
© picture alliance/dpa
Welche Corona-Regeln gelten ab wann in welcher Stadt und welchem Kreis in NRW?
Stand: 28. April
Seit dem Wochenende ist die Corona-Notbremse in Kraft. Das Land hat bestimmt, in welchem Kreis und welcher Stadt welche Beschränkungen ab wann gelten. Montagabend wurde die Liste ergänzt.
Seit Samstag (24. April) gilt das neue bundesweite Gesetz zur Notbremse in der Corona-Pandemie. Das bedeutet konkret für die kreisfreien Städte und Kreise in Nordrhein-Westfalen dieses:
1. Ab einer Inzidenz von 100
Ab einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 100 an drei Tagen hintereinander gilt die Notbremse. Ab dann gilt zwischen 22 und 5 Uhr eine Ausgangssperre, bis 24 Uhr darf man alleine joggen oder spazieren gehen. Einkaufen ist nur noch bis zu einer Inzidenz von unter 150 nach Terminvereinbarung mit einem negativen Testergebnis erlaubt.
Diese Regelung ab Inzidenz 100 gilt aktuell für diese Städte und Kreise:
Städteregion Aachen; Bielefeld; Bochum; Bonn; Kreis Borken; Dortmund; Duisburg; Düren; Düsseldorf; Ennepe-Ruhr-Kreis; Essen; Kreis Euskirchen; Gelsenkirchen; Kreis Gütersloh; Hagen; Hamm; Heinsberg; Herford, Herne; Hochsauerlandkreis; Kreis Kleve; Köln; Krefeld; Leverkusen; Kreis Lippe;
Märkischer Kreis; Kreis Mettmann; Kreis Minden-Lübbecke; Mönchengladbach; Mülheim an der Ruhr; Oberbergischer Kreis;
Oberhausen; Kreis Olpe; Kreis Paderborn; Kreis Recklinghausen; Remscheid;
Rhein-Erft-Kreis; Rheinisch-Bergischer Kreis; Rhein-Sieg-Kreis; Kreis Siegen-Wittgenstein; Kreis Soest; Solingen; Kreis Steinfurt; Kreis Unna; Kreis Viersen;
Kreis Warendorf; Kreis Wesel, Wuppertal und den Rhein-Kreis-Neuss.
Das heißt andersherum: Die Notbremse gilt in ganz NRW mit Ausnahme von Münster sowie den Kreisen Höxter und Coesfeld.
2. Ab einer Inzidenz von 150
Ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 150 ist auch das Einkaufen nach Terminvereinbarung untersagt. Diese Regelung gilt aktuell in folgenden kreisfreien Städten und Kreisen:
Bielefeld; Bochum, Bonn; Dortmund; Kreis Düren, Düsseldorf, Duisburg; Essen, Kreis Euskirchen, Gelsenkirchen; Kreis Gütersloh; Hagen;
Hamm; Kreis Heinsberg, Herne; Kreis Kleve; Köln; Krefeld; Leverkusen; Kreis Lippe; Märkischer Kreis;
Kreis Mettmann; Kreis Minden-Lübbecke; Mülheim an der Ruhr; Oberbergischer Kreis; Oberhausen, Kreis Olpe; Kreis Paderborn, Kreis Recklinghausen; Remscheid; Rhein-Erft-Kreis; Solingen; Kreis Steinfurt, Kreis Unna; Kreis Warendorf und Wuppertal.
Ab Donnerstag (29. April) gilt diese Regelung auch im Hochsauerlandkreis und in der Städteregion Aachen.
3. Ab einer Inzidenz von 165
Ab einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 165 müssen Schulen und Hochschulen in den Distanzunterricht gehen, Kitas dürfen nur noch eine Notbetreuung anbieten.
Diese Regelung greift aktuell in folgenden kreisfreien Städten und Kreisen: Bielefeld, Bonn; Dortmund; Kreis Düren, Duisburg; Essen, Gelsenkirchen; Kreis Gütersloh; Hagen; Hamm; Kreis Herford, Herne; Köln; Krefeld; Leverkusen; Kreis Lippe; Märkischer Kreis; Kreis Mettmann; Mülheim an der Ruhr; Oberbergischer Kreis; Oberhausen, Kreis Olpe; Kreis Recklinghausen; Remscheid;
Rhein-Erft-Kreis; Solingen; Kreis Steinfurt, Kreis Unna, Kreis Warendorf und Wuppertal.
Im Kreis Herford und Bielefeld gilt diese Regelung ab Dienstag (27. April).
Ab Donnerstag(29. April) treffen diese strengen Regeln auch für die Kreise Paderborn und Wesel sowie den Ennepe-Ruhr-Kreis sowie die Städteregion Aachen zu.
Die neue Regelung ist bis zum 14. Mai befristet. Die Notbremse wird erst dann wieder gelockert, wenn die Inzidenz an sieben aufeinander folgenden Tagen unter die Inzidenz 100 gesunken ist.
Ulrich Breulmann, Jahrgang 1962, ist Diplom-Theologe. Nach seinem Volontariat arbeitete er zunächst sechseinhalb Jahre in der Stadtredaktion Dortmund der Ruhr Nachrichten, bevor er als Redaktionsleiter in verschiedenen Städten des Münsterlandes und in Dortmund eingesetzt war. Seit Dezember 2019 ist er als Investigativ-Reporter im Einsatz.
