Wie viele halten freiwillig an der Masken­pflicht fest?

Coronavirus

Im Einzelhandel, in der Gastronomie- und der Hotelbranche braucht es keine Maske mehr. Doch immer noch gilt das Hausrecht: Wer will, kann eine Maskenpflicht durchsetzen. Wie ist die Realität?

Berlin

von Yvonne Schmidt

, 10.04.2022, 04:00 Uhr / Lesedauer: 2 min
Eine Kundin kauft im Einzelhandelsgeschäft „Staufers Markthalle“ ein und trägt eine FFP2-Maske. Nach knapp zwei Jahren ist in großen Teilen Deutschlands die Maskenpflicht im Einzelhandel entfallen. Beschäftigte und Kunden entscheiden selbst, ob sie weiterhin eine Maske tragen.

Eine Kundin kauft im Einzelhandelsgeschäft „Staufers Markthalle“ ein und trägt eine FFP2-Maske. Nach knapp zwei Jahren ist in großen Teilen Deutschlands die Maskenpflicht im Einzelhandel entfallen. Beschäftigte und Kunden entscheiden selbst, ob sie weiterhin eine Maske tragen. © picture alliance/dpa

Die Maskenpflicht wurde im Einzelhandel, sowie in der Gastronomie- und Hotelbranche abgeschafft. Dennoch: Jeder einzelne Betrieb kann von seinem Hausrecht Gebrauch machen und an den bisherigen Regeln festhalten. Wie wird das in der Praxis umgesetzt? Und wie sind die Regeln bei den Mitarbeitenden?

Ingrid Hartges, Haupt­geschäfts­führerin des Dehoga-Bundes­verbandes, ist froh über die Lockerungen der Corona-Auflagen. „Viele Gastronomen und Hoteliers begrüßen das Ende der Maskenpflicht und den Wegfall von Zugangs­regelungen“, sagte sie dem RND. Es handele sich um „Maßnahmen, die ja in vielen anderen europäischen Ländern bereits seit Wochen nicht mehr gelten“, so Hartges. „Viele Mitarbeiter sind zudem sehr froh darüber, nicht mehr kontrollieren zu müssen.“

16,2 Prozent der Gastro­betriebe führen Masken­pflicht fort

Dennoch gebe es auch Betriebe, die die Masken­pflicht und die 3G‑Regel vorerst beibehalten. „Laut unserer aktuellen Dehoga-Umfrage halten 16,2 Prozent der Betriebe an der Maskenpflicht für Gäste fest. Die 3G‑Regelung wenden noch 12,1 Prozent der Betriebe an“, so Hartges.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Maskenpflicht gelte aufgrund regionaler Hot­spot­regeln nur noch in Hamburg und in Mecklenburg-Vorpommern. In Hamburg greife außerdem die 2G‑plus-Regelung bei Tanz­veranstal­tungen, Mecklenburg-Vorpommern führt die 3G-Regelung für das Gastgewerbe fort.

Die Reaktionen der Gäste in der Branche sind gemischt, erklärte Hartges. „Viele Gäste sind erleichtert, keine Maske mehr tragen zu müssen.“ Wie in der Gesamt­bevöl­kerung gebe es auch Gäste, die ihre Maske freiwillig weitertragen. „Wichtig ist hier gegenseitige Toleranz. Jeder hat seine Gründe, die es zu akzeptieren gilt.“

Jeder zweite Betrieb noch Masken­pflicht für Mitarbeiter

„Das Wegfallen der Maskenpflicht für Gäste bedeutet nicht automatisch auch das Wegfallen der Maskenpflicht für die Mitarbeiter“, sagt die Geschäfts­führerin. Ob auf das Tragen von Masken verzichtet werden kann, entscheide der Gastronom entsprechend seines betrieblichen Hygiene­konzepts und der jeweiligen Ansteckungs­risiken der Mitarbeitenden. Laut der Dehoga halte momentan fast jeder zweite Betrieb noch an der Maskenpflicht für Mitarbeitende fest.

Das Tragen der Maske werde von den Mitarbeitenden individuell unterschiedlich gesehen. „Viele freuen sich, die Maske ablegen zu können und ihre Gäste wieder richtig anlächeln zu können. Andere tragen die Maske weiter – entweder, weil es zum betrieblichen Hygiene­konzept gehört, oder, weil sie sich aus Vorsicht freiwillig dafür entscheiden.“ Wichtig sei, dass Entscheidungen vom Team gemeinsam getragen werden.

Maske im Einzelhandel nur noch Ausnahme

Für Stefan Genth, Geschäfts­führer des Handels­verbands Deutsch­land ist klar, dass die Maskenpflicht beim Einkauf nicht für immer gelten könne. Seinem Eindruck nach trage die Mehrheit der Kunden auch weiterhin aus Eigen­verantwortung eine Maske. Einer Umfrage des Handelsverbands in Bayern zufolge führen nur 11,7 Prozent der Geschäfte die Maskenpflicht fort.

Eine Maskenpflicht für das Personal hingegen werde individuell festgelegt. „Für den Fortbestand einer Maskenpflicht für das Personal im Einzelhandel kommt es auf den Einzelfall an“, so Genth. Von Bedeutung sei etwa, ob andere vorgegebene technische und organisatorische Maß­nahmen vor Ort zum Schutz des Personals nicht umsetzbar oder nicht ausreichend sind. „In den sogenannten Hotspots können sich aber weiterhin strengere Bestimmungen zur Maskenpflicht aus den landes­rechtlichen Vorgaben ergeben.“ Der Umfrage des Handels­verbands Bayern zufolge wird in etwa 20 Prozent der Handels­betriebe eine Maskenpflicht für die Mit­arbeitenden angeordnet.

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