
Thomas Waza (r.) ist seit dem 1. Mai 2021 neuer Finanzpräsident der Oberfinanzdirektion NRW mit Sitz in Münster Er löste Edgar Alfes ab. © Ministerium der Finanzen
Grundsteuer B: Oberfinanzdirektion NRW verteidigt Bodenrichtwert
Grundstück-Einheitswerte
Der Bodenrichtwert als Grundlage zur Ermittlung der Grundsteuer B ist in die Kritik geraten. Die Oberfinanzdirektion NRW kontert, dass dieser Bemessungsfaktor längst auch bei anderen Steuerarten gilt.
Hohe Bodenrichtwerte für Grundstücke lassen die Messbeträge für die Grundsteuer B in die Höhe schnellen. Weil die neuen Einheitswerte von den Finanzämtern derzeit ermittelt werden, stellen erste Eigentümer, unter anderem aus Fröndenberg, die Berechnungsmethode in Frage.
Die Oberfinanzdirektion NRW hat sich auf die Frage dieser Redaktion, ob der Bodenrichtwert überhaupt ein gerechter Bewertungsmaßstab sein könne, geäußert. Schließlich hatte das Bundesverfassungsgericht eine Reform der Grundsteuer angemahnt, weil die bisherige Regelung die Grundstückseigentümer wegen Jahrzehnte alter Einheitswerte ungleich behandelte.
Bodenrichtwerte „in langjähriger Praxis bewährt“
Laut Oberfinanzdirektion hat sich die Heranziehung von Bodenrichtwerten „in langjähriger Praxis bewährt“. Und zwar auch im Rahmen der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, bei der Grunderwerbsteuer sowie „anlässlich ertragssteuerrechtlicher Wertermittlungsanlässe, wie z.B. der Kaufpreisaufteilung“.
Bereits der Bund der Steuerzahler NRW hatte im Gespräch mit dieser Redaktion keine Einwände gegen die Nutzung dieses pauschalen Wertes vorgebracht, weil es keine praktikablere Lösung für die Finanzämter gebe.
Auch die Aufsichtsbehörde der Finanzämter argumentiert mit der hohen Aussagekraft, die der Bodenrichtwert habe. Er sei der durchschnittliche Lagewert des Bodens für die Mehrheit der Grundstücke innerhalb eines abgegrenzten Gebiets, der sogenannten Bodenrichtwertzone, die nach ihren Grundstücksmerkmalen weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen.
Rechtlich unbedenklich bei Ermittlung der Grundsteuer
Die Finanzämter ermittelten die Bodenrichtwerte auch nicht selbst. Ihre Ermittlung sei „explizit einer außerhalb der Finanzverwaltung stehenden Stelle, den Gutachterausschüssen, aufgegeben“, stellt die Oberfinanzdirektion weiter fest.
Den Ausschüssen komme wegen ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis und ihrer größeren Ortsnähe sowie „der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Feststellung von Bodenrichtwerten“ zu.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung decke das Verfahren: Bei der Wertermittlungsmethode des Bodens unter Heranziehung der Bodenrichtwerte handele es sich um „eine verfassungsrechtlich unbedenkliche typisierende Bewertungsmethode, die der Vereinfachung der Grundsteuerwertermittlung dient“, zitiert die Oberfinanzdirektion ein Urteil des Bundesfinanzhofes.
Geboren 1972 in Schwerte. Leidenschaftlicher Ruhrtaler. Mag die bodenständigen Westfalen. Jurist mit vielen Interessen. Seit mehr als 25 Jahren begeistert an lokalen Themen.
