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Müssen Sportvereine ungeimpften Mitgliedern die Beiträge erlassen? Landessportbund klärt auf
Coronavirus
Ungeimpfte Vereinsmitglieder können an manchen Sportangeboten ihrer Klubs nicht mehr teilnehmen. Haben sie ein Sonderkündigungsrecht oder Anspruch auf Beitragserstattung? Der LSB klärt auf.
Wer die 2G-Regelung nicht erfüllt, darf derzeit weder im Freien noch in der Halle Sport treiben. Entsteht dadurch für ungeimpfte Mitglieder in Sportvereinen ein Anspruch auf Beitragsrückzahlen oder sogar ein Sonderkündigungsrecht? Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen (LSB) klärt auf.
Auf seiner Website erklärt der LSB, dass Mitglieder nur in „Ausnahmefällen“ einen sofortigen Vereinsaustritt verlangen könnten. Das setze einen „wichtigen Grund“ voraus, der für das Mitglied bis zur satzungsgemäßen Kündigungsfrist eine „unzumutbare Belastung“ darstellt.
LSB: Im Einzelfall müssen Gerichte entscheiden
Ziemlich viele leere Worthülsen, die viel Raum zur Interpretation bieten. Und objektive Werkzeuge, mit denen sich der „Ausnahmefall“ feststellen lassen kann oder eben nicht, gibt es nicht.
Das erklärt Elmar Lumer, Jurist beim LSB. Es handele sich dabei um „unbestimmte Rechtsbegriffe“, durch deren Verwendung gewährleistet werden soll, dass sich jede beliebige Konstellation beurteilen lasse.
Denn im Fall der Fälle müssten schließlich Gerichte klären, ob einem Vereinsmitglied ein Sonderkündigungsrecht gewährt wird. So weit kommt es in den allermeisten Fällen allerdings nicht.
Zunächst würde ein ungeimpftes Vereinsmitglied schließlich an den eigenen Vereinsvorstand herantreten und den dringenden Kündigungswunsch vortragen. Der Verein hat dann die Freiheit, die Gründe anzuerkennen oder eben nicht. „Das muss er für sich prüfen“, sagt Lumer.
Werden sich Verein und Mitglied nicht einig, müsse das Mitglied die Beitragserstattung tatsächlich einklagen – oder eben umgekehrt. Aus Sicht der Vereine sei das laut Lumer „immer eine Risikoabwägung“. Oftmals seien die Beträge, um die es geht, keinen Rechtsstreit wert.
LSB: Finanzielle Notlage muss vorliegen
Lumer erklärt derweil, dass ein Verein trotz der Pandemie und Beschränkungen bei der Nutzung der Sportangebote dazu verpflichtet ist, Beiträge zu erheben. Das habe mit der Gemeinnützigkeit von Sportvereinen zu tun.
Ähnlich wie beim Sonderkündigungsrecht verhält es sich bei einer Erstattung oder Minderung von Beiträgen. Ein Mitglied gar nicht oder weniger zur Kasse zu bitten, könnten Vereine nur, wenn der Sporttreibende „pandemiebedingt in Not geraten“ ist.
Auch hier fehlt eine Möglichkeit, die Notlage sachlich festzustellen. Lumer räumt mit der Befürchtung auf, das hier viel Papierkram notwendig ist. „Man muss keine Steuererklärungen oder Vermögensverzeichnisse vorlegen. Es gibt keine Formulare“, beruhigt Lumer.
Es reiche eine schlüssige Darstellung gegenüber dem Verein. Das sei beispielsweise oftmals bei Solo-Selbstständigen der Fall, die aufgrund der Pandemie zeitweise kaum die Gelegenheit hatten, Geld zu verdienen, Auch hier seien Rechtsstreitigkeiten selten, so Lumer.
Kommt aus Lünen und wohnt dort noch immer. Konnte sich nie vorstellen, etwas anderes als Journalismus zu betreiben. 2017 noch als Schüler bei Lensing Media als Freier Mitarbeiter begonnen. Seit 2023 Sportredakteur in Dortmund. Als Handballtrainer mit Stationen in der Bezirks- und Verbandsliga.
