Die Kleingärtner vom Buchenberg werden kämpfen, um weiter in ihrer Anlage bleiben zu können. © Stephanie Tatenhorst

Ausbau B54

Streit zwischen Lüner Kleingärtnern und Vermieter droht zu eskalieren

Die Kleingärtner am Buchenberg liegen im Streit mit ihrem neuen Verpächter. Der wollte erst die Pacht erhöhen, dann hat er den Pachtvertrag gekündigt. Die Anlage ist aber immer noch da.

Lünen

, 03.08.2021 / Lesedauer: 4 min

Wer die B54 entlang fährt, hat einen wunderbaren Blick auf die Kleingartenanlage am Buchenberg. Dabei sollte die eigentlich längst verschwunden sein - wenn es nach dem Eigentümer des Geländes, Dieter Kuhne, geht. Doch die Kleingärtner halten die Kündigung des Pachtvertrags für unwirksam - und bleiben. Dabei haben sie Rückendeckung von ihrem Anwalt und ihrem Bezirksverband.

Das Eingangstor zur Anlage musste dem Staßenbau weichen, ebenso die beiden ersten Parzellen. Doch um den Erhalt der anderen Kleingärten wollen die Vereinsmitglieder am Buchenberg kämpfen. © Archiv

Aufgrund des anstehenden Ausbaus der B54 wurde der schützende Grünstreifen entfernt und lässt einen Blick auf die schmucke und gepflegte Anlage zu. Künftig soll dort eine Schallschutzmauer stehen. Für diese sowie den Straßenausbau mussten zwei Kleingartenparzellen aufgegeben werden.

Die Eigentümer wurden von Straßen.NRW entschädigt, auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes. Sie zogen inzwischen etwas weiter in die Anlage hinein und erhielten im vergangenen Jahr von der Stadt Lünen die Genehmigung, die alten, dort stehenden Häuser abzureißen und neue Häuser zu errichten.

Doch dann flatterte den Kleingärtnern die Kündigung des Pachtvertrags von Dieter Kuhne ins Haus. Bis zum 30. März sollte das Gelände auf Kosten der Kleingärtner geräumt sein. Die Kleingärtner gaben die Kündigung an Anwälte und Verband weiter - und blieben auf deren Anraten. „Man sagte uns, diese Kündigung sei unwirksam“, sagt Jens Muhlberg, der demnächst zum ersten Vorsitzenden des Kleingartenvereins gewählt werden soll.

Räumungsfrist ist verstrichen

Als das Datum verstrich, setzte Kuhne auf Basis der ersten Kündigung auf eine Fristverlängerung, aber auch die lief am 30. Juni folgenlos aus. Die Kleingärtner sagen, nicht wieder von ihrem Verpächter gehört zu haben. „Wir sitzen das jetzt aus“, sagt Muhlberg.

Die Kleingartenanlage am Buchenberg ist mit ihren großen und gepflegten Parzellen nicht nur ein Paradies für Insekten, sondern auch eine Augenweide. © Stephanie Tatenhorst

Der ist dabei auch ganz entspannt. Er geht davon aus, dass der Eigentümer einen guten Anwalt hat, der diesem trotz „hartnäckiger Uneinsichtigkeit“ aufgezeigt hat, dass er die Kleingärtner nicht so einfach los wird und ihm Gerichtskosten drohen. Denn egal, wie das Urteil ausfällt - eine Seite würde immer in Berufung gehen und so ein Rechtsstreit durch die Instanzen entstehen. Die rechtlichen Grundlagen sind im Fall der Kleingartenanlage nicht schwarz/weiß, sondern eher im zulässigen Graustufenbereich.

Bislang nach Bundeskleingartengesetz behandelt

Seit mehr als sechs Jahrzehnten ist der Kleingartenverein Am Buchenberg ein eingetragener Verein - und wird auch wie ein Kleingartenverein behandelt. Vom Verband, von der Stadt und zuletzt auch von StraßenNRW. Die Landesbehörde entschädigte die Eigentümer der geräumten Parzellen, wie es das Bundeskleingartengesetz vorschreibt.

Doch die Fläche, die der Verein nutzt, ist nicht als Kleingartenanlage in den Bebauungs- und Flächennutzungsplan der Stadt eingetragen, sondern wurde als Grabeland verpachtet. Damit greift eigentlich nicht das Bundeskleingartengesetz, sondern es besteht ein privatrechtlicher Vertrag. Wird so ein Vertrag gekündigt, muss das Gelände eigentlich nur geräumt werden, Entschädigungen gibt es nicht.

Erst im vergangenen Jahr wurde dieses Haus errichtet. Die Eigentümer hatten wegen des Ausbaus der B54 innerhalb der Anlage umziehen müssen und hatten von der Stadt die Genehmigung erhalten, einen Neubau zu errichten. Geht es nach dem Eigentümer, soll dieser nun auf Kosten der Kleingärtner wieder entfernt werden. © Stephanie Tatenhorst

Doch im Falle der vom Straßenbau betroffenen Mitglieder war es eben doch das Bundeskleingartengesetz, das angewandt wurde. Auch die jährlichen Kontrollbesuche der Stadt und des Bezirksverbandes finden auf Grundlage des Bundeskleingartengesetzes statt. Bei denen wird die Einhaltung der Bestimmungen überprüft. Und auch der Landesverband der Kleingärtner bescheinigt dem Gelände „eher einen Kleingartencharakter“, zumal der Verein seit 1958 existiert und auch Mitglied im Landesverband ist.

Die Kleingärtner setzen daher aus einer Art Gewohnheitsrecht auf den Status einer Kleingartenanlage. Denn dass es sich beim Gelände des KGV um Grabeland handelt, liege einzig an einem rechtlichen Kniff, mit dem man im Jahr 1977 Geld sparen konnte. So ließen sich damals die Kosten für die Errichtung einer Lärmschutzwand sparen. Ob das nun zum Problem wird, bleibt abzuwarten.

Die Kleingärtner warten auf eine Reaktion des Geländeeigentümers, von dem sie nichts wieder gehört haben. Sämtliche Gesprächsangebote seien ignoriert worden. „Wir haben ihm zuletzt mitgeteilt, dass unser Vorstand im Mai komplett zurückgetreten ist und im Herbst Neuwahlen anstehen. Bis dahin möge er sich an unseren Bezirk wenden“, sagt Muhlberg.

„Pachtvertrag bezieht sich auf Grabeland“

Eigentümer Dieter Kuhne ist von den Kleingärtnern enttäuscht. Sie hätten sich bisher in keiner Weise gerührt. Auch auf die eingeräumte Fristverlängerung habe es inhaltlich keine Reaktion gegeben. Außer einem Scheiben des Vorstands, dass dieser zurückgetreten sei.

Für Kuhne ist die Rechtslage klar: Der Pachtvertrag beziehe sich auf Grabeland. Er habe den Kleingärtnern ein anderes Grundstück angeboten und Ideen entwickelt, wie sie an Geld für den Umzug kommen können. „Zur Belohnung wird man so abgekanzelt.“

Für Kuhne werde der Ausbau der B54 zum Problem, weil er die Bewirtschaftung seiner Flächen erschwere. Denn die vierspurige Fahrbahn sehe eine bauliche Mitteltrennung vor. Das bedeute, dass er aus dem Welschenkamp nur in Richtung Dortmund, aber nicht Richtung Lünen abbiegen könne. Wo er dann wenden könne, sei nicht vorgesehen.

Der Voreigentümer RWE hätte seiner Meinung nach eine entsprechende Eingabe machen müssen. Inzwischen seien die Fristen abgelaufen. Die Planung stehe. Jetzt müsse er privat eine Wegeführung anlegen.

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