Welches Schuhwerk beim Autofahren erlaubt ist
Schuhe am Steuer
Immer wieder diskutiert wird unter Auto- und Motorradfahrern, welches Schuhwerk eigentlich am Steuer oder auf dem Krad zu tragen ist. Und welche Folgen es haben kann, wenn ein „Kraftfahrer“ mit „falscher“, zumindest grenzwertiger Besohlung angetroffen wird.

FlipFlops am Steuer sind nicht verboten - aber auch keine gute Idee.
- Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) schafft das gängige Vorurteil aus der Welt, dass eine Versicherung nach einem Unfall die Leistung automatisch verweigere, wenn der Autofahrer beispielsweise mit Flip-Flops unterwegs war. Korrekt sei aber, dass die Assekuranz zumindest teilweise leistungsfrei ist, wenn dem Fahrer „grobe Fahrlässigkeit“ nachgewiesen werden könne. Ergibt sich im Einzelfall und „mit gesundem Menschenverstand“, dass das Schuhwerk für das Autofahren nicht geeignet war, so darf die Versicherung entsprechend der Schwere der „Tat“ hart bleiben, sprich: die Leistungen einschränken oder ganz verweigern.
- Grob fahrlässig handelt ein Autofahrer, wenn er „ganz naheliegende Überlegungen“ nicht angestellt hat und deswegen ein Unfall passiert. Auch wenn im Einzelfall die Abgrenzung zur „einfachen“ Fahrlässigkeit schwierig sein kann, ist allein das Tragen an sich unpassender (oder gar keiner) Schuhe am Steuer oder Lenkrad wohl kein so schwerwiegendes „außer Acht lassen der üblichen Sorgfalt“, so der GDV.
- Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hatte über den Fall eines Autofahrers zu verhandeln (allerdings nicht mit Blick auf den Versicherungsschutz), der ohne Schuhe und mit dünnen Socken hinter dem Steuer saß und von der Polizei angehalten wurde. Die Beamten brummten dem Mann ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro auf. Der wehrte sich dagegen – mit Erfolg. Allein im Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Schuhe liege noch keine Verkehrsordnungswidrigkeit. Nur wenn der Fahrer in einen Unfall verwickelt worden wäre oder er jemanden gefährdet hätte, hätte er dafür haftbar gemacht werden können. (AZ: 2 Ss OWi 577/06)
- Vor dem OLG Nürnberg versuchte ein Autobesitzer seine Schuld mithilfe der Turnschuhe seines Unfallgegners zu mildern. Wie das? Ein Motorradfahrer wurde von dem Autofahrer auf einem Parkplatz übersehen und mit der Heckstoßstange erwischt. Der Biker trug durch den Sturz eine heftige Schnittwunde am Fuß davon. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des für den Unfall Verantwortlichen weigerte sich, die volle Haftung zu übernehmen. Denn der Biker habe Turnschuhe getragen – mit Stiefeln wären die Verletzungen nicht so heftig ausgefallen. Das OLG sah das hingegen völlig anders. Denn weder die Straßenverkehrsordnung noch die „allgemeine Verkehrsanschauung“ bestimmen, dass das Tragen von Motorradschuhen beim Fahren eines Bikes Pflicht seien. (AZ: 3 U 1897/12)
- Grob fahrlässig handelt ein Autofahrer, wenn er „ganz naheliegende Überlegungen“ nicht angestellt hat und deswegen ein Unfall passiert. Auch wenn im Einzelfall die Abgrenzung zur „einfachen“ Fahrlässigkeit schwierig sein kann, ist allein das Tragen an sich unpassender (oder gar keiner) Schuhe am Steuer oder Lenkrad wohl kein so schwerwiegendes „außer Acht lassen der üblichen Sorgfalt“, so der GDV.
- Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hatte über den Fall eines Autofahrers zu verhandeln (allerdings nicht mit Blick auf den Versicherungsschutz), der ohne Schuhe und mit dünnen Socken hinter dem Steuer saß und von der Polizei angehalten wurde. Die Beamten brummten dem Mann ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro auf. Der wehrte sich dagegen – mit Erfolg. Allein im Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Schuhe liege noch keine Verkehrsordnungswidrigkeit. Nur wenn der Fahrer in einen Unfall verwickelt worden wäre oder er jemanden gefährdet hätte, hätte er dafür haftbar gemacht werden können. (AZ: 2 Ss OWi 577/06)
- Vor dem OLG Nürnberg versuchte ein Autobesitzer seine Schuld mithilfe der Turnschuhe seines Unfallgegners zu mildern. Wie das? Ein Motorradfahrer wurde von dem Autofahrer auf einem Parkplatz übersehen und mit der Heckstoßstange erwischt. Der Biker trug durch den Sturz eine heftige Schnittwunde am Fuß davon. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des für den Unfall Verantwortlichen weigerte sich, die volle Haftung zu übernehmen. Denn der Biker habe Turnschuhe getragen – mit Stiefeln wären die Verletzungen nicht so heftig ausgefallen. Das OLG sah das hingegen völlig anders. Denn weder die Straßenverkehrsordnung noch die „allgemeine Verkehrsanschauung“ bestimmen, dass das Tragen von Motorradschuhen beim Fahren eines Bikes Pflicht seien. (AZ: 3 U 1897/12)
Das ist Wolfgang Büser
Unser Experte Wolfgang Büser erklärt Fragen rund ums Thema „Recht“– für alle verständlich. Wolfgang Büser ist seit 1984 als Freier (Fach-)Journalist für Rechtsthemen tätig. Im Fernsehen gibt Wolfgang Büser regelmäßig Tipps. Haben Sie Fragen zu unserem heutigen Thema? Dann schreiben Sie an gut-zu-wissen@mdhl.de. Die am häufigsten gestellte Frage wird Wolfgang Büser beantworten.
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