Viele Grundbesitzer wie die Fröndenberger Bernd Weskamp und Theodor Schmücker haben nicht nur bereits ihre Angaben gemacht, sondern auch schon Bescheide des Finanzamtes Dortmund/Unna erhalten.
Landesweit sind aber bisher erst rund 3,1 Millionen Erklärungen eingegangen. Dies entspricht gerade einmal rund 46 Prozent der zu erwartenden Grundsteuererklärungen, wie die Oberfinanzdirektion NRW in Münster am Mittwoch (4. Januar) auf Anfrage mitteilte.
Was passiert, wenn bis zum 31. Januar keine Erklärung abgegeben wird?
Es kann ans Geld gehen. In der Abgabenordnung ist in Paragraf 152 geregelt, dass bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ein „Verspätungszuschlag“ festgesetzt werden kann. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig.
Wird die Steuererklärung überhaupt nicht abgegeben, kann das Finanzamt gemäß Paragraf 162 darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Weil sich die Reform für viele Grundbesitzer durchaus günstig auswirken kann, könnte man mit einer Steuerschätzung schlechter fahren.
Erst die Kommunen erlassen auf Basis der Bescheide des Finanzamtes ab dem Jahr 2025 die neuen Grundsteuerbescheide, die die Zahllast für die Grundeigentümer überhaupt erst festsetzt.
Kann man gegen die Bescheide des Finanzamts angehen?
Gegen Bescheide der Finanzbehörden ist grundsätzlich der Einspruch der richtige Rechtsbehelf. Wichtig ist vor allem, die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids einzuhalten.
Der Einspruch muss schriftlich bei dem Finanzamt eingelegt werden, das den Bescheid erlassen hat. Elektronisch ist er über das Portal Elster möglich. Ausreichend ist auch eine E-Mail oder ein Telefax.
Wer belegen möchte, dass er den Einspruch fristgerecht eingelegt hat, sollte sein Schreiben als Einschreiben mit Rückschein versenden.
Muss der Einspruch begründet werden?
Wer nach eingehender Prüfung den Eindruck hat, dass ein Bescheid des Finanzamts fehlerhaft ist, sollte zunächst fristwahrend Einspruch einlegen und ankündigen, dass eine Begründung nachgereicht wird.
Der Verband Wohneigentum weist darauf hin, dass es sich in den meisten Fällen um den Grundsteuerwertbescheid handelt, der also quasi den Wert des Gebäudes festlegt, der mit einem Einspruch angefochten wird.
Gründe für den Einspruch können sich aus Fehlern bei den Eigenschaften des Grundstücks oder Hauses ergeben, ist also etwa eine falsche Grundstücksgröße oder Wohnfläche zugrunde gelegt worden?

Was ist, wenn der Bodenrichtwert angezweifelt wird?
Abgesehen von individuellen Fehlern in den Bescheiden mehren sich die Zweifel daran, ob grundsätzlich der sogenannte Bodenrichtwert für die Bewertung der Grundstücke zugrunde gelegt werden sollte.
Bernd Weskamp wendet sich mit seinem Einspruch geben eben diesen Bewertungsfaktor, weil er den Wert seines Hausgrundstücks ungerechtfertigt erhöhe. Zur Begründung gibt er an: „Die starke Erhöhung des Bodenrichtwertes im Jahr 2021 stimmt nicht mit der Wirklichkeit überein. Ich habe wesentliche Unterschiede bei den Nutzungs- und Wertverhältnissen festgestellt. Die zugrunde gelegten Kauffälle sind das Ergebnis einer inflationären Entwicklung auf dem Immobilienmarkt.“
Alternativ könnte im Einspruch auch geltend gemacht werden, dass man den Gegenbeweis antreten will, dass es also abwertende Faktoren für das eigene Grundstück gibt wie eine Bahnlinie vor der Haustür oder Lärmimmissionen.
Ist ein Gegenbeweis beim Grundsteuerbescheid zulässig?
Dr. Jan-Hendrik Kister, Vorsitzender Richter des Finanzgerichts Münster, teilt auf Nachfrage mit: „Ein Gutachtennachweis ist – anders als im Verfahren der Bedarfsbewertung für Erbschaftsteuerzwecke – im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Bewertung für Grundsteuerzwecke hat der Gesetzgeber eine typisierende Durchschnittsbewertung installiert. Ein individueller Verkehrswert soll nicht ermittelt werden.“ Der Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes ist also ausgeschlossen.
Dies weiß auch Bernd Weskamp, der dennoch Einspruch eingelegt hat. Zwar werde sein Einspruch „vom Finanzamt Dortmund-Unna mit dieser Begründung abgelehnt. Dann muss ich gegen diesen Bescheid vorm Finanzgericht Münster klagen.“ Gehe es durch die Instanzen, werde es mit Anwalt aber teuer.
Weskamp hofft daher auf Musterklagen: „Lasse ich es bei meinem Einspruch an das Finanzamt bewenden und andere gehen den Klageweg zu Ende, profitiere ich später von dem Klageergebnis.“
Sind bereits Klagen am Finanzgericht anhängig?
Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, bleibt Steuerpflichtigen als nächster Schritt eine Klage vor dem zuständigen Finanzgericht. Für den Regierungsbezirk Arnsberg ist das Finanzgericht Münster zuständig.
Laut Dr. Jan-Hendrik Kister war bislang ein Verfahren am Finanzgericht Münster anhängig, das sich allerdings vor Abgabe einer Klagebegründung durch Rücknahme erledigt hat.
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