NEFFE REINHOLD H.. fragt: Lieber Onkel Max, in meiner Nachbarschaft beobachte ich, dass einige Nachbarn sonn- und feiertags den Rasen mähen und ihr Auto auf der Straße waschen. Manchmal werden auch neben üblichen Gartenarbeiten Fenster und Türen nach außen hin gestrichen. Ich finde das irgendwie ungehörig. Ein solches Verhalten war mir früher äußerst fremd. Gibt es hierzu vielleicht Regeln?
Es ist tatsächlich noch gar nicht so lange her, lieber Reinhold, da war es absolut verpönt, sich am Sonntag von den Nachbarn bei einer wie auch immer gearteten Arbeit am Haus „erwischen“ zu lassen. Doch die christliche Tradition, sonntags die Arbeit ruhen zu lassen, wird inzwischen buchstäblich aufgeweicht.
Und so lange es sich nicht um eine Ruhestörung handelt, spricht auch gesetzlich nichts dagegen, an Sonn- und Feiertagen zum Putzlappen zu greifen, die Fenster zu streichen oder die Rosen zu beschneiden.
Das Mähen des Rasens sollten die Sonntagsarbeiter aber tunlichst unterlassen. Denn es gilt: Manche Geräte, wie Rasenmäher, Heckenscheren oder Laubbläser, dürfen in Wohngebieten und sonstigen empfindlichen Gebieten nur zu bestimmten Zeiten am Tage betrieben werden. Sonntags und an Feiertagen soll ganztägig Ruhe herrschen, an anderen Tagen dürfen die Geräte zwischen 20 und 7 Uhr nicht genutzt werden.
Und noch ein Wort zur Autowäsche auf der Straße. Das äußere Reinigen macht zwar nicht unbedingt viel Lärm, aber aus Gründen des Umweltschutzes sollten Fahrzeuge nur in geeigneten Waschanlagen gereinigt werden. Der Grund: Dort werden Wasser und Reinigungsmittel im Kreislauf geführt und das Abwasser vor der Einleitung in die Kanalisation vorbehandelt. So können keine Schadstoffe wie Öl, Teer, Ruß, Fett, Schwermetalle oder Reinigungsmittel in den Boden, das Grundwasser oder in die Kanalisation gelangen.
Autowäsche auf einem Privatgrundstück ist nicht verboten
Es gibt zwar kein allgemeines Verbot, das die Autowäsche auf dem Privatgrundstück explizit untersagt. Jedoch können die Kommunen über die Straßenordnung das Waschen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum verbieten.
Darüber hinaus haben die Kommunen eigene Satzungen, in denen häufig Näheres zur Autowäsche auf dem Privatgelände festgelegt ist. Deswegen sollte man sich vorab beim Ordnungsamt der Gemeinde über die jeweiligen örtlichen Regelungen erkundigen. In Wasserschutzgebieten ist die Autowäsche zu Hause grundsätzlich verboten.
Es gilt außerdem das bundesweite Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das eine Verunreinigung des Grundwassers unter Strafe stellt. Dort ist unter anderem geregelt, dass für das Einbringen von Stoffen in Gewässer eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist. Und die wird nicht erteilt, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, muss eventuell tief in die Tasche greifen. Denn unbefugtes Einleiten von unbehandeltem häuslichen Abwasser in das Grundwasser kann mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro (neuer Bußgeldkatalog NRW) geahndet werden.
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