Ein Luftbild vom Campingplatz Sybergshof

Im Rahmen der 53. Änderung des gemeindlichen Flächennutzungsplanes können auf dem Gahlener Sybergshof (vorne l.) künftig auch Wochenend- und Ferienhäuser errichtet werden. Ein Dauerwohnen wird nicht möglich sein. © Helmut Scheffler (A)

Dauerwohnen auf Schermbecker Campingplatz soll unterbunden werden

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Ein dauerhaftes Wohnen auf dem Campingplatz Sybergshof in Gahlen soll in Zukunft ausgeschlossen werden. Auf dem Gelände wird sich einiges ändern.

Schermbeck

, 18.08.2022, 16:00 Uhr / Lesedauer: 1 min

Bei einer Enthaltung Manuel Schmidts (Die PARTEI) beschloss der Planungs-, Umwelt- und Mobilitätsausschuss am Mittwoch einstimmig die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Gahlener Campingplatzes „Sybergshof“.

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Der Campingplatzbetreiber beabsichtigt, auf der Fläche des vorhandenen Campingplatzes auch Wochenend- und Ferienhäuser zu errichten, die nicht den relativ engen Regelungen der Camping- und Wochenendplatzverordnung des Landes NRW unterliegen.

Abstimmung mit dem RVR

Mit dieser Zielsetzung ist zwischenzeitlich die erforderliche Abstimmung mit dem Regionalverband Ruhr (RVR) erfolgt. Der RVR hat der Gemeinde Schermbeck am 8. Juli 2022 mitgeteilt, dass die vorgesehene 53. Änderung des Flächennutzungsplanes mit einer zusätzlichen Ausweisung als Ferien- und Wochenendhausgebiet an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst sei.

Der RVR stellt gleichzeitig fest, dass das angedachte „Wochenendhaus-/ Ferienhausgebiet/ Campingplatz“ nicht zum unzulässigen Dauerwohnen genutzt werden darf. Der Campingplatzbetreiber hat versichert, dass die zukünftigen Ferien- bzw. Wochenendhäuser durch ihn selbst errichtet und anschließend an entsprechende Interessenten vermietet werden sollen.

Vertrag soll Dauerwohnen unterbinden

Dadurch, so die Gemeindeverwaltung, sei die Gefahr bereits geringer, dass diese Unterkünfte zum Dauerwohnen genutzt werden. Darüber hinaus sollen in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde Schermbeck und dem Platzbetreiber entsprechende Regelungen zur Unterbindung des Dauerwohnens getroffen werden.

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