Diese Bußgelder gelten bei Verstößen gegen die Corona-Schutzverordnung

Coronavirus

Wer gegen die Corona-Schutzverordnung verstößt, muss in NRW mit einem Bußgeld rechnen. Je nach Vergehen liegt das für Privatpersonen oder Veranstalter zwischen 50 und 10.000 Euro. Ein Überblick.

NRW

01.09.2020, 14:47 Uhr / Lesedauer: 2 min
Das Nutzen des ÖPNV ohne Tragen einer Maske wird in NRW mit einem Bußgeld in Höhe von 150 Euro geahndet.

Das Nutzen des ÖPNV ohne Tragen einer Maske wird in NRW mit einem Bußgeld in Höhe von 150 Euro geahndet. © picture alliance/dpa

Verstöße gegen die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen werden ab sofort als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einem Bußgeld geahndet. Unter anderem wird das mit den anderen Ländern und dem Bund vereinbarte Mindestbußgeld von 50 Euro bei Verstößen gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eingeführt.

In Bussen und Bahnen bleibt es in NRW zudem dabei, dass ein Verstoß gegen die Maskenpflicht mit einem Bußgeld von 150 Euro geahndet wird. Aber auch sonst hält der Bußgeldkatalog für Maskenverweigerer und alle anderen, die gegen die Verordnung verstoßen, zum Teil empfindliche Geldstrafen bereit. Die wichtigsten Bußgelder im Überblick:

  • Bei einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum, bei der die dafür geltenden Hygiene-Regeln nicht beachtet werden, zahlt jeder beteiligte 250 Euro.
  • Verstöße gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, bspw. im Supermarkt oder in anderen Geschäften kosten 50 Euro Bußgeld.
  • Für Nutzung von Bussen und Bahnen oder anderen Fahrzeugen des ÖPNV ohne Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung werden 150 Euro fällig.
  • Eine Veranstaltung mit mehr als 300 Personen ohne besonderes Hygiene und Infektionsschutzkonzept kosten den Veranstalter 4000 Euro.
  • Bei der Durchführung von Konzerten oder Aufführungen ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vorkehrungen kommen auf den Veranstalter 1000 Euro Bußgeld zu. Gleiches gilt bei dem Betrieb von Autokinos, Autotheatern oder ähnlichen Einrichtungen.
  • Auch die Teilnahme an Musikfesten, Festivals oder ähnlichen Kulturveranstaltungen kann teuer werden: Hierfür wird ein Bußgeld von 250 Euro pro Teilenehmer fällig.
  • Durchführung von Sport- oder Trainingsbetrieb oder Wettkämpfen ohne die dort genannten geeigneten Schutzmaßnahmen sicherzustellen wird mit 1000 Euro bestraft.
  • Nicht-kontaktfreie Ausübung mit mehr als 30 Personen oder ohne Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit: 1000 Euro für den Veranstalter und 250 Euro pro Teilnehmer.
  • Die Durchführung eines Sportfestes oder einer ähnlichen Sportveranstaltungen kann den Veranstalter ebenfalls 1000 Euro kosten. Auch hier müssen Teilnehmer mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen.
  • Die Durchführung einer Veranstaltung oder Organisation einer Versammlung mit mehr als 300 Teilnehmern ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept wird mit 4000 Euro bestraft. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung kostet 250 Euro.
  • In der Gastronomie kann das Platznehmen mit anderen Personen am selben Tisch ohne Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen mit 200 Euro Bußgeld pro Person belegt werden.
  • Weitere, in der Corona-Schutzverordnung nicht näher genannten Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Sie werden mit einer Geldbuße in Höhe eines Regelsatzes von 500 Euro geahndet.

Die komplette Bußgeldliste hat das Land NRW online zur Verfügung gestellt.

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