Wölfin „Gloria“ darf nicht abgeschossen werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab am Mittwoch drei Eilanträgen von Umweltverbänden statt, die gegen eine Allgemeinverfügung des Kreises Wesel vorgegangen waren. Damit ist der Abschuss, für den der Kreis Wesel eine Ausnahmegenehmigung bis zum 15. Februar erlassen hatte, nicht erlaubt.
Der Kreis habe nicht ausreichend dargelegt, dass durch „Gloria“ ein erstzunehmender landwirtschaftlicher Schaden drohe, so das Gericht. Das Gericht habe auf Basis der vorliegenden Daten auch keine Verhaltensänderung der Wölfin erkennen können, die eine solche Schadensprognose rechtfertigen könnte.
Herdenschutz
Der Kreis und das Umweltministerium hatten gemeinsam die Allgemeinverfügung, die rund 30 Seiten umfasste, vorbereitet. Darin wurde als Grund für die jetzige Verfügung genannt, dass die Wölfin im Oktober 2023 mehrere Male kurz hintereinander an selber Stelle einen wolfsabweisenden Zaun überwunden hatte, der den empfohlenen Herdenschutz darstellt.
Dass die Wölfin den empfohlenen Herdenschutz überwinden kann, sei keine neue Erkenntnis, so das Gericht im Gegensatz dazu. Nach den vorgelegten Unterlagen habe sich „Gloria“ nicht auf das Jagen von Weidetieren spezialisiert.
Gegen die Entscheidungen kann der Kreis noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen. Nach dem Eilverfahren steht dann noch das sogenannte Hauptsacheverfahren an. Am 15. Februar beginnt die Reproduktionszeit der Wölfe. Dann wäre die Abschuss-Verfügung ohnehin wieder außer Kraft getreten.
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Kreis Wesel äußert sich
Der Kreis Wesel äußerte sich kurz nach dem Gerichtsentscheid: „Insbesondere weil das Gericht den Stellungnahmen und für eine Entnahme notwendigen Feststellungen des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (MUNV) und des Landesumweltamtes (LANUV) nicht gefolgt ist, wird der Kreis Wesel nun in enger Abstimmung mit dem Umweltministerium das weitere Vorgehen festlegen.“