NRW öffnet wieder: Die neuen Corona-Regeln zwischen 15. Mai und 4. Juni einfach erklärt

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NRW öffnet wieder: Die neuen Corona-Regeln zwischen 15. Mai und 4. Juni einfach erklärt

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Bundesweit gilt die Notbremse, die Corona-Zahlen sinken. Jetzt plant NRW Lockerungen bei Übernachtungen, in der Gastronomie und darüber hinaus. Was ab 15. Mai gilt, fassen wir hier zusammen.

NRW

, 15.05.2021, 07:30 Uhr / Lesedauer: 4 min

Die Zahl neuer Infektionen mit dem Coronavirus sinkt seit mehreren Wochen beständig. Nachdem der Bund mit dem am 24. April in Kraft getretenen Gesetz die Notbremse gezogen hat, gibt es jetzt wieder Spielräume für Lockerungen. Am Mittwoch vor Christi Himmelfahrt kündigten Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann und Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart weitreichende Lockerungsschritte an. Sie werden ab Samstag, 15. Mai, mit der neuen Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen in Kraft treten.

Wir fassen an dieser Stelle in 21 Punkten kurz und knapp zusammen, wie die wichtigsten Corona-Regeln bei uns bis zum 4. Juni aussehen.

1. Es soll Lockerungen geben. Viele sind davon abhängig, dass man entweder vollständig geimpft, von einer Corona-Erkrankung genesen oder aktuell negativ auf das Coronavirus getestet ist. „Aktuell“ bedeutet in diesem Fall: Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Das nennt man jetzt die GGG-Gruppe: Geimpft, Genesen, Getestet.

2. Der generelle Lockdown ist von der 7-Tages-Inzidenz abhängig. Das heißt: Gibt es in einer kreisfreien Stadt oder in einem Landkreis an drei Tagen eine 7-Tages-Inzidenz (Infektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) von mehr als 100, greift die Bundes-Notbremse. Kneipen, Restaurants, Hotels, Ferienwohnungen, Sportstudios usw. bleiben zu. Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Drogerien, Blumenläden etc.), dürfen bis zu einer Inzidenz von 150, allerdings nur nach Terminvereinbarung und für Menschen, die der GGG-Gruppe angehören, öffnen.

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3. Auch die Ausgangssperre bleibt ab einer Inzidenz von 100 zwischen 22 und 5 Uhr in Kraft. Man darf dann nur draußen unterwegs sein, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Bis 24 Uhr darf man alleine joggen oder spazieren gehen. Für Geimpfte und Genesene gilt die Ausgangssperre nicht.

4. Ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 150 ist auch das Einkaufen nach Terminvereinbarung untersagt. Dann darf man nur noch bestellte oder georderte Ware abholen.

Einheitliche Regeln für Kitas, Schulen und Hochschulen

5. Ab einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 165 müssen Schulen und Hochschulen in den Distanzunterricht gehen, Kitas dürfen nur noch eine Notbetreuung anbieten. Künftig will das Land allerdings die Maßnahmen für Kitas, Schulen und Hochschulen nicht mehr nach der Inzidenz in einer Stadt oder einem Kreis treffen, sondern als Maßstab die landesweite Inzidenz heranziehen. Es soll also grundsätzlich in diesen Bereichen landesweit einheitliche Maßnahmen geben.

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6. Wann die Einschränkungen greifen, ist einfach: Liegen die Inzidenzen an drei Tagen hintereinander über 100, treten die Einschränkungen am übernächsten Tag in Kraft.

7. Aufgehoben werden die Einschränkungen aber nicht so schnell. Das geschieht erst, wenn die Inzidenz an fünf Werktagen hintereinander – das ist in der Regel eine Woche, kann bei Feiertagen aber auch einen oder sogar zwei Tage länger dauern – unter der Schwelle etwa von 100, werden die Lockerungen am übernächsten Tag wirksam. Das nennt man einen „stabilen“ Wert. Das heißt: Bis zu einer Lockerung dauert es mindestens neun Tage.

Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobile

8. Liegt die Inzidenz stabil unter 100 dürfen ab 14. Mai in NRW auch Beherbergungsbetriebe für den Tourismus wieder öffnen. Dazu zählen beispielsweise Ferienwohnungen, Hotels, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze. Hotels dürfen allerdings nur bis zu 60 Prozent der Kapazität belegt werden. Außerdem darf ab einer Inzidenz unter 100 auch die Außengastronomie wieder öffnen – willkommen zurück in den Biergärten und Straßencafés. All diese Lockerungen gelten allerdings nur für die Gruppe der GGG.

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9. Sinkt die Inzidenz gar stabil unter einen Wert von 50, darf auch die Innengastronomie wieder öffnen. Auch Betriebskantinen dürfen wieder starten. Hotels dürfen dann wieder ihre Zimmer zu 100 Prozent belegen.

10. Liegt die Inzidenz stabil unter 100 dürfen auch die Läden des Einzelhandels wieder ohne Terminvergabe und ohne die Erfassung der Kontaktdaten öffnen. Allerdings ist auch in diesem Fall eine Beschränkung auf die Gruppe der GGG vorgesehen. Bei einer Inzidenz unter 50 gibt es nur noch eine einzige Bedingung: eine Beschränkung auf 1 Person pro 10 Quadratmeter. Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 darf nur 1 Kunde pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche einen Laden betreten.

11. Der Betrieb von Zoos und Tierparks, Museen, Ausstellungen, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten sowie Bibliotheken und Archiven ist für die Gruppe der GGG bei einer Inzidenz von unter 100 wieder nach Terminvereinbarung zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen.

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12. Friseure dürfen weiter öffnen, einen negativen Corona-Test braucht man bis zu einer Inzidenz von 100 nicht. Liegt die Inzidenz allerdings über 100, muss man einen Nachweis über GGG erbringen.

13. Bei einer Inzidenz unter 100 darf es auch wieder kulturelle, sportliche und sonstige Außenveranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmern bzw. Zuschauern geben. Dabei dürfen maximal 20 Prozent der Kapazität genutzt werden. Sinkt die Inzidenz stabil unter 50 sind Konzerte, Theateraufführungen etc. wieder unter Einhaltung des Mindestabstands und der Kontaktnachverfolgung zulässig.

Die Öffnung der Freibäder in Schritten

14. Ab einer Inzidenz von 100 sind Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Solarien, Bordelle geschlossen. Bei einer Inzidenz unter 100 dürfen u.a. Minigolfanlagen, Kletterparks und ähnliche Einrichtungen für GGG öffnen. Freibäder dürfen bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 nur für den Sport geöffnet sein, also ohne Liegeplätze. Auch dies gilt nur für GGG. Unter 50 sind Freibäder für alle GGG geöffnet, allerdings mit einer Begrenzung der Personenzahl.

Die Kontaktbeschränkungen

15. Die Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen, es sei denn man ist geimpft oder gilt als genesen. Bis zu einer Inzidenz von 100 dürfen sich zwei Haushalte mit insgesamt maximal fünf Personen treffen. Umfasst ein Haushalt allein schon mehr als fünf Personen, darf nur eine weitere hinzukommen.

Ab einer Inzidenz von mehr als 100 darf es nur Treffen zwischen einem Haushalt und einer weiteren Person geben. Bei Kontaktbeschränkungen werden Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt.

16. Die Kontaktbeschränkungen gelten grundsätzlich auch für den privaten Bereich. Das Land hat aber angekündigt, keine großen Kontrollaktionen zu starten.

17. Für Gottesdienste gibt es keine Verbote. Hier ist lediglich die Aufstellung und Einhaltung von Hygienekonzepten gefordert.

Maskenpflicht, große und private Feste

18. Die Maskenpflicht bleibt bestehen. Sie gilt für Menschen ab 6 Jahren. Sie gilt auch für Taxis, den öffentlichen Personennahverkehr ebenso wie für Beifahrer im privaten PKW, sofern Fahrer und Beifahrer nicht zum selben Haushalt gehören. Sie müssen eine FFP2-Maske tragen

19. Große Festveranstaltungen wie Volksfeste oder Schützenfeste sind in Nordrhein-Westfalen noch bis mindestens zum 30. Juni verboten. Auch private Veranstaltungen sind verboten und erst ab einer Inzidenz unter 50 für maximal 100 Menschen im Außenbereich, und 50 im Innenbereich zulässig. Aber auch dann muss man zur der GGG zählen.

Quarantäne nach Reisen nach Holland

20. Auf Reisen, die nicht zwingend notwendig sind, soll verzichtet werden. Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss künftig nicht mehr in Quarantäne, wenn er zur Gruppe der GGG zählt. Bei der Rückreise aus einem Hochrisikogebiet, in dem man sich länger als 24 Stunden aufgehalten hat – das sind Regionen mit gefährlichen Mutationen des Coronavirus – muss man mindestens fünf Tage in Quarantäne, ehe man sich freitesten kann. Zu den Hochrisikogebieten gehört derzeit unter anderem Holland.

21. Alle Maßnahmen sind bis zum 4. Juni befristet.

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