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Vereinswechsel in der Corona-Krise: Fristen, Änderungen & Neuerungen
Fußball
Die Corona-Krise hat auch Auswirkungen auf den Transfermarkt im Amateurfußball. Welche Fristen sich verändert haben und was gleich geblieben ist, erfahren Sie hier.
In dieser Transferperiode ist einiges anders als in den Vorjahren. Das liegt an einer Änderung der Spielordnung durch den DFB, als das Coronavirus grassierte und die Ligen den Spielbetrieb einstellen mussten. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur diesjährigen Transferphase.
? Welche Änderungen gibt es coronabedingt bei Vereinswechseln?
Der administrative Vorgang bleibt für Vereine und Spieler derselbe: Abmeldung des Spielers beim alten Verein, 14-Tage-Frist zur Herausgabe des Passes durch den abgebenden Verein, Mitgliedschaft des Spielers im neuen Verein, Antrag auf Spielerlaubnis - hier hat sich nichts verändert. Bei den Zeiträumen von Wartefristen dagegen schon.
? Bis wann müssen sich Spieler abgemeldet haben?
Weiterhin gilt: Stichtag ist der 30. Juni, wobei der Poststempel der Abmeldung gilt. Wer den verpasst, kann in der Sommertransferperiode nicht wechseln, es sei denn, er wird Vertragsamateur (auch Berufsspieler genannt). Die Wechselfrist hat sich übrigens nicht verschoben oder verlängert. Bis 31. August können die Vereine Spieler verpflichten.
? Was ist mit der Sechs-Monats-Frist?
Dahinter verbirgt sich die gravierendste Änderung in der Anpassung der Spielordnung für Vereinswechsel. Normalerweise haben Amateure eine Wartefrist von sechs Monaten, nach der sie auch ohne Zustimmung oder Entschädigung des abgebenden Vereins wechseln dürfen. Der DFB hat erklärt, dass Landesverbände die Zeiträume, in denen wegen der Corona-Pandemie kein Spielbetrieb stattfinden konnte, bei der Berechnung der Sechs-Monats-Frist nicht berücksichtigen müssen.
? Warum hat der Verband diese Änderung verfügt?
Sie dient zum Schutz der Vereine. Normalerweise wird die Freigabe erst dann erteilt, wenn entsprechende Ablösesummen gemäß einer Tabelle gezahlt werden. Diese wäre nun in vielen Fällen womöglich entfallen, da der Spielbetrieb lange unterbrochen war. Der Entschädigungsanspruch des abgebenden Klubs wäre somit verfallen, indem der wechselwillige Spieler einfach sechs Monate wartet zwischen letztem Einsatz im März und dem ersten Fußballspiel der Saison, die womöglich erst im September beginnt.
? Wie lange gilt der Spielbetrieb als ausgesetzt?
Ab 13. März 2020 setzte der Verband den Spielbetrieb aus. Der Westdeutsche Fußballverband schreibt dazu: „Auf Grundlage der am 15.06.2020 in Kraft getretenen neuen Fassung der Coronaschutzverordnung sind seit diesem Zeitpunkt unter Beachtung der in der Verordnung genannten Vorgaben Fußballspiele im Freien wieder möglich.“ Die Wiederfreigabe des Spielbetriebs zum 15. Juni habe zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Sechs-Monats-Frist wieder weiterläuft. Angerechnet werden also drei Monate und zwei Tage.
? Wie berechnet man die Sechs-Monats-Frist nun?
Wer am Sonntag, 8. März, zum letzten Mal ein Spiel absolviert hat, dem werden die Tage danach bis zum Aussetzen am 13. März angerechnet. Weitergerechnet wird dann ab dem 15. Juni. Für den Spieler sind also erst gut drei Wochen der Wartefrist seit dem letzten Pflichtspiel vergangen.
? Wie wirken sich die Regelungen auf die noch laufenden Pokalwettbewerbe aus?
Viele Kreispokale und auch der Verbandspokal sollen vor dem Ligenstart noch zu Ende gespielt werden. Das führt zu der Situation, dass ein Spieler nun in einem Wettbewerb mit seinem neuen Klub auf seinen Ex-Klub treffen kann, wenn er im Sommer den Verein gewechselt hat. Die Kader könnten sogar völlig anders aussehen als noch im Frühjahr.
Sportler durch und durch, der auch für alle Sportarten außerhalb des Fußballs viel übrig hat. Von Hause aus Leichtathlet, mit einer Faszination für Extremsportarten, die er nie ausprobieren würde. Gebürtig aus Schwerte, hat volontiert in Werne, Selm, Münster und Dortmund.
