Welcher Arbeitgeber darf mich fragen, ob ich gegen Corona geimpft oder genesen bin?

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Welcher Arbeitgeber darf mich fragen, ob ich gegen Corona geimpft oder genesen bin?

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Seit dem 15. September haben viele Arbeitgeber das Recht, ihre Beschäftigten zu fragen, ob sie gegen Corona geimpft oder von Covid 19 genesen sind. Wir erklären, wer fragen darf und wer nicht.

NRW

, 15.09.2021, 16:00 Uhr / Lesedauer: 2 min

Das Bundesgesetzblatt ist zwar keine Lektüre, die beim Lesen gute Unterhaltung bietet. Allerdings stehen dort zuweilen Dinge drin, die unser Leben nachhaltig beeinflussen können. In der Ausgabe vom 14. September ging es unter anderem um eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Darin findet sich ein Passus, durch den die Auskunftsrechte vieler Arbeitgeber gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ebenso erheblich erweitert werden wie die Auskunftspflichten der Beschäftigten.

Der entscheidende Satz, der ab sofort im Paragraph 36 des Infektionsschutzgesetzes steht, lautet im sperrigen Juristendeutsch so: „Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.“

Übersetzen wir das in fünf Punkten in allgemeinverständliches Deutsch.

1. Eine Auskunftspflicht zum Impfstatus beziehungsweise „Serostatus“ (ist man genesen oder nicht?) gibt es nur, wenn der Bundestag eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ ausdrücklich festgestellt hat. Das ist im März 2020 geschehen und seither fünfmal verlängert worden, zuletzt Ende August, denn: Ohne den Beschluss zur Verlängerung gilt die pandemische Lage automatisch drei Monate nach der letzten Verlängerung als beendet. Aktuell gilt sie also erst einmal bis Ende November.

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2. Nicht alle Arbeitgeber haben ein Auskunftsrecht, sondern nur solche in bestimmten Bereichen. Genauer gesagt geht es um:

- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, ausgenommen ist allerdings die Kindertagespflege

- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen

- Heime

- Ferienlager

- voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen

- Obdachlosenunterkünfte

- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,

- sonstige Massenunterkünfte,

- Justizvollzugsanstalten

3. In Kliniken und bei ambulanten Pflegediensten gibt es schon lange ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers in Sachen Impfstatus.

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4. Die Neuregelung besagt nun ausdrücklich, dass der Arbeitgeber auch beim Einstellungsgespräch fragen darf („Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses“ heißt das im Amtsdeutsch). Das ist anders als bei der Frage nach einer eventuellen Schwangerschaft, die für Arbeitgeber im Einstellungsgespräch tabu ist.

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5. Dem Auskunftsrecht auf der Arbeitgeberseite entspricht eine Auskunftspflicht auf Arbeitnehmerseite. Das heißt: Bei einer Weigerung, seinen Impf- oder Genesenenstatus offen zu legen, muss man mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Klar stellt das Infektionsschutzgesetz jetzt auch, dass je nach mitgeteiltem Impfstatus der Arbeitgeber über die „Art und Weise der Beschäftigung“ entscheiden darf.

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