Ein Schild mit der Aufschrift „Bleibt gesund“ bei einer Corona-Testung des Kreises Unna in Kamen. Mit einer neuen Allgemeinverfügung, die am Sonntag, 0 Uhr, in Kraft tritt, soll genau dieses Ziel verfolgt werden.

© Carsten Janecke

Die neuen Corona-Regeln bei Warnstufe Rot sind da: Bei Verstößen bis zu 2500 Euro Strafe

rnWarnstufe Rot

Die neuen Corona-Regeln, abgesegnet durch die Bezirksregierung, liegen seit dem Mittag vor. Hier ist die neue Allgemeinverfügung mit den wichtigsten Punkten. Sie gilt ab heute Nacht, 0 Uhr.

Kreis Unna

, 10.10.2020, 14:03 Uhr / Lesedauer: 2 min

Seit Samstagmittag liegen die am Freitag auf einer Pressekonferenz angekündigten neuen Corona-Regeln auch schriftlich vor. Die Bezirksregierung Arnsberg genehmigte die Vorlage des Kreises Unna, die nun unter dem Titel „Allgemeinverfügung des Kreises Unna zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 10.10.2020“ am Sonntag, 0 Uhr, in Kraft tritt.

In dem Schriftwerk sind alle Punkte enthalten, die der Kreis Unna auch schon in dem Entwurf verankert hatte. Gültigkeit haben sie bis zum 25. Oktober. Bekannter Hintergrund: Der Kreis Unna hat nach eigenen Berechnungen den maßgeblichen Wert für regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen von 50 Neuinfizierten je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen mit aktuell steigender Tendenz überschritten. Im Wortlaut geht die Allgemeinverfügung so:

Jetzt lesen

Punkt 1, Feste: An Festen (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter) aus einem herausragenden Anlass (...) dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen, es sei denn die Veranstaltung findet in einer Wohnung statt oder die zuständige örtliche Ordnungsbehörde lässt auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes (...) eine Ausnahme zu. Sofern vom Veranstalter/von der Veranstalterin ein Fest (...) mit zeitgleich mehr als 25 bis maximal 150 erwarteten Personen beabsichtigt ist, ist dieses vom Veranstalter/von der Veranstalterin bei der jeweils zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mindestens drei Tage vorher anzumelden. Dem Antrag auf Ausnahme (...) ist ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept beizufügen, welches mindestens folgende Angaben enthalten muss:

  • Maßnahmen zur ausreichenden Belüftung geschlossener Räume,
  • Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstandes von mindestens 1,5 Metern,
  • besondere Infektionshygiene durch angepasste Reinigungsintervalle,
  • Angaben über ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten,
  • Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten,
  • organisatorische Maßnahmen,
  • Verantwortlichkeiten.

Mehrere Schulen und Kitas waren in den vergangenen Tagen von Corona-Infektionen betroffen. Auch für die Einrichtungen gelten verschärfte Empfehlungen.

Mehrere Schulen und Kitas waren in den vergangenen Tagen von Corona-Infektionen betroffen. Auch für die Einrichtungen gelten verschärfte Empfehlungen. © Carsten Janecke

Mit der Anmeldung ist gleichzeitig eine Liste der erwarteten Teilnehmerinnen und Teilnehmer einzureichen, die mindestens folgende Angaben enthält:

  • Name, Vorname der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
  • Anschrift,
  • Telefon-Nummer.

Die örtliche Ordnungsbehörde prüft die Angaben und erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Genehmigung. Für den Fall, dass der Genehmigungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig (...) vorgelegt und die Veranstaltung trotzdem durchgeführt wird, droht der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter eine Geldbuße von 2.500 Euro.

Jetzt lesen

Punkt 2, Feste im privaten Raum: In privaten Räumen wird dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen.

Punkt 3, Schulen: Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften an weiterführenden Schulen wird dringlich empfohlen, auch im Unterrichtsraum grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Der Schulunterricht soll möglichst im Klassenverband bzw. in homogenen Lerngruppen erteilt werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist Distanzunterricht zu bevorzugen. Über den Schulunterricht hinausgehende Arbeitsgemeinschaften und andere Veranstaltungen sind einzustellen, sofern diese über den Klassenverband bzw. homogene Lerngruppen hinausgehen. Die vorstehende Regelung gilt auch für Betreuungsangebote in den Herbstferien.

Jetzt lesen

Punkt 4, Kindergärten: In Kindertageseinrichtungen wird dringend empfohlen, die Kinder möglichst in festen Bezugsgruppen über die gesamte Zeit – auch während des freien Spiels im Außenbereich und während der Mittagsverpflegung – zu betreuen. Die vorstehende Regelung gilt auch für Betreuungsangebote in den Herbstferien.

Jetzt lesen

Punkt 5, Sport: In Kontaktsportarten sind sämtliche Veranstaltungen sowie der komplette Spiel- und Trainingsbetrieb untersagt.