Das Bürgerbegehren gegen die Bebauung der Schlingewiese ist unzulässig. Das ist das Ergebnis einer Vorprüfung durch eine Anwaltskanzlei. Die Bürgerinitiative Schlingewiese um die drei Vertretungsberechtigten Uwe Rademacher, Ewald Kocks und Tim Tecker (v.l.) hat zur Ratssitzung am Mittwoch eine Stellungnahme angekündigt.

Das Bürgerbegehren gegen die Bebauung der Schlingewiese ist unzulässig. Das ist das Ergebnis einer Vorprüfung durch eine Anwaltskanzlei. Die Bürgerinitiative Schlingewiese um die drei Vertretungsberechtigten Uwe Rademacher, Ewald Kocks und Tim Tecker (v.l.) hat zur Ratssitzung am Mittwoch eine Stellungnahme angekündigt. © Markus Gehring

Bürgerbegehren unzulässig: Bürgerinitiative fasst schon „andere Wege“ ins Auge

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Eine Vorabprüfung durch eine Anwaltskanzlei hat ergeben, dass das Bürgerbegehren gegen die Schlingewiese-Bebauung unzulässig ist. Die Initiative nimmt Abstand vom Antrag, bleibt aber am Ball.

Südlohn

, 19.08.2022, 17:48 Uhr / Lesedauer: 3 min

Nur noch „zur Kenntnisnahme“ steht in der Sitzungsvorlage zur kommenden Ratssitzung am 24. August zum ersten Tagesordnungspunkt, einem durchaus schwergewichtigen: die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zur „Bebauung der Schlingewiese“. Das Ergebnis einer juristischen Einschätzung vorab hat ergeben, dass das Bürgerbegehren der Bürgerinitiative Schlingewiese (BI) unzulässig ist.

Darüber wurden bereits sämtliche Verfahrensbeteiligte informiert. Die BI verzichtet nun auf den Antrag zur Vorprüfung der Zulässigkeit, aufgeben werde sie deshalb nicht, wie Tim Tecker auf Nachfrage betont: „Enttäuscht sind wir keineswegs.“ Zumindest mit Blick auf das Ergebnis, das es zu akzeptieren gilt. Es gebe auch „andere Wege“.

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Die Chronologie der Ereignisse in Kürze: Ende 2021 hatte der Rat dem Verkauf des Grundstücks an der Schlingewiese an einen Investor zugestimmt (wir berichteten). „Wohnen an der Schlinge“ sollte möglich werden. Die BI um Tim Tecker, der den Stein mit einer Online-Petition im Sommer 2021 ins Rollen gebracht hatte, formierte sich darauf und teilte der Verwaltung am 16. Februar die Planung eines Bürgerbegehrens gegen die geplante Bebauung mit. Ein dritter, nachgebesserter Entwurf wurde am 14. Juni eingereicht.

Verwaltung holt Bürgerinitiative und Fraktionen an einen Tisch

Aufgrund der Komplexität eines Bürgerbegehens beauftragte die Verwaltung am 4. Juli die Kanzlei Wolter-Hoppenberg aus Münster mit der rechtlichen Prüfung dessen. Das Ergebnis der Prüfung – eben die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens – wurde der Verwaltung am 2. August mitgeteilt. Am 10. August erläuterte die Verwaltung den Vertretungsberechtigten und weiteren Vertretern der BI sowie den Fraktionsspitzen des Gemeinderates das Ergebnis der Prüfung. Die BI reagierte am 17. August mit dem Verzicht auf den Antrag.

„Der Antrag hätte keine Aussicht auf Erfolg“, fasst Markus Lask, Fachbereichsleiter Zentrale Dienste und Zentrale Steuerung, auf Nachfrage die formal-juristisch sehr komplexe Begründung zusammen. Auch deshalb habe man den Weg der Kommunikation mit allen Beteiligten noch vor der Ratssitzung am 24. August gesucht. Dabei habe es eine rege Diskussion gegeben, „Pros und Contras wurden ausgetauscht“. „Wirklich nähergekommen sind wir uns dabei auch nicht“, wie Tim Tecker ergänzt. Dass weiter wenig Verständnis für die eigenen Argumente aufgebracht werde, sei „enttäuschend“.

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Was führte zum negativen „Urteil“? „Soll das als „Schlingewiese“ bekannte Grundstück von einer Bebauung freigehalten und perspektivisch für die Schaffung einer ‚attraktiven Ortsmitte‘ in Oeding im Sinne des am 17.03.2021 beschlossenen Wohnraumversorgungskonzeptes der Gemeinde Südlohn genutzt werden?“ So ist das Bürgerbegehren überschrieben. Lauf Anwaltskanzlei weist bereits die Fragestellung an sich Mängel auf, die ein Unzulässigkeit zur Folge hätten.

Die Abstimmungsfrage habe „keine konkrete und abschließende Sachentscheidung zum Gegenstand“ und die Fragestellung sei „nicht hinreichend bestimmt“. Mit Blick auf letztgenannten Mangel heißt es konkret, dass der räumliche Geltungsbereich, der in der Frage angesprochen wird, unklar ist. Es hätte fixiert werden müssen, wo das als „Schlingewiese bekannte Grundstück“ liegt.

Bürgerbegehren weist formelle und inhaltliche Mängel auf

Ebenso verstoße der Entwurf gegen das sogenannte Befassungsverbot: Das Bürgerbegehren ziele nicht auf eine – vom Befassungsverbot ausgenommene – „Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens“ ab, es möchte vielmehr Einfluss auf die Inhalte der Bauleitplanung nehmen. „Die Entscheidung über die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde obliegt allein dem Rat der Gemeinde Südlohn“, heißt es.

Oder anders: Eine Gemeinde kann über ein Bürgerbegehren allenfalls zu einer (Grund-)Entscheidung über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens, also über das „Ob“ einer Planung verpflichtet werden, und nicht über das „Wie“. „Da dort bereits ein Bebauungsplan draufliegt, ist das Bürgerbegehren kein Mittel“, erklärt Tim Tecker.

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Ob – und wenn ja wie – das Thema nun politisch weiterbehandelt wird, diese Frage konnte Markus Lask am Donnerstag auch noch nicht beantworten: „Das liegt auch nicht in Händen der Verwaltung.“ Er betont noch einmal, dass die Verwaltung die Initiative „mehr als unterstützt“ habe: „Wir machen letztlich auch keine Rechtsberatung.“ Nun sei aber der Ausschlusstatbestand erfüllt.

Tim Tecker berichtet, dass die Bürgerinitiative bis zur Ratssitzung am Mittwoch noch eine Stellungnahme verfassen wird. Einhergehend mit einem Appell an die Fraktionen. „Wir wollen, dass erkannt wird, dass nicht nur wir etwas gegen die geplante Bebauung einzuwenden haben. Das gibt auch die Stimmung von größeren Teilen im Dorf wider.“

Welche Mittel man nun noch ausschöpfen wird – zum Beispiel im Rahmen der Öffentlichen Bürgerbeteiligung –, darüber werde sich die BI weiter beraten. Zunächst stelle man den „moralischen Appell“ in den Fokus.