Sturm und Unwetter: Was Arbeitnehmer beachten müssen

Arbeitsrecht

Am Montag (10.2.) fällt der Unterricht in einigen Schulen in NRW vorsorglich aus. Können Beschäftigte auch „sturmfrei“ bekommen und der Arbeit fernbleiben? Das steht im Arbeitsrecht.

Berlin

10.02.2020, 08:09 Uhr / Lesedauer: 2 min
Wenn ein Unwetter für Zugausfälle und Verspätungen im Bahnverkehr sorgt, müssen Berufspendler auf alternative Beförderungsmittel umsteigen. Der Arbeit fernbleiben dürfen sie nur unter besonderen Umständen.

Wenn ein Unwetter für Zugausfälle und Verspätungen im Bahnverkehr sorgt, müssen Berufspendler auf alternative Beförderungsmittel umsteigen. Der Arbeit fernbleiben dürfen sie nur unter besonderen Umständen. © picture alliance/dpa

Am Wochenende sind weite Teile Deutschlands von den Auswirkungen des Sturmtiefs „Sabine“ betroffen. Extreme Windgeschwindigkeiten von bis zu 120 Stundenkilometern sorgen für entwurzelte Bäume, herabstürzende Äste und herumfliegende Gegenstände. Vor allem zu Beginn der Arbeitswoche dürfte der Alltag der Menschen vielerorts noch von den schwierigen Wetterbedingungen beeinträchtigt sein.

Was heißt das für Berufstätige? Dürfen sie der Arbeit fernbleiben? Wie sollten sie sich verhalten, wenn Züge ausfallen oder der Weg zur Arbeit zu gefährlich ist?

Bei Sturm zu Hause bleiben – das steht im Arbeitsrecht

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer pünktlich bei der Arbeit erscheinen – auch wenn Unwetter und Sturm für Verkehrsbehinderungen oder verspätete Züge sorgen. Denn: „Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Das bedeutet, dass Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich sind, rechtzeitig bei der Arbeit zu sein. „Wenn nicht, dann gilt aus rechtlicher Perspektive: ohne Arbeit kein Lohn“, sagt Bredereck. Im Zweifel kann es also sein, dass Wochenendpendler, die feststecken oder erst später ins Büro kommen können, kein Gehalt bekommen für die Zeit, in der sie nicht da waren.

„Begründete Arbeitsverhinderung“ bei Sturm und Unwetter?

„Sturmfrei“ für Arbeitnehmer gibt es also nicht. Drohen Sturm und Unwetter den Weg zur Arbeit zu beeinträchtigen, sollte deshalb mehr Zeit für den Weg eingeplant werden.

Anders sieht es aus, wenn offiziell, etwa von Meteorologen, vor Gefahr durch umgefallene Bäume oder abgedeckte Dächer gewarnt wird. Bei einem Sturm, vor dem im Voraus gewarnt wird, kann eine sogenannte begründete Arbeitsverhinderung vorliegen.

In diesem Fall „kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben, hat allerdings keinen Anspruch auf Vergütung“, sagt der Diplom-Geograf Matthias Habel. Wichtig ist, dass Beschäftigte das Fernbleiben von der Arbeit rechtzeitig mitteilen. Der Arbeitgeber kann von Mitarbeitern zudem verlangen, die ausgefallene Arbeitszeit nachzuholen.

Vorausschauende Arbeitnehmer, verständnisvolle Arbeitgeber

Der erste Schritt sei aber immer, dem Arbeitgeber proaktiv anzubieten, etwa im Homeoffice zu arbeiten – oder die verlorene Zeit nachzuholen, so der Fachanwalt. Viele Arbeitgeber hätten im Falle von Verkehrsbehinderungen aufgrund eines Sturms Verständnis, wenn Mitarbeiter zu spät kommen.

Wer dagegen kein gutes Verhältnis zum Arbeitgeber hat, fragt sich vielleicht, ob der ihn für das Zuspätkommen abmahnen kann. „Da kommt es drauf an, ob den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Verspätung trifft“, stellt Bredereck klar. Einen Sturm müsse man aber nicht mit all seinen möglichen Konsequenzen vorhersehen, so Brederecks Einschätzung.

Herrschen dagegen schon seit mehreren Tagen schwierige Wetterbedingungen wie Glatteis oder Schnee, könne eine Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn Arbeitnehmer wiederholt zu spät kommen.

RND/pf/dpa