Im vergangenen Jahr hat die Windenergie Erler Bruch GmbH & Co. KG beim Kreis Borken einen Vorbescheid für den Bau einer Windenergieanlage auf einem Grundstück in der Gemarkung Raesfeld, Flur 6, Flurstück 10 gestellt.
In diesem Verfahren sollte geprüft werden, ob das Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Die Antragstellerin wollte feststellen lassen, ob das Projekt mit dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Raesfeld im Einklang steht und ob es im Landschaftsschutzgebiet zulässig ist.
Zurückstellung wurde abgelehnt
Der Planungsausschuss der Gemeinde Raesfeld hat daraufhin am 6. November 2023 im Rahmen der gesetzlichen Beteiligung das kommunale Einvernehmen versagt und um die Rückstellung des Vorhabens gebeten. Die Entscheidung war hierbei von zahlreichen rechtlichen Entwicklungen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene und damit einhergehenden Unsicherheiten geprägt. Nach einer Prüfung durch die Bezirksregierung Münster sowie das Land Nordrhein-Westfalen wurde eine Zurückstellung abgelehnt.
Die Bezirksregierung Münster und das Land Nordrhein-Westfalen haben die Rückstellung anschließend geprüft und abgelehnt, unter anderem wegen der Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, heißt es in der Sitzungsvorlage. Daher hat der Kreis Borken nach Anhörung der Gemeinde Raesfeld das kommunale Einvernehmen ersetzt und den Bauvorbescheid erteilt.
Weiterer Antrag wird vorgelegt
Jetzt hat die Erler Bruch GmbH & Co. KG einen weiteren Antrag auf Genehmigung und den Betrieb von zwei neuen Windkraftanlagen gestellt. Im Gegensatz zum vorherigen Antrag wird dieses Mal eine endgültige Genehmigung angestrebt. Eine der geplanten Windkraftanlagen, WEA-H4, soll etwa 50 Meter östlich der im vergangenen Jahr beantragten Anlage stehen.
Für die rechtliche Beurteilung des neuen Vorhabens wird auf die Ausführungen einer weiteren Vorlage verwiesen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass unter anderem der dazugehörige Erlass des OVG NRW kein beachtliches Ziel der Raumordnung darstellen würde.
Dies wurde vom Landesgesetzgeber berücksichtigt, der im Zuge der Novellierung des Landesplanungsgesetzes NRW eine neue Regelung eingeführt hat. Inhaltlich ist dieser an die bestehenden Regelungen aus dem Übergangserlass angelehnt. . Eine Versagung des kommunalen Einvernehmens und eine damit einhergehende Zurückstellung könnte darauf gestützt werden. Welche Kriterien die Bezirksregierung Münster und das Land NRW hierfür zugrunde legen werden, ist noch unklar.
Erfolg nicht abschätzbar
„Es handelt sich jedenfalls um Einzelfallentscheidungen auf Basis der jeweiligen Situation in den Gemeinden. Daher lassen sich die Erfolgsaussichten eines möglichen Rückstellungsgesuches nicht abschätzen“, heißt es in der Sitzungsvorlage.
Der Antrag auf die Neugenehmigung zur Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen der Windenergie Erler Bruch werden dem Planungsausschuss am Montag, 9. September, vorgelegt und dort diskutiert.