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Verbraucher-Rechte in Corona-Zeiten: Geplatzte Tickets, Hotel-Buchungen und private Feiern
Coronavirus
Die Corona-Krise betrifft jeden. Was ist, wenn ich Tickets für eine Veranstaltung gekauft, ein Hotel gebucht oder eine Familienfeier im Restaurant geplant habe? Was ist mit den Kosten?
Die Corona-Krise hat das öffentliche Leben nahezu zum Stillstand gebracht. Weder Fußballspiel noch Konzert, weder Theater noch Sauna sind noch geöffnet. Restaurants und Gaststätten dürfen – wenn überhaupt – nur noch eingeschränkt und unter Auflagen geöffnet sein.
Selbst Hochzeiten und Beerdigungen sind praktisch kaum noch möglich. Nichts geht mehr. Doch was ist mit den Rechten als Verbraucher? Wer trägt die Kosten, wenn ich schon eine Gaststätte für ein Fest reserviert, ein Hotel gebucht und Karten für das Theater gekauft habe?
Dr. Mechthild Winkelmann von der Verbraucherzentrale in Düsseldorf weiß die Antworten auf die Fragen, mit denen ratlose und oft verzweifelte Menschen im Moment zu ihr kommen. Wir klären die wichtigsten Fragen.
Was ist, wenn Veranstaltungen abgesagt werden?
Egal, ob Kino, Konzert oder Theater. „Grundsätzlich besteht in solchen Fällen ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis“, sagt Mechthild Winkelmann. Schließlich komme der Veranstalter im Falle einer Absage seiner Leistungspflicht nicht nach. Das gelte unabhängig davon, ob er den Ausfall zu verantworten habe oder nicht.
„Wer von einer solchen Absage betroffen ist, sollte sich an den Veranstalter oder die Vorverkaufsstelle wenden und sich informieren, wie eine Rückabwicklung erfolgt“, sagt Winkelmann. Sie rät, zunächst bei der Vorverkaufsstelle zu versuchen, den Ticketpreis erstattet zu bekommen. Wenn es dabei Probleme gebe, müsse man sich an den Veranstalter – etwa die Agentur oder das Unternehmen, das auf der Karte steht – wenden. „Man kann bei der Rückzahlung übrigens auf Geld bestehen. Gutscheine oder einen Verweis auf Alternativtermine müssen nicht akzeptiert werden“, sagt Mechthild Winkelmann.
Was ist mit einem gebuchten Hotel?
„Falls das Ziel nicht erreicht werden kann, zum Beispiel wegen eines Einreisestopps oder eines Sperrgebiets, können auch einzeln gebuchte Leistungen, wie zum Beispiel Hotels, storniert werden und der Reisende bekommt das Geld zurück“, sagt Mechthild Winkelmann. Das sei zumindest die Lage, sofern deutsches Recht gelte.
Schwieriger könne es werden, wenn man etwa direkt bei einem Anbieter im Ausland gebucht habe. „Dann kann das Recht des dortigen Landes statt des deutschen gelten“, sagt Mechthild Winkelmann. Werde das Zielgebiet oder das Hotel behördlich unter Quarantäne gestellt oder sei es nicht mehr zugänglich, so handelt es sich um einen Fall höherer Gewalt. „In diesem Fall ist der Gast von seiner Zahlungspflicht – und der Hotelbetreiber von seiner Leistungspflicht – befreit.
Was ist mit Hochzeiten und anderen Feiern?
Auf diese Frage hat Mechthild Winkelmann ebenso kurze wie klare Antwort: „Wenn Hochzeitsfeiern oder Geburtstagsparties nicht stattfinden können, weil das Restaurant oder die Location wegen der Corona-Pandemie geschlossen ist, ist es dem Veranstalter ja nicht möglich, die Leistung zu erbringen. Damit wird also auch keine ,Gegenleistung‘ fällig. Der Gast muss also nicht zahlen.“
Ulrich Breulmann, Jahrgang 1962, ist Diplom-Theologe. Nach seinem Volontariat arbeitete er zunächst sechseinhalb Jahre in der Stadtredaktion Dortmund der Ruhr Nachrichten, bevor er als Redaktionsleiter in verschiedenen Städten des Münsterlandes und in Dortmund eingesetzt war. Seit Dezember 2019 ist er als Investigativ-Reporter im Einsatz.
