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Bei Verdacht auf Coronavirus darf der Staat selbst die Grundrechte einschränken
Coronavirus
Wenn es einen Coronavirus-Verdacht gibt, können Schulen, Kitas, Kinos und anderes geschlossen werden. Und selbst durch die Verfassung geschützte Grundrechte können eingeschränkt werden.
Deutschland ist ein demokratisches Land. Trotzdem können auch hier Grundrechte wie die Freiheit der Person, die Unverletzlichkeit der Wohnung oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit eingeschränkt werden, wenn eine ansteckende Krankheit wie das Coronavirus gestoppt werden soll. Was alles machbar ist und was normale Bürgerinnen und Bürger bedeutet, regelt das bundesweit geltende Infektionsschutzgesetz (IfSG). Wir fassen wichtige Aussagen zusammen.
Für alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus getroffen werden, ist das Gesundheitsamt zuständig. Das ist bei kreisfreien Städten in den Städten selbst, ansonsten in den Kreisen angesiedelt. Ärzte müssen jeden Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion dem Gesundheitsamt unverzüglich melden.
Unter Beobachtung und Quarantäne
Menschen, die am Coronavirus erkrankt sind oder sich auch nur angesteckt haben könnten, können vom Gesundheitsamt unter Beobachtung gestellt werden. Betroffene müssen sich eine ärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt gefallen lassen. Dazu muss der Betroffene den Mitarbeitern des Gesundheitsamtes nicht nur den Zugang zu seiner Wohnung gewähren, sondern ihnen auch erlauben, dort auch Untersuchungen vorzunehmen und Proben zu entnehmen. Wenn ein Betroffener seine Wohnung verlässt, muss er das unverzüglich dem Gesundheitsamt melden.
In einer nächsten Eskalationsstufe können erkrankte oder möglicherweise infizierte Menschen unter Quarantäne gestellt werden. Das kann entweder in einer häuslichen Quarantäne in der eigenen Wohnung oder an anderer Stelle etwa in einem Krankenhaus geschehen, wo sie von anderen Patienten abgesondert werden. Wer sich weigert, die angeordneten Quarantäne-Maßnahmen zu befolgen, kann dazu auch gezwungen werden, etwa in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses.
Das Gesundheitsamt darf nicht nur die Schließung von Kitas, Schulen, Heime oder ähnliche Einrichtung anordnen. Es kann auch Veranstaltungen einschränken oder verbieten, bei denen sich viele Menschen an einem Ort aufhalten. Das kann Konzerte und Theateraufführungen ebenso betreffen wie etwa Fußballspiele oder Feste und Feiern jeglicher Art. Auch Bäder können geschlossen werden.
Ulrich Breulmann, Jahrgang 1962, ist Diplom-Theologe. Nach seinem Volontariat arbeitete er zunächst sechseinhalb Jahre in der Stadtredaktion Dortmund der Ruhr Nachrichten, bevor er als Redaktionsleiter in verschiedenen Städten des Münsterlandes und in Dortmund eingesetzt war. Seit Dezember 2019 ist er als Investigativ-Reporter im Einsatz.
