Schule und Corona: Was Eltern wissen müssen
Coronavirus
Der Schulbetrieb in NRW läuft seit einigen Wochen. Rund um Corona-Verdachtsfälle und Quarantäne-Bestimmungen entstehen immer wieder Fragen. Die wichtigsten Antworten in der Übersicht.

Schulbeginn in NRW: Die Bundesländer haben vor dem Schulstart Hygienepläne ausgearbeitet, an die sich die Schulen halten müssen. © picture alliance/dpa
Am 12. August hat in Nordrhein-Westfalen die Schule wieder begonnen. Doch kaum war der Startschuss gefallen, mussten die ersten Schulen auch schon wieder schließen. Wie sicher ist also Schule zu Zeiten von Corona? Und an welche Regeln müssen sich Schüler und Eltern halten?
Die wichtigsten Fragen und Antworten in der Übersicht.
Wo können sich Eltern und Schüler über die Corona-Maßnahmen informieren?
Das Land NRW hat Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19 herausgegeben. An diesen Hygieneplan müssen sich die Schulen halten. Dort ist zum Beispiel geregelt, ob die Schüler im Unterricht, auf den Fluren oder dem Pausenhof eine Alltagsmaske tragen müssen. Am Donnerstag (27. August) wurde beschlossen, dass Schüler ab dem 1. September keine Maske mehr im Unterricht tragen müssen.
Zudem wird aktuell diskutiert, ob es eine Maskenpflicht für Lehrer geben soll. Der Bundesverband für Kinder- und Jugendärzte setzt sich beispielsweise dafür ein.
Corona- oder Grippesymptome? Was, wenn mein Kind krank ist?
Mit dem Herbst beginnt die Erkältungszeit. Und zu den Tücken einer Coronavirus-Infektion zählen die oft unspezifischen Symptome. Im NRW-Hygieneplan ist auch geregelt, wann Schüler zur Schule kommen dürfen.
- Bei Krankheitszeichen (wie z. B. Fieber, trockener Husten, Atemproblemen, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) sollte die betroffene Person unbedingt zu Hause bleiben. Treten entsprechende Symptome während des Unterrichts auf, müssen Betroffene unverzüglich nach Hause geschickt bzw. von den Eltern abgeholt werden.
- Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens soll die Schule den Eltern empfehlen, dass ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres oder seines Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.
- Bei Auftreten von Symptomen (auch milden) sind die Eltern auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung hinzuweisen. Quarantäne und Isolierung, auch von Kontaktpersonen, sind gemäß aktuellen Empfehlungen und in enger Abstimmung mit den zuständigen Gesundheitsbehörden umgehend und konsequent umzusetzen.
- Es hat eine sorgfältige tägliche Überwachung/Dokumentation der krankheitsbedingten An- und Abwesenheit zu erfolgen. Für eine notwendige Kontaktaufnahme müssen die vollständigen Kontaktdaten der Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler vorliegen.
Was ist, wenn es einen Corona-Fall an der Schule gibt?
Bei Meldung eines positiven Covid-19 Nachweises bei Personen in der Schule oder bei Personen aus deren persönlichem Umfeld ist das Vorgehen mit dem zuständigen Gesundheitsamt und dem zuständigen Ordnungsamt abzustimmen. Der Notfallordner für die Schulen in Nordrhein-Westfalen enthält hierzu wichtige Hinweise.
Im Falle eines positiven Testes müssen die Eltern die Lehrer informieren, ein Arzt entscheidet, ob das Kind auf das Corona-Virus getestet wird. Nach wie vor gilt, dass sich Personen mit Corona-Symptomen erstmal telefonisch beim Haus- oder Kinderarzt melden sollen. Eltern können sich auch über den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 informieren.
Auch wenn eine Lehrkraft an Corona erkrankt, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt über das weitere Vorgehen. Maßgebend ist, in welchen Klassen die Lehrkraft unterrichtet hat und ob sie zum Beispiel an Konferenzen teilgenommen hat, bei denen sie Kollegen angesteckt haben könnte.
Gibt es Allgemeines, was Schüler beachten sollten?
- Gegenstände wie Arbeitsmittel, Stifte, Lineale oder Gläser etc. dürfen nicht gemeinsam genutzt oder ausgetauscht werden. Ist eine gemeinsame Benutzung unvermeidlich, müssen sie entsprechend gereinigt werden.
- Berührungen der eigenen Augen, Nase und Mund sind zu vermeiden. Hieran sind das Personal und die Schüler zu erinnern.
- Neben der Aufnahme des Virus über Tröpfchen und Tröpfchenkerne in der Luft besteht das größte Risiko darin, dass Viren über die Hände aufgenommen bzw. weitergegeben werden. Deshalb ist regelmäßiges Händewaschen mit Seife besonders wichtig für den Infektionsschutz. In Gemeinschaftseinrichtungen ist ausschließlich Flüssigseife zu verwenden, da über Stückseifen Kontaminationen weitergegeben werden können.
- Die Temperatur des Wassers ist für die Beseitigung potentieller Viren nicht entscheidend. Wichtig ist, dass gründlich alle Finger in die Reinigung einbezogen werden und dass die in den Seifen enthaltenen Tenside genügend Zeit zur Einwirkung erhalten (mind. 20, besser 30 Sekunden).
- Ein gründliches und regelmäßiges Waschen der Hände ist notwendig und in der Regel auch ausreichend. Bei Einhaltung der vorgenannten Empfehlungen müssen Hände nicht zusätzlich mit Handdesinfektionsmitteln behandelt werden.
- Von besonderer Bedeutung ist die Einhaltung der Husten- und Niesetikette (Husten oder Niesen in die Armbeuge oder in ein Taschentuch). Husten oder niesen Sie auch dann in die Ellenbeuge, die Mund und Nase umschließen soll, wenn Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Wenden Sie sich beim Husten und Niesen von anderen Personen ab.
Es wird außerdem empfohlen, dass die Schüler die Corona-Warn-App nutzen.
Was gilt, wenn es in der Familie Grunderkrankung gibt?
Grundsätzlich besteht in Deutschland Schulpflicht. Es gibt aber in der Pandemie begründete Ausnahmefälle, die ein Fernbleiben vom Unterricht nötig machen. Auf der Internetseite der Bundesregierung heißt es dazu: „Gehört eine Schülerin oder ein Schüler selbst zur Risikogruppe, muss in der Regel ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das belegt, dass ein Schulbesuch derzeit nicht möglich ist.
Ein ähnliches Vorgehen empfiehlt sich, wenn Angehörige aus dem Haushalt des Kindes, beispielsweise Eltern oder Geschwister, zu einer Risikogruppe gehören. Gegebenenfalls besteht dann die Möglichkeit, ausschließlich an digitalem Schulunterricht teilzunehmen.“
RND/kon