Corona-Regeln für NRW öffnen neue Türen: 10 Antworten auf wichtige Fragen

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Corona-Regeln für NRW öffnen neue Türen: 10 Antworten auf wichtige Fragen

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Radikal vereinfacht sind die neuen Corona-Regeln, die vom 20. August bis 17. September in NRW gelten. Aber noch immer gibt es Regeln, die man kennen muss. 10 Fragen und 10 Antworten.

NRW

, 20.08.2021, 06:16 Uhr / Lesedauer: 3 min

Mit der neuen Coronaschutzverordnung, das am 20. August (Freitag) in Nordrhein-Westfalen in Kraft tritt, gibt es einen völlig neuen Leitfaden durch die Corona-Pandemie. Es gibt – mit einer winzigen Ausnahme – kein Stufenmodell mehr, das sich wie bisher an der Zahl der Neuinfektion pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen, der Inzidenz, orientiert.

Geimpfte, Genesene und Getestete genießen wieder unabhängig von der Inzidenz große Freiheiten. Es ist keine Rede mehr von Schließungen von Einrichtung, egal ob es sich um den Handel, die Gastronomie, Freizeit-, Kultur- und Sportbetiebe oder andere Angebote handelt. Dennoch gibt es weiterhin Regeln, an die man sich halten muss. Bei Verstößen dagegen drohen weiterhin drakonische Strafen bis zu 25.000 Euro. Wir haben Antworten auf die wichtigsten Fragen gesammelt.

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? 1. Was hat es mit der Zahl 35 auf sich?

Die 7-Tage-Inzidenz spielt nur an diesem Punkt eine Rolle. Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Inzidenz an fünf Tagen hintereinander über 35, so stehen bestimmte Örtlichkeiten nur noch Geimpften, Genesenen oder Getesteten offen. Liegt sie landesweit über 35 – wie derzeit – gilt diese Regelung landesweit. Unterhalb von 35 gibt es auch für Ungeimpfe keine Zutrittsbeschränkungen mehr.

? 2. Wenn die Inzidenz praktisch egal ist, was ist der neue Maßstab?

Eine einfache neue Zahl nicht. Das heißt aber nicht, dass es jetzt keinerlei Kontrolle mehr über das Infektionsgeschehen gibt. Neuer Maßstab, um möglicherweise doch wieder neue Schutzmaßahmen zu ergreifen, ist zum einen die Lage in den Krankenhäusern. Wie viele Corona-Kranke werden dort behandelt? Wie ist die Lage auf den Intensivstationen? Wie entwickelt sich die Zahl der Todesfälle? Wie ist die Altersstruktur der schwer Erkrankten? Wie ist der Impffortschritt, die Ansteckungsquote (die Reproduktionszahl R)? Hier wird es eben keine statische Bewertung mehr anhand einer einzigen Zahl geben, sondern eine umfassendere Einschätzung der Lage.

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? 3. Wo kommen nur Geimpfte, Getestete und Genesene rein?

Liegt die Inzidenz über 35, gibt es an vielen Stellen einen freien Zugang nur für Geimpfte, Genesene und Getestete. Als Test reicht in der Regel – mit wenigen Ausnahmen, dazu weiter unten – ein Antigen-Schnell-Test, der nicht länger als 48 Stunden alt ist oder ein ebenso junger PCR-Test. Die Zugangsbeschränkungen gelten, vereinfacht gesagt, an folgenden Orten:

  • Bei Veranstaltungen und Versammlungen jedweder Art in Innenräumen. Von Bildungs- und Kulturveranstaltungen bis hin zu Sport- und Wellnessangeboten ist dabei alles erfasst.
  • Im Freien bei Veranstaltungen mit mehr als 2.500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern.
  • Bei körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik etc.).
  • Gastronomie in Innenräumen. Ausnahme: Keine Zugangsbeschränkung für Betriebsangehörige in Kantinen.
  • Beherbergungsbetriebe, wobei nicht immunisierte Menschen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen einen negativen Test vorlegen müssen.
  • Bei touristischen Busreisen sowie Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten.

? 4. Was ist mit Krankenhäusern und Heimen?

Auch bei einer Inzidenz unter 35 ist der Zugang zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen der Sozialhilfe sowie Sammelunterkünften für Flüchtlinge ist nur die Gruppe der GGG erlaubt.

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? 5. Wie sieht es bei großen Sportveranstaltungen aus?

Zu großen Sportevents, also etwa Spielen der Fußballbundesliga, dürfen höchstens 25.000 Zuschauer (einschließlich Geimpfte und Genesene) zugelassen werden. Dabei dürfen bei mehr als 5.000 Zuschauern maximal die Hälfte der Plätze besetzt werden.

? 6. Wann ist ein PCR-Test erforderlich?

Immer dann, wenn besonders enge körperliche Kontakte zu erwarten sind, reicht kein einfacher Antigen-Schnelltest, sondern dann muss ein PCR-Test vorgelegt werden. Das gilt konkret in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz, in Bordellen und anderen Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie bei der sexuellen Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen. Außerdem beim gemeinsamen Singen. Das heißt: Ungeimpfte dürfen nur mit einem teuren PCR-Test zur Chorprobe.

? 7. Was ist mit der Testpflicht bei Schülerinnen und Schülern?
Als Nachweis reicht der Schülerausweis, denn: In Nordrhein-Westfalen wird ja jede Schülerin und jeder Schüler zweimal in der Woche getestet. Da die Coronaschutzverordnung nur bis zum 17. September gilt, gibt es hier noch keine Regelung für Ferienzeiten, denn die nächsten Schulferien beginnen erst am 11. Oktober.
In Grundschulen werden in der Regel keine Schülerausweise ausgestellt. Da aber, so stellt das Ministerium auf unsere Nachfrage hin klar, in Deutschland Schulpflicht bestehe, könne „ohne besonderen Nachweis davon ausgegangen werden“, dass es sich bei Kindern unter 14 um Schülerinnen und Schüler handle. Und die würden ja regelmäßig getestet.

? 8. Was ist mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften?
Kirchen und Religionsgemeinschaften dürfen für ihre Veranstaltungen zwar eigene Regeln aufstellen. Diese müssen aber ein vergleichbares Schutzniveau haben wie die ansonsten geltenden Regeln. Tun sie das nicht, gelten die ansonsten im Land für alle geltenden Regeln.


? 9. Wann und wo muss ich noch eine Maske tragen?

Die Maskenpflicht besteht weiter und zwar unabhängig von der Inzidenz und auch dann, wenn ich geimpft, genesen oder getestet bin an folgenden Orten:

  • Busse, Bahnen, Taxis, Flugzeuge, Schiffe
  • In Innenräumen mit mehreren Besuchern oder Kunden
  • In Warteschlangen, an Kassen und Verkaufsständen
  • Bei Sport-, Kultur- und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucherinnen und Besuchern.

Es gibt zahlreiche Ausnahmen, bei denen auf das Tragen einer Maske verzichtet werden kann, etwa bei festen Arbeitsplätzen, wenn es andere Schutzmaßnahmen gibt, wenn es in der Gastronomie feste Sitzplätze mit genügend Abstand gibt und anderes. Dazu zählen auch Gruppenstunden in der Kinder- und Jugendarbeit bis zu 20 Teilnehmer, touristische Busreisen Erholungsfahrten für Kinder, Jugendliche und Familien

? 10. Und welche Vorgaben gibt es für Kitas und Schulen?

Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen gelten besondere, sehr differenzierte Regeln, die in einer eigenen Coronabetreuungsverordnung niedergelegt sind.

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