Elternzeit: 13-Wochen-Frist nach drittem Geburtstag beachten

Auf Elternzeit haben angestellte Mamas und Papas ein Recht. Doch wer sie nehmen will, sollte genau auf die Frist für den Antrag achten. Ist das Kind älter als drei Jahre, beträgt sie 13 Wochen vor Antritt.

Köln (dpa/tmn)

25.08.2015, 12:30 Uhr / Lesedauer: 1 min

Auch nach dem dritten Lebensjahr des Kinders können Mütter und Väter Elternzeit nehmen. Allerdings müssen sie dabei beachten, dass die Fristen länger sind. Der Antrag muss 13 Wochen vor Antritt gestellt werden. Foto: Christian Charisius

Auch nach dem dritten Lebensjahr des Kinders können Mütter und Väter Elternzeit nehmen. Allerdings müssen sie dabei beachten, dass die Fristen länger sind. Der Antrag muss 13 Wochen vor Antritt gestellt werden. Foto: Christian Charisius

Beim Antrag auf Elternzeit müssen Arbeitnehmer die Fristen beachten. Melden sie diese für die Zeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes an, müssen sie spätestens 7 Wochen vor Antritt Bescheid geben.

Darauf weist Nathalie Oberthür hin, die in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins tätig ist. Sonst verschiebt sich der gewünschte Beginn nach hinten. In der Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag sind es mindestens 13 Wochen vor Antritt. Elternzeit ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Der muss seinen Mitarbeitern ermöglichen, nach bis zu drei Jahren Elternzeit pro Kind ins Unternehmen zurückzukehren.

Für Kinder, die nach dem 1. Juli 2015 geboren sind, ist es möglich, die Elternzeit auf bis zu drei Abschnitte aufzusplitten. Mitarbeiter können bis zu 24 Monate in der Zeit vom dritten bis zum achten Geburtstag des Kindes nehmen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht erforderlich.

Elternzeitgesetz

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