Geld zurück im Teil-Lockdown? Welche Rechte Verbraucher haben
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Die Einschränkungen des Teil-Lockdowns betreffen vor allem Freizeitangebote. Fitnesssstudios & Co. schließen für einen Monat – Kunden müssen jedoch nicht auf den Kosten sitzen bleiben!

Zahlreiche Freizeitangebote müssen im November wieder schließen. Bekommen die Kunden ihr Geld zurück? © picture alliance/dpa
Gastronomie, Sportzentren, Freizeiteinrichtungen: Sie alle müssen ab dem 2. November schließen. Das trifft auch zahlreiche Kunden schwer. Ganz gleich ob es das eine Dauerkarte, das örtliche Fitnessstudio oder auch die Schwimmhalle ist - Monatliche Ausgaben für vertraglich-gebundene Abonnements bleiben trotz der Corona-Krise bestehen.
Die Verbraucherzentralen hat sich bereits während des ersten Lockdowns mit den wichtigsten Fragen beschäftigt, die erneut in den Fokus rücken: Bekomme ich mein Geld zurück? Muss ich das digitale Angebot akzeptieren? Darf der Betreiber mir Gutscheine ausstellen?
Diese Regeln müssen Sie kennen:
Abonnement im Fitnessstudio
Unter anderem werden ab kommender Woche (2. November) die Fitnessstudios deutschlandweit schließen. Wie auch im Frühjahr bedeutet dies, dass beide Parteien von ihren Leistungspflichten des Vertrags befreit werden, so die Verbraucherzentrale. Mitglieder müssen während der Schließungszeit keine Beiträge zahlen.
Sollte der Betrag dennoch bereits gezahlt worden sein oder per Lastschrift-Mandat automatisch eingezogen werden, haben Kunden einen Erstattungsanspruch. Achtung: Seit dem 20. Mai gilt die „Gutscheinlösung“. Betreiber können Kunden dazu verpflichten, Wertgutscheine zu akzeptieren.
Kurse jetzt in digitaler Form
Nicht nur im Fitnessstudio sind Kurse ein Teil des bereits bezahlten Angebots. Auch Sprach- und Musikkurse können nicht wie gewohnt besucht werden. Eine Ausweichmöglichkeit bieten Kurse in digitaler Form. Doch muss diese digitale Lösung als Ersatz akzeptiert werden? Die Antwort richtet sich nach der Art der Dienstleistung.
Die Verbraucherzentralen sagen: „Wir sind der Meinung, dass Sie sich aus rechtlicher Sicht in der Regel nicht auf den Online-Kurs einlassen müssen.“ Der Grund: Bei vielen Kursen ist es notwendig, dass die Teilnehmer sich persönlich treffen. Geht das nicht, kann auch die Leistung nicht wie gewohnt in Anspruch genommen werden.
Der Ersatz kann in einigen Fällen allerdings auch telefonisch oder über das Internet angeboten werden, sagen die Verbraucherschützer. „Das ist zum Beispiel bei Sprachkursen und Beratungsgesprächen der Fall und kann auch bei Musikunterricht möglich sein“, heißt es. Kunden wird empfohlen, gemeinsam mit dem Anbieter nach Lösungen zu suchen. Wieder gilt: Die Erstattung kann als Gutschein ausgestellt werden.
Mitgliedschaftsbeitrag im Verein
Einen Anspruch auf eine Erstattung von Mitgliedsbeiträgen in Vereinen gibt es laut der Verbraucherzentrale auch dann nicht, wenn aufgrund des Coronavirus kein Angebot stattfinden kann. Auch ein außerordentliches Kündigungsrecht würde dadurch nicht entstehen: „Denn in der Regel ist der Mitgliedsbeitrag an einen Verein nicht an konkrete Nutzungen gebunden, sondern - wie der Name schon sagt - ein Beitrag für die Mitgliedschaft“, heißt es. Ein Mitglied sei ein Teil des Vereins und würde keine Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Tickets aus dem Vorverkauf
Konzerte, Opern oder Theateraufführungen werden im November vorerst nicht stattfinden. Sollte die Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie gänzlich abgesagt werden, müssen die bereits verkauften Tickets, erstattet werden. Achtung: Seit dem 20. Mai können Anbieter ihre Kunden auch dazu verpflichten, einen Gutschein statt Bargeld zu akzeptieren.
Auch wenn die Veranstaltung lediglich verschoben und nicht abgesagt worden ist, muss der Kunde dies nicht hinnehmen. Die Karte kann zurückgegeben und der Eintrittspreis sowie die Vorverkaufsgebühren und die Versandkosten zurückverlangt werden. Wer Ticktes schon jetzt für Veranstaltungen in ferner Zukunft zurückgeben möchte, ist aber auf Kulanz des Anbieters angewiesen. In diesem Fall springt auch eine Eintrittskartenversicherung nicht ein: Diese gilt nur, wenn der Kunde selbst erkrankt ist und aufgrund dessen nicht an der Veranstaltung teilnehmen kann.
Fußballspiele erneut ohne Publikum
Auch wenn der Amateur-Fußball für die kommenden Wochen den Spielbetrieb beenden muss, geht es für den Profi-Fußball vorerst weiter. Allerdings wieder ohne Publikum. Der Verbraucherzentrale zufolge können Besitzer einer Dauerkarte den anteiligen Preis für die abgesagten Veranstaltungen zurückfordern. „Selbst wenn es in den AGB anders steht“, teilt die Zentrale mit.
Weiter wird empfohlen, sich auf den Internetseiten der Vereine über eine Erstattung der Ticketpreise zu informieren. In diesem Fall muss ebenfalls das neue Gutschein-Gesetz beachtet werden. Besteht der Veranstalter darauf, den Betrag in Form eines Wertgutscheins zu ersetzen, müssen Käufer diesen akzeptieren.
Gebuchte Reisen im Inland
Der Appell von Bundeskanzlerin Angela Merkel am Mittwoch ging an alle: Keine Reise, die nicht wirklich notwendig sind. Aufgrund dessen sind touristische Übernachtungsangebote im November verboten. Doch was, wenn man bereits gebucht hat? Durch die neuen Beschränkungen dürfen Hoteliers- und Vermieter die versprochene Leistung nicht erbringen. In diesem Fall können Kunden von einem Pauschalreisevertrag zurücktreten. Auch individuell gebuchte Hotelzimmer müssen der Verbraucherzentrale zufolge nicht bezahlt werden. „Berufen Sie sich auf die Unmöglichkeit der Leistung“, heißt es.
Der Artikel "Geld zurück im Teil-Lockdown? Welche Rechte Verbraucher haben" stammt von unserem Partner, dem RedaktionsNetzwerk Deutschland.