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Neue Corona-Verordnung in NRW erlaubt Sport im Freien – Die 12 wichtigsten Regeln bis 7. März
Coronavirus
In einer neuen Coronaschutzverordnung hat das Land die neuen Regeln bis zum 7. März festgezurrt. Neues gibt es etwa zum Musikunterricht, zum Verkauf von Saatgut und zum Sport im Freien.
Jetzt stehen die neuen Regeln, die bis zum 7. März gelten. Das Land hat eine neue Corona-Schutzverordnung erlassen, die am 22. Februar in Kraft tritt. Hier ein Überblick über die zwölf wichtigsten Punkte für Nordrhein-Westfalen:
1. Für Grundschulen und Förderschulen im Primarbereich soll es ab dem 22. Februar Wechselunterricht geben. Das heißt: Die Klassen werden in zwei Gruppen geteilt. Während die eine Gruppe am Präsenzunterricht in der Schule teilnimmt, erhält die andere Gruppe an diesem Tag Distanzunterricht zu Hause.
Die beiden Gruppen wechseln einander ab, so dass jede Schülerinnen und jeder Schüler wieder regelmäßig in der Schule unterrichtet wird. Der Wechsel muss spätestens alle fünf Unterrichtstage erfolgen.
2. Weiterführende Schulen: Auch Klassenstufen, in denen in diesem Jahr Abschlussprüfungen anstehen, sollen wieder Präsenzunterricht in den Schulen erhalten. Das gilt auch für den letzten Abschnitt einer Ausbildung, oder Abschlussklassen im zweiten Bildungsweg. Für alle anderen Schülerinnen und Schüler bleibt es zunächst beim Distanzunterricht. Sobald die landesweite Inzidenz (Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen) unter den Wert von 50 sinkt, soll es auch für diese Jahrgänge eine schrittweise Rückkehr in den Präsenzunterricht geben.
3. Musikschulen: Wieder erlaubt ist Einzelunterricht bis zum Ende des Grundschulalters. Sofern etwa Musikunterricht Teil des Betreuungsangebots in einer Kita oder Grundschule ist Unterricht auch in festen Gruppen erlaubt. Auch hier sind möglichst große Räume für den Unterricht zu wählen und die Hygienevorgaben einzuhalten.
4. Fahrschulen dürfen nur für berufsbedingte Ausbildungen öffnen oder wenn jemand kurz vor der Prüfung steht. Dies gilt ab sofort auch für Flugschulen.
5. Sport im Freien ist wieder erlaubt: allein, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstands. Sportliche Ausbildung darf ausschließlich im Einzelunterricht erfolgen. Gegenüber anderen Personen muss beim Sport unter freiem Himmel ein Abstand von mindestens fünf Metern eingehalten werden.
6. Für Lehrerinnen und Lehrer in den Schulen sowie Erzieherinnen und Erzieher in den Kitas will das Land jetzt pro Arbeitstag zwei FFP2-Masken zur Verfügung stellen. Außerdem sollen sie alle zweimal pro Woche ein Angebot erhalten, sich testen zu lassen. Zudem sollen sie in der Impfpriorität aus der Stufe 3 in die Stufe 2 höhergestuft werden.
7. In Bezug auf die Kontaktbeschränkungen bleibt es bei den zuletzt gültigen Regelungen: Treffen sind für einen Haushalt nur mit einer anderen Person eines anderen Haushalts erlaubt.
In der bisher noch gültigen Corona-Schutzverordnung ist zwar ausdrücklich davon die Rede, dass diese Vorgabe nur für den öffentlichen Raum gilt, weil die eigene Wohnung grundgesetzlich geschützt ist, aber: Alle Politiker in Bund und Land haben in den vergangenen Wochen wiederholt erklärt, dass sie dringend wünschen, dass die Kontakteinschränkungen auch im privaten Bereich umgesetzt werden. Mehr noch: Es gibt die eindringliche Aufforderung, wenn man sich schon mit einer weiteren Person trifft, möge das bitte immer dieselbe Person sein.
8. Einzelhandel, Gastronomie etc.: Der seit Anfang November bestehende und seit Mitte Dezember verschärfte Lockdown wird fortgesetzt. Das heißt: Cafés, Restaurants, Kneipen, Discos, Kinos und all die anderen schönen Dinge des Lebens bleiben ebenso geschlossen wie die Einzelhandelsgeschäfte, sofern sie nicht Lebensmittel und andere dringende Waren des täglichen Bedarfs verkaufen. Außerdem erlaubt die neue Verordnung jetzt auch den Verkauf von Gemüsepflanzen und Saatgut. Für diese Bereiche gibt es erst dann wieder eine Öffnungsperspektive, wenn die Inzidenz landesweit unter einen Wert von 35 sinkt.
Einzelne Regionen werden ihre Geschäfte nicht früher öffnen dürfen, selbst wenn in ihrer Region - wie aktuell beispielsweise in Münster - die Inzidenz sogar deutlich unter 35 liegt. „Wir wollen keinen Einkaufstourismus“, sagt Ministerpräsident Armin Laschet dazu.
9. Die einzige Ausnahme bei den weiter bestehenden Beschränkungen sind die Friseur- und Fußpflegestudios. Sie dürfen - unter strengen Auflagen, aber immerhin - bereits ab dem 1. März wieder ihre Türen öffnen.
10. Medizinische Masken - also OP-Masken oder solche des Standards FFP2 oder vergleichbare Masken - müssen auch weiterhin getragen werden in Einzelhandelsgeschäften, in Arztpraxen, Apotheken, bei der Nutzung von Fahrdiensten, in Friseurgeschäften, bei zulässigen Präsenz-Bildungsangeboten und Prüfungen, in Bussen und Bahnen, in Gottesdiensten. Sofern Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, dürfen sie eine Alltagsmaske benutzen. Neu ist, dass nur noch Masken ohne Ausatemventil zugelassen sin.
11. Der dringende Appell zum Arbeiten im Homeoffice bleibt bestehen. Wo immer das möglich ist, sollen Arbeitgeber das ermöglichen.
12. Religionsgemeinschaften: Versammlungen und Gottesdienste mit mehr als zehn Teilnehmern müssen mindestens zwei Werktage vorher beim Ordnungsamt angezeigt werden. Grundsätzlich müssen in Gottesdiensten medizinische Masken getragen werden, auch am Sitzplatz.
Die neuen Regelungen werden jetzt in einer neuen Corona-Schutzverordnung juristisch festgezurrt. Sie werden bis zum 7. März gelten. Am 3. März wollen Bund und Länder beim nächsten Corona-Gipfel entscheiden, wie es danach weitergeht.
Ulrich Breulmann, Jahrgang 1962, ist Diplom-Theologe. Nach seinem Volontariat arbeitete er zunächst sechseinhalb Jahre in der Stadtredaktion Dortmund der Ruhr Nachrichten, bevor er als Redaktionsleiter in verschiedenen Städten des Münsterlandes und in Dortmund eingesetzt war. Seit Dezember 2019 ist er als Investigativ-Reporter im Einsatz.
