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Coronavirus: Was Sie als Vorstand und Vereinsmitglied wissen sollten
Halterner Sport
Das Corona-Virus sorgt auch in vielen Sportvereinen für Besorgnis und Verunsicherung. Wir sagen, was sie jetzt wissen müssen und wie sie als Vereinsvertreter oder Mitglied agieren können.
Es trifft den Taubenverein ebenso wie die organisierten Sportvereine oder hunderte andere Vereinsmitglieder, die in Kultur, Kirche und Gesellschaft aktiv sind: Die Corona-Krise bringt sie in Konflikte und das nicht nur mit Blick auf die eigene Satzung.
Der Sportbetrieb in den Halterner Vereinen ist fast völlig zum Erliegen gekommen. Ein Ärgernis für die Aktiven, die sich höchstens noch über Youtube-Videos oder soziale Netzwerke mit Übungseinheiten ihrer Klubs und Trainer versorgen können.
Sportvereine bestehen jedoch nicht nur aus Übungsgruppen, sondern auch aus ihren gesetzlichen Vertretern. Die Vorstandsmitglieder steuern den Klub durch den Alltag und notfalls, wie jetzt, durch die Krise.
Doch was passiert, wenn beispielsweise ein Verein seine Jahreshauptversammlung nicht zum eigentlich vorgegebenen Termin abhalten kann? Der Landessportbund NRW beantwortet auf seiner Seite die wichtigsten Fragen. Hier ein Auszug davon.
? Können Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen oder Versammlungen anderer Gremien stattfinden?
Derzeit können aufgrund der geltenden Kontaktbeschränkungen keine Versammlungen durchgeführt werden. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen untersagt. Verstöße dagegen können nach dem Bußgeldkatalog mit einem Regelsatz von 1.000 Euro gegenüber der Organisation bzw. dem Veranstalter und je 250 Euro gegenüber jeder teilnehmenden Person geahndet werden.
? Können Entscheidungen des Vorstands oder anderer Gremien außerhalb von Versammlungen bzw. Sitzungen getroffen werden?
Der Gesetzgeber hat mittlerweile Erleichterungen beschlossen, um Beschlüsse auch außerhalb von Präsenzversammlungen fassen zu können. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie sieht vor, dass der Vorstand auch ohne Satzungsgrundlage es den Mitgliedern ermöglichen können soll, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per E-Mail oder Telefax) auszuüben oder ohne Teilname an der Mitgliederversammlung ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Außerdem ist es möglich, einen Beschluss der Mitglieder ohne Versammlung fassen zu können. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Regelungen gelten nur für Mitgliederversammlungen, die im Jahr 2020 stattfinden. Die Regelungen sind am 28.03.2020 in Kraft getreten.
? Welche Form der finanziellen Unterstützung gibt es für Vereine?
Sportvereine, die auch unternehmerisch tätig sind, können über das Soforthilfeprogramm des Bundes, das in NRW über die Bezirksregierungen abgewickelt wird, einen Zuschuss beantragen. Die Vereine sollen dadurch bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen, u. a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten etc. sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. Voraussetzung sind erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Ein Antrag ist nur online möglich. Vereine können dabei je nach Zahl ihrer Beschäftigten Soforthilfen von 9.000, 15.000 oder 25.000 Euro beantragen.
? Welche sonstigen Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung gibt es?
Das Land NRW hat sein Hilfen für Sportvereine ausgeweitet. Seit dem 15. April können auch gemeinnützige Sportvereine Hilfe beantragen, die nicht unternehmerisch tätig sind. Jeder Sportverein in NRW, der Mitglied in einer Mitgliedsorganisation des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen ist (Kreis- bzw. Stadtsportbund oder Fachverband) ist antragsberechtigt. Der Verein muss eine 7-stellige LSB-Vereinskennziffer (VKZ) haben und als gemeinnützig anerkannt sein. Insgesamt stehen 10 Millionen Euro bereit. Das Land gewährt für Unterdeckung eine Hilfe in Höhe von 60 Prozent des nachgewiesenen Förderbedarfs, höchstens jedoch 50.000 Euro. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Den Zuschuss können nur Vereine beantragen und somit keine Abteilungen, die nicht als eigener Verein eingetragen sind. Die „Soforthilfe Sport“ können alle notleidenden Sportvereine bis zum 15. Mai 2020 über das Förderportal des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen online beantragen.
? Müssen Mitarbeiter oder Übungsleiter weiter vergütet werden, wenn der Sport- bzw. Trainingsbetrieb eingestellt und Sportveranstaltungen abgesagt sind?
Es lässt sich keine generelle Aussage zum Umgang mit Vergütungsansprüchen treffen. Die Folgen bei Nichtbeschäftigung hängen von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Außerdem ist der Status des Beschäftigten entscheidend (konkreter Aufwendungsersatz, pauschale Aufwandsentschädigung, Arbeitnehmerverhältnis, selbständige Tätigkeit). Hier ist jeder Fall individuell zu bewerten.
? Können Werbe- und Sponsoringpartner des Vereins jetzt ihre Zahlungen zurückfordern?
Entfällt die Pflicht zur Leistung (hier Werbeleistung), dann entfällt auch die Pflicht zur Gegenleistung. Bereits vereinnahmte Sponsoringgelder sind - gegebenenfalls anteilig - zurückzuzahlen. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation sollten die Vereinsverantwortlichen auf die Sponsoren zugehen und um Entgegenkommen werben. Werden die Veranstaltungen nachgeholt, bleibt es bei der Leistungserbringung durch den Verein und es besteht keine Notwendigkeit, vereinnahmte Sponsoringgelder zurückzuzahlen.
? Kann es zu einer persönlichen Haftung des Vorstandes kommen, wenn der Verein durch die Corona-Krise insolvent wird?Viele Vereinsvorstände, insbesondere diejenigen, die als Vorstand gemäß § 26 BGB im Vereinsregister eingetragen sind, machen sich Gedanken, ob sie persönlich für Schulden des Vereins haften, wenn der Verein aufgrund der Corona-Pandemie zahlungsunfähig wird. Die gute Nachricht: Der Vorstand eines eingetragenen Vereins haftet grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Vorstand eine persönliche Haftung gegenüber Gläubigern eingegangen ist, zum Beispiel in Form einer Bürgschaft. Bei nicht rechtsfähigen Vereinen, also nicht im Vereinsregister eingetragenen Vereinen, ist zudem die Handelndenhaftung nach § 54 Satz 2 BGB zu beachten. Zur Verpflichtung des Vorstands, einen Insolvenzantrag zu stellen siehe die nächste Frage und Antwort.
? Hab ich als Vereinsmitglied jetzt ein Sonderkündigungsgsrecht?
Mitgliedschaften im Verein sind grundsätzlich langfristig ausgelegt. Da der Trainingsbetrieb zunächst für einen überschaubaren Zeitraum ausgesetzt ist, haben Mitglieder kein Sonderkündigungsrecht. Das könnte sich aber ändern, sobald mehrere Monate kein Sportangebot besteht. Besondere Kurs- und Zeitmitgliedschaften stellen schon jetzt eine Ausnahme dar, hier kann ein anderes Kündigungsrecht bestehen.
? Kann ich die Zahlung meines Vereinsbeitrags verweigern?
Wenn alle Mitglieder plötzlich ihren Beitrag zurückfordern, bringt das einen Verein in finanzielle Nöte. Abgedeckt sind mit den Einnahmen neben dem Trainingsbetrieb laufende Kosten wie Verbandsabgaben oder Versicherungsbeiträge. Kursbeiträge, die Teilnehmer gesondert im Voraus bezahlt haben, muss der Verein zurückzahlen.
? Um den Sportbetrieb aufrecht zu erhalten, finden vermehrt Kursprogramme per Videotelefonie statt. Sind Mitglieder bei Teilnahme an derartigen Online-Angeboten des eigenen Vereins weiter versichert?
Die Sport-Unfallversicherung wurde wegen der Corona-Krise dahingehend erweitert, dass für Vereinsmitglieder vorübergehend nicht nur während der Anleitung durch den eigenen Verein, sondern zusätzlich bei der individuellen sportlichen Aktivität (Einzeltraining) Versicherungsschutz besteht. Dies gilt sowohl während der Ausübung der im Verein betriebenen Sportart, als auch zum Betreiben und Aufrechterhalten der dazu erforderlichen Fitness, z. B. auf dem Hometrainer. Einer individuellen Anordnung dieser „Einzelunternehmungen“ durch den Verein bedarf es nicht. Diese Erweiterung der Sport-Unfallversicherung gilt bis die Behörden den regulären Sport- und Spielbetrieb der Vereine wieder zulassen.
Weitere wichtige Fragen und Antworten finden Sie hier.
1982 in Haltern geboren. Nach Stationen beim NRW-Lokalfunk, beim Regionalfernsehen und bei der BILD-Zeitung Westfalen 2010 das Studium im Bereich Journalismus & PR an der Westfälischen Hochschule in Gelsenkirchen erfolgreich beendet. Sportlich eher schwarz-gelb als blau-weiß orientiert. Waschechter Lokalpatriot und leidenschaftlicher Angler. Motto: Eine demokratische Öffentlichkeit braucht guten Journalismus.
