Die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus ist in den vergangenen Wochen wieder gestiegen. Und sie wird in den vor uns liegenden Herbst- und Wintermonaten weiter steigen. Da sind sich die Experten sicher.
Zudem sind sie davon überzeugt, dass die Dunkelziffer an Infektionen mit dem Coronavirus sehr hoch ist, denn es werden ja praktisch keine Tests mehr vorgenommen, wenn es dazu nicht einen konkreten Anlass gibt.
Angesichts dieser Situation stellen sich viele alte Fragen wieder neu, von denen wir gehofft hatten, sie nie wieder stellen zu müssen. Wir haben die nordrhein-westfälischen Ministerien für Gesundheit und Schule gefragt. Hier sind die Antworten, die wir auf die neun wichtigsten Fragen, die sich jetzt viele stellen, erhalten haben.
1. Wie beurteilt das Gesundheitsministerium die aktuelle Lage in NRW?
Dass die Zahl der Atemwegserkrankungen im Herbst und Winter steigt, sei völlig normal, sagt das Ministerium. Zudem könne man aufgrund von Impfungen und durchgemachten Infektionen von einer „Bevölkerungs-Basis-Immunität“ gegenüber dem Coronavirus ausgehen.
2. Wie sollte sich ein Arbeitnehmer verhalten, der sich mit dem Corona-, dem Grippe- oder einem anderen übertragbaren Virus infiziert hat?
„Patientinnen und Patienten mit Erkältungssymptomen sollten grundsätzlich – auch ohne eine Coronadiagnose – Kontakte auf das Nötigste reduzieren, sich schonen und sich gegebenenfalls krank schreiben lassen“, schreibt das Gesundheitsministerium. Das habe bereits vor Corona gegolten und sorge dafür, dass sich auch andere Erreger wie die Grippe nicht weiterverbreiten könnten.
3. Darf ich nicht mehr an meinen Arbeitsplatz, wenn bei mir eine Corona-Infektion festgestellt wurde, ich aber keine Symptome habe?
Es besteht seit Anfang des Jahres keine Pflicht mehr, sich im Falle einer Corona-Infektion in häusliche Isolierung zu begeben. „Eine positiv getestete Person ist nicht automatisch arbeitsunfähig“, stellt das Gesundheitsministerium fest. Der Arbeitgeber könne aber Schutzmaßnahmen ergreifen, indem er etwa eine Maskenpflicht anordne.
4. Gibt es besondere Ratschläge für besondere Berufsgruppen? Also beispielsweise in Krankenhäusern, Arztpraxen, Alten- und Pflegeheimen, Kitas, Schulen?
„Auch für die aufgelisteten Berufsgruppen gilt, dass sich erkranktes beziehungsweise symptomatisches Personal in diesen Einrichtungen einem Arzt oder einer Ärztin vorstellen sollte“, schreibt das Ministerium für Gesundheit. Sollte die Ärztin oder der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, bleibe man zu Hause. Ansonsten könnte auch in diesen Berufsgruppen symptomlos Infizierte grundsätzlich weiterarbeiten. Dabei könne der Arbeitgeber aber Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Masken vorsehen.
5. Wie verhält es sich mit Schwangeren? Was ist, wenn sie symptomlos infiziert sind?
Auch für Schwangere besteht seit Anfang des Jahres keine Pflicht mehr, sich im Falle einer Corona-Infektion in häusliche Isolierung zu begeben. Das gilt auch für schwangere Lehrerinnen, ergänzt das Schulministerium ausdrücklich: „Aktuell besteht keine Regelung, wonach infizierten, aber nicht symptomatisch erkrankten Beschäftigten eine Weiterbeschäftigung in den Schulen grundsätzlich untersagt wäre.“
6. Was ist, wenn der Arzt für eine Schwangere zwar kein Beschäftigungsverbot erteilt, der Arbeitgeber sie aber wegen einer von ihm empfundenen diffusen, nicht konkreten Corona-Ansteckungsgefahr nicht arbeiten lässt – darf, kann, muss er das?
Hier muss zwischen einem betrieblichen sowie einem ärztlichen Beschäftigungsverbot im Sinne des Mutterschutzgesetzes und einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterschieden werden.
Ein betriebliches Beschäftigungsverbot kann der Arbeitgeber dann aussprechen, wenn er in seiner „Gefährdungsbeurteilung“ zu dem Schluss gekommen ist, dass er weder durch Schutzmaßnahmen noch durch eine Umorganisation des Arbeitsplatzes der Schwangeren eine Gefährdung für sie ausschließen kann. Dieses betriebliche Beschäftigungsverbot gilt für alle werdenden Mütter ohne Rücksicht auf ihren persönlichen Gesundheitszustand oder ihre körperliche Verfassung.
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot nimmt den individuellen Gesundheitszustand der schwangeren Frau in den Blick. Dieser kann mit einer fortgesetzten Beschäftigung gefährdet sein, ohne dass dabei eine Krankheit oder Krankheitssymptome vorliegen.
7. Wer trägt die Kosten für die Lohnfortzahlung bei einem Beschäftigungsverbot für eine schwangere Frau?
Bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot zahlt die Krankenkasse. Liegt weder ein ärztliches Beschäftigungsverbot noch eine Corona-Erkrankung mit Symptomen vor und erteilt der Arbeitgeber einer Beschäftigten allein aus einer gefühlten diffusen, nicht konkreten Corona-Ansteckungsgefahr ein Betretungsverbot für das Betriebsgelände, trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Lohnfortzahlung.
8. Was ist, wenn in einem Betrieb eine Infektion mit dem Coronavirus auftritt? Sollten, müssen, dürfen Schwangere dann vorsichtshalber nach Hause geschickt werden, um die Gefahr zu minimieren, dass sie sich anstecken?
Das gilt nicht automatisch, sondern es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers im Rahmen einer individuellen Gefährdungsbeurteilung und falls möglich unter Hinzuziehung eines Betriebsarztes zu ermitteln, ob für eine schwangere Frau oder ihr ungeborenes Kind auf ihrem konkreten Arbeitsplatz Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Zu dieser Frage ergänzt das Schulministerium: Für Lehrerinnen ist zu berücksichtigen, dass sie beim beruflichen Umgang mit Kindern und Jugendlichen erhöhten Infektionsgefahren ausgesetzt sein können. Daher sei beim Auftreten bestimmter Infektionskrankheiten, wozu auch das Coronavirus gehöre, an einer Schule ein befristetes betriebliches Beschäftigungsverbot für schwangere Lehrerinnen vorgesehen. Das entspreche auch der Praxis in den anderen Bundesländern.
9. Besteht die Notwendigkeit, angesichts der wahrscheinlich steigenden Infektionszahlen in der kalten Jahreszeit für Kitas, Schulen, Kliniken, Heime etc. besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen?
Experten erwarten, dass Corona künftig ein Teil der jährlichen Erkältungswelle sein wird. Daher gibt es aktuell keine Hinweise darauf, dass es notwendig sein wird, die in der Hochphase der Epidemie geltenden Schutzmaßnahmen zu reaktivieren
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