Wer ins Restaurant, ins Kino oder zum Friseur geht, muss sich in „Corona-Listen“ eintragen – mit Name, Adresse und Kontaktnummer. Viele Menschen fürchten um den Schutz ihrer Daten. Zu Recht?

Schwerte

, 20.09.2020, 05:00 Uhr / Lesedauer: 2 min

Ohne Name, kein Haarschnitt. Ohne Adresse, kein Essen. Und das Kinoticket gibt es nur im Tausch zur Mailadresse. In Zeiten von Corona ist alles ein bisschen anders.

In Restaurants, Cafés oder auch Eisdielen muss im Rahmen der Corona-Schutzverordnung ein Kontaktformular ausgefüllt werden: Einzutragen sind Name, Adresse und in den meisten Fällen auch eine Handynummer. Für den Fall, dass dort ein Krankheitsherd auftritt und die Behörden weitere Kontaktpersonen informieren müssen. Gleiches gilt übrigens auch in beispielsweise Friseursalons, Autowerkstätten oder in Kinos.

Wenn plötzlich überall Zettelwirtschaften mit den privaten Daten der Kunden herumliegen, wird deren Schutz plötzlich noch wichtiger. Doch nicht überall gelingt das. Was ist derzeit erlaubt, wenn es um den Umgang mit Personendetails geht? Und wie gehen Läden in Schwerte damit um? Fragen und Antworten zum Thema.

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? Welche Informationen muss ich als Kunde und Verbraucher angeben?

In eigentlich allen Fällen müssen Name und Adresse in die Liste eingetragen werden, meistens kommen dann noch Mail-Adresse und Telefonnummer sowie Datum und Uhrzeit des Besuchs hinzu.

? Und wie lässt sich das mit dem Datenschutz vereinbaren?

Die gesammelten Daten dürfen nur für die Rückverfolgung von Infektionsketten verwendet werden. Unbefugte dürfen die Daten nicht zu sehen bekommen. Das heißt: Es geht nicht, dass sich jeder Kunde in eine große Liste einträgt und sehen kann, welche Besucher vor ihm da waren und wo diese wohnen. Die Betriebe müssen die Daten ihrer Kunden und Gäste sicher und für Außenstehende unzugänglich aufbewahren.

Und wird das auch überall in Schwerte umgesetzt?

Schwarze Schafe lassen sich natürlich nie ausschließen. Doch grob geschätzt lässt sich sagen: Ja, Schwerter Betriebe gehen eigentlich sorgfältig mit den Daten um. In der Kuhbar beispielsweise liegen die Listen zwar öffentlich und für jeden Kunden zugänglich aus. „Der Kunde füllt den Zettel aus und wir nehmen den direkt mit“, erklärt eine Mitarbeiterin der Kuhbar an der Schützenstraße auf Anfrage. Ähnlich sieht es auch in den Friseursalons aus: „Bei uns ist es so, dass der Kunde sich einträgt mit Namen, Anschrift und Ankunftszeit. Dann nimmt er das Formular mit zum Platz und füllt am Ende noch aus, wie lange er da war“, erklärt Britta Lambertz für den Friseursalon von Katja Hardt am Ostentor.

„Der Kunde füllt den Zettel aus und wir nehmen den direkt mit.“
Kuhbar-Mitarbeiterin zum Umgang mit Corona-Listen

Für McDonalds erklärt die Pressestelle recht allgemein: „Die Gäste tragen sich dabei in einem speziellen Ausdruck ein. Die in diesem Rahmen aufgenommenen Daten werden DSGVO-konform aufbewahrt sowie fristgerecht vernichtet.“

? Was ist denn überhaupt „fristgerecht“, wenn es ums Aufbewahren von Daten geht?

Da hat jedes Bundesland seine eigenen Regeln. Einige Länder verlangen von den Betrieben, die Kontaktdaten für 14 Tage zu speichern – also übereinstimmend mit der Inkubationszeit des Coronavirus. In anderen Ländern, so auch in NRW, sind es sogar vier Wochen.

? Sollte ich stutzig werden, wenn noch mehr persönliche Daten abgefragt werden?

Die Abfrage von Namen und Anschriften sind regelkonform. Wer aber darüber hinaus noch nach Alter oder Familienstand gefragt wird, sollte skeptisch werden.

? Wo kann man sich beschweren, wenn man Verstöße gegen den Datenschutz vermutet?

Das geht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, erreichbar per Mail an poststelle@ldi.nrw.de oder unter Tel. (0211) 384240.

? Dürfen Ärzte und Geistliche eigentlich meine Coronainfektion verschweigen?

Ärzte, Anwälte und Geistliche sind sogenannte Berufsgeheimnisträger. Das heißt, sie unterliegen der Schweigepflicht. Sogar gegenüber Polizei, Staatsanwälten oder anderen Ermittlungspersonen sind Ärzte in der Regel zum Schweigen verpflichtet. Allerdings gibt es Situationen, die von dieser Pflicht entbinden. Die Corona-Pandemie beispielsweise. Stellt ein Arzt bei einem Patienten eine Covid-19-Infektion fest, schreibt das Infektionsschutzgesetz eine Meldepflicht vor. Innerhalb von 24 Stunden muss er dem zuständigen Gesundheitsamt die Kontaktdaten der betroffenen Person und die wahrscheinliche Infektionsquelle nennen, damit der Patient möglichst umgehend isoliert und Kontaktpersonen ermittelt werden können. Das gilt übrigens auch bei anderen Infektionskrankheiten wie Hepatitis oder Windpocken.

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