auf die Frage, ob er noch konsumiere.
Noch so gerade gering, aber nicht unerheblich sei die Menge, die der 22-Jährige unerlaubt erworben habe, meinte der Vertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Plädoyer. Trotz des Geständnisses des Angeklagten setzte er 120 Tagessätze zu je 50 Euro an. Die Hälfte, also 60 Tagessätze, hielt der Verteidiger für angemessen: „Es war eine einmalige Episode, mein Mandant lebt in gesicherten Verhältnissen. Zudem ist er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und hat glaubhaft versichert, dass er damit nichts mehr zu tun hat“, so seine Begründung.
Angeklagter bleibt bei 90 Tagessätzen ohne Vorstrafe
Die Mitte fand letztlich der Richter – und er betonte nachdrücklich, dass es sich um einen Fall handele, der „auf der Kippe liegt“. Die erste Tat sei zugegeben worden, die zweite nicht nachweisbar. Aber: „Wir haben es mit einer harten Droge zu tun“, erklärte der Richter. Bei guter Qualität könnte die Wirkstoffmenge bei 100 Gramm Amphetamin auch im „nicht-geringen Bereich“ gelegen haben.
„Dann reden wir über mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.“ Dagegen spreche der günstige Preis von 2,50 Euro je Gramm. Da die Qualität aber nicht belegbar sei – auch über den Dealer nicht – könne er die 90 Tagessätze noch so gerade eben vertreten.
Zugute hielt er dem Südlohner vor allem, dass sich dieser glaubhaft dafür eingesetzt habe, dass dieser Vorfall eine einmalige Sache geblieben ist. „4500 Euro sind schon ordentlich, sie sind auf der anderen Seite aber weiter nicht vorbelastet“, wog der Richter ab. Mit 90 Tagessätzen blieb er eben exakt auf der Grenze.