Corona-Ansteckung: Darf ich mit Schnupfen ins Büro?
Coronavirus
Die deutschen Behörden empfehlen Angestellten derzeit, bei Erkrankungen der oberen Atemwege zu Hause zu bleiben. Was Arbeitnehmer im Krankheitsfall beachten müssen.

Krank ins Büro? In Zeiten von Corona keine gute Idee. © picture alliance/dpa
Die Nase läuft, der Hals kratzt: Keine Symptome, die Angestellte gleich arbeitsunfähig machen – aber ansteckend sind sie trotzdem. Die Corona-Pandemie hat das Bewusstsein für vieles verändert. Früher war es üblich, mit einer Erkältung ins Büro zu kommen. Homeoffice war in vielen Unternehmen noch nicht etabliert, eine Krankschreibung schien oft übertrieben. Aber was gilt jetzt – auch mit Blick auf eine mögliche zweite Corona-Welle und die Erkältungszeit im Herbst?
Die Behörden empfehlen, derzeit auch bei leichten Atemwegserkrankungen zu Hause zu bleiben. Denn auch wenn die Corona-Infektionszahlen in Deutschland derzeit niedrig sind, können Menschen sich nach wie vor anstecken und das Virus weitergeben, auch wenn sie selbst nur milde Symptome zeigen.
So schreibt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) auf ihrer Internetseite www.infektionsschutz.de: „Falls Sie krank sind, bleiben Sie auf jeden Fall zu Hause, insbesondere wenn Sie Husten, erhöhte Temperatur oder Fieber, Kurzatmigkeit, Verlust des Geruchs-/Geschmackssinns, Schnupfen, Halsschmerzen, Kopf- und Gliederschmerzen oder allgemeine Schwäche verspüren, Sie schützen damit sich und andere.“
Und auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales rät im „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ vom April 2020: „Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z. B. abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten.
Kein Anspruch auf Homeoffice
Aber was ist die Alternative für Mitarbeiter, die sich zwar fit genug zum Arbeiten fühlen, aber dennoch niemanden anstecken möchten – sei es mit Erkältungsviren oder im schlimmsten Fall mit Corona? Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung fordert die Unternehmen auf, das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen, „wo und wann immer möglich.“ Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Es liegt nach wie vor im Ermessen der Arbeitgeber, Homeoffice zu erlauben.
Viele Unternehmen sind demgegenüber aufgeschlossen: Sie haben in den vergangenen Monaten vielfach gute Erfahrungen mit Homeoffice gemacht und die benötigte Technik bereits eingerichtet. Denn klar ist: Die Unternehmen haben an erster Stelle ein Interesse daran, dass ihre Belegschaft gesund bleibt. Große Firmen wie Siemens eröffnen ihren Mitarbeitern deshalb schon jetzt die Möglichkeit, auch nach der Pandemie im sogenannten mobile Office zu arbeiten.
Am transparentesten für alle ist eine Homeoffice-Regelung in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag. Doch die gibt es längst nicht überall.
Wer einfach zu Hause bleibt, riskiert eine Kündigung
Und was, wenn der Arbeitgeber Homeoffice ablehnt oder die Arbeit von zu Hause schlicht nicht möglich ist – man denke an Verkäufer im Supermarkt oder Mechaniker in der Autoproduktion? Dann ist eine vertrauensvolle Absprache mit dem Chef gefragt. Denn, wer einfach zu Hause bleibt, riskiert eine Kündigung. Das gilt auch für Mitarbeiter, die Sorge haben, sich bei kranken Kollegen anzustecken.
Vonseiten des Bundesarbeitsministeriums heißt es: „Allein die Angst vor einer Ansteckung reicht nicht aus, um einfach zu Hause zu bleiben. Die Entscheidung, ob oder wann ein Mitarbeiter nicht mehr in die Firma kommen muss, trifft der Arbeitgeber. Bleibt jemand einfach so von der Arbeit fern, verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Ihm droht eine Abmahnung und im schlimmsten Fall riskiert er sogar eine Kündigung.“
Ausweg Krankschreibung
Dagegen kann der Arbeitgeber gegen eine Krankmeldung vom Arzt nichts einwenden. Diese ist im Regelfall ab dem vierten Krankentag beim Arbeitgeber vorzulegen. Unternehmen können aber auch im Arbeitsvertrag festlegen, dass schon ab dem ersten Fehltag ein gelber Schein her muss.
Ob ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch bei leichten Erkältungskrankheiten ausstellt, ist Ermessenssache, sagt der Bundesvorsitzenden des Deutschen Hausärzteverbandes, Ulrich Weigeldt: „Wann diese notwendig ist und wann nicht, müssen Ärztinnen und Ärzte immer in der jeweiligen Situation entscheiden.“
Der Verband empfiehlt nach wie vor, den Hausarzt zunächst telefonisch zu kontaktieren, falls man Symptome an sich bemerkt, die auch auf eine Coronavirus-Infektion hinweisen könnten. Außerdem dürfen Ärzte neuerdings eine Arbeitsunfähigkeit auch per Videosprechstunde feststellen.
Arbeitgeber hat Fürsorgepflicht
Auch für den Arbeitgeber ergeben sich in der Pandemie neue Aufgaben. Denn er hat eine gesetzliche Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter. Das bedeutet konkret, er muss seine Mitarbeiter über die Ansteckungsgefahr aufklären, über Hygienemaßnahmen informieren, Abstandsregeln einhalten und im schlimmsten Fall sogar den Betrieb schließen.
RND
Der Artikel "Corona-Ansteckung: Darf ich mit Schnupfen ins Büro?" stammt von unserem Partner, dem RedaktionsNetzwerk Deutschland.