Auch die Stadt Schwerte muss Grundsteuererklärungen abgeben Aber nicht für jedes Gebäude

Stadt muss Grundsteuererklärungen abgeben – aber nicht für alle Gebäude
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Nicht für all ihre Liegenschaften muss die Kommune Grundsteuer entrichten. Straßen und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen, aber auch Gebäude, die für hoheitliche Tätigkeiten genutzt werden, wie etwa das Rathaus, sind von der Grundsteuer befreit. Auch für Schulen und Sporthallen, in denen Schulsport betrieben wird, muss die Stadt keine Grundsteuer zahlen.

Oder wie es in Juristendeutsch heißt: „Gemäß Paragraf 3 des Grundsteuergesetzes ist der Grundbesitz einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, der für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch, für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt wird, von der Grundsteuer befreit.“ Bei Parks und Grünanlagen gilt: Grundsteuer muss nur dann gezahlt werden, wenn die Einnahmen den Ertrag übersteigen.

Bis zum 31. Januar

Nicht nur private Immobilienbesitzer mussten also bis zum 31. Januar ihre Grundsteuererklärung abgeben. Auch die Stadt ist dazu verpflichtet. Rund 100 Feststellungserklärungen musste die Stadt abgeben. Doch Grundstücke hat die Kommune erheblich mehr.

Schwerter Wald
Auch der Schwerter Wald bleibt steuerfrei. © Manuela Schwerte

Die Stadt Schwerte verfügt laut Bilanz über rund 1.900 Liegenschaften. Dazu gehören bebaute und unbebauten Grundstücke, Straßen, Wege, Plätze, öffentliche Verkehrsflächen, sonstige Bauten sowie Grund und Boden des Infrastrukturvermögens (Wege, Parkfläche, Stellplätze), Brücken und Tunnel, sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude, Wohnbauten, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Wald- und Forstflächen, Ackerland und verschiedene Grünflächen (Spielplätze, Sportplätze, Kleingartenanlagen, Grabeland oder Friedhöfe).

Nicht für Schulen oder Parks

Das bedeutet: Der Großteil des städtischen Grundbesitzes ist grundsätzlich von der Grundsteuer befreit. Für alle Liegenschaften, die eindeutig völlig steuerbefreit sind, verzichtet das Finanzamt derzeit auf die Abgabe einer Feststellungserklärung, schreibt die Stadtverwaltung auf den Fragenkatalog der Redaktion.

Dennoch musste man am Ende 100 Feststellungserklärungen abgeben, und die meisten davon waren nicht einfach. Denn die städtischen Immobilien sind eng verwoben. Ein Beispiel: Wenn eine Hausmeisterwohnung in einer eigentlich steuerbefreiten Schule vermietet ist, muss sie erfasst werden. Wenn, wie im Fall des Rathauses, die Hausmeisterwohnung gar nicht mehr genutzt wird, muss man das mit den Finanzbehörden klären.

Glück hat die Stadtverwaltung, dass nun das komplette Hoesch-Gelände verpachtet ist. Denn bei Erbpacht muss der Pächter die Grundsteuererklärung machen und auch die Grundsteuer zahlen.

Schwerter Wald steuerfrei

Kostenfrei aus Grundsteuersicht bleibt indes der Schwerter Wald. Der gehört zwar der Stadt und ist ein Forstgrundstück, für das man Grundsteuer A entrichten müsste. Aber weil die Stadt aus dem Wald keinen Ertrag zieht und ihn damit nicht für grundsteuerpflichtige forstwirtschaftliche Zwecke nutzt, gilt hier dasselbe wie bei Grünanlagen.

Auch wenn die Grundsteuer am Ende in die Stadtkasse fließt, die städtischen Zahlungen, also als Einnahmen wieder auf der Habenseite verbucht werden, muss das Ganze ermittelt und bezahlt werden.

Was übrigens für die Stadt gilt, gilt auch für private Träger. Wenn die ihren Grundbesitz für Unterricht oder Erziehung nutzen, zum Beispiel als Kindertagesstätte, kann eine Grundsteuerbefreiung beantragt werden.

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