Gefahrengutachten über Hund nach Beißereien rechtmäßig
Oberverwaltungsgericht
Für die Anordnung eines Gefahrengutachtens über einen Hund reicht ein Verdacht aus. Dieser müsse allerdings auf Tatsachen gestützt sein, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz laut einer Mitteilung vom Montag (23. August).
Im konkreten Fall stehe der Hund eines Antragstellers im Verdacht gefährlich zu sein, weil dieser an drei Beißereien mit Hunden beteiligt gewesen sei und er dabei den anderen Tieren Verletzungen zugefügt habe (Aktenzeichen: 7 B 10860/10.OVG). Der Halter streitet ab, dass sein Hund gefährlich sei - das Tier sei stets provoziert worden.
Der Hund hatte im Mai 2008 sowie im Juli und August 2009 jeweils verschiedene Hunde gebissen. Daraufhin verfügte die Ordnungsbehörde, dass das Tier auf seine Gefährlichkeit begutachtet wird. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Anordnung wiederherzustellen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.