Wie bei allen Dingen, gibt es auch für Klassen- und Kursfahrten genaue Regeln – und zwar für jedes Bundesland eigene. Die betreffen auch die Fragen, wer über Ziel und Dauer entscheiden darf, wie teuer die Fahrten sein dürfen und wie es mit Teilnahmepflichten aussieht. Geregelt ist das im Runderlass „14-12 Nr. 2“ des Landes. Wir fassen die wichtigsten in NRW geltenden Bestimmungen un zehn Punkten zusammen.
1. Die Schulkonferenz, in der Eltern, Schüler und Lehrer vertreten sind, legt ein Fahrtenprogramm für das jeweilige Schuljahr fest. Darin wird Zahl und Dauer sowie eine Kostenobergrenze festgelegt.
2. Die Kostenobergrenze „ist möglichst niedrig zu halten, damit alle Schülerinnen und Schüler teilnehmen können und Familien finanziell nicht unzumutbar belastet werden. Der finanzielle Aufwand darf kein Grund dafür sein, dass eine Schülerin oder ein Schüler nicht teilnehmen kann“, heißt es in der Richtlinie. Genaue Summen nennt weder die Richtlinie noch das Schulministerium in der Antwort auf eine entsprechende Anfrage.
In der Elternschaft ist aber gerade die Frage der Finanzen ein großes Thema.
3. Die Klassenpflegschaft, bzw. im Kurssystem die Eltern der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, entscheiden über Ziel, Programm und Dauer einer Klassenfahrt. Die Entscheidung treffen also nicht die Schülerinnen und Schüler. Grundlage für die Entscheidung soll ein Vorschlags der Leiterin oder des Leiters eines Kurses oder einer Klasse sein. Stehen mehrtägige Fahrten oder teurere Veranstaltungen zur Diskussion, muss darüber geheim abgestimmt werden.
4. Die Planung von Schulfahrten soll so frühzeitig erfolgen, dass Schüler und Eltern die Chance haben, Geld für die voraussichtlichen Kosten anzusparen.
5. Wer Anspruch auf Hartz IV, Sozialhilfe, Wohngeld oder Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat, hat auch einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket. „Die Kosten von mehrtägigen Fahrten oder eintägigen Ausflügen mit der Schule oder der Kindertageseinrichtung werden übernommen“, heißt es auf einer Informationsseite des NRW-Sozialministeriums. Wer Hartz IV beantragt hat, braucht grundsätzlich keinen gesonderten Antrag mehr für die Leistungen zu stellen, so das Ministerium.
Für Klassenfahrten stellte das Land im Jahr 2019 insgesamt 31,8 Millionen Euro zur Verfügung – die Corona-Jahre 2020 und 2021 sind wenig aussagekräftig.
6. Menschen, deren Einkommen knapp über den Grenzen liegen, ab der eine staatliche Förderung möglich ist, haben in vielen Städten die Möglichkeit, den Förderverein der betreffenden Schule um Unterstützung zu bitten. Ein Anspruch auf Hilfe besteht allerdings nicht.
7. Schulfahrten sind Schulveranstaltungen. Die Teilnahme ist Pflicht für alle Schülerinnen und Schüler. Ausnahmen werden nur in absolut begründeten Ausnahmefällen erlaubt. In dem Fall muss der Schüler oder die Schülerin während der Zeit der Fahrt am Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses teilnehmen oder Aufgaben zuhause bearbeiten.
8. Jede Klassen- oder Kursfahrt muss vom Schulleiter genehmigt werden. „Es ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die Veranstaltung dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gerecht wird, ob das von der Schulkonferenz vorgegebene Fahrtenprogramm beachtet wird und ob die Finanzierung gesichert ist“, heißt es in den Richtlinien.
9. Bei mehrtägigen Fahrten oder teuren Veranstaltungen muss vor Vertragsabschluss von allen Eltern – auch von Eltern der volljährigen Schüler – eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung eingeholt werden, dass sie der Teilnahme zustimmen und sich verpflichten, die Kosten zu tragen.
10. Die Reisekosten der Lehrerinnen und Lehrer dürfen nicht auf die Schüler umgelegt werden. Aus dem Schulministerium heißt es dazu auf Anfrage: „Für die Erstattung von Reisekosten der Lehrkräfte bei Schulfahrten stellt das Land entsprechende Mittel zur Verfügung. Schulfahrten dürfen nur unter Beachtung des der Schule zur Verfügung stehenden Reisekostenbudgets für Lehrkräfte vorgesehen werden.“
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