Osterfeuer dürfen in Legden nicht von jedermann ausgerichtet werden.

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Brauchtum: Nicht alle dürfen in Legden ein Osterfeuer entfachen

rnHitzige Debatte

Eigentlich sollte der Planungsausschuss über eine Allgemeinverfügung zum Thema Schlagabraum entscheiden – doch am Ende ging es um Osterfeuer und darum, wer sie eigentlich abbrennen darf.

Legden

, 11.12.2021, 12:00 Uhr / Lesedauer: 2 min

Die „Allgemeinverfügung zum Verbrennen von Schlagabraum“ sieht bislang vor, dass Gehölz und Pflanzenabfälle in der Zeit zwischen dem 15. Oktober und dem 15. April verbrannt werden darf. Das aber soll sich ändern.

Auf einen Antrag des Naturschutzbundes Deutschland (Nabu), der mit dem Tierschutz argumentiert, soll diese Frist auf den 1. März verkürzt werden. Das Ziel ist dabei, die Anzahl der Feuer zu verringern.

Zusätzlich schlägt die Verwaltung in der entsprechenden Vorlage vor, dass die Verfeuerung von Schlagabraum nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung genehmigt wird.

Ein anderes Thema sorgt für Diskussionen

Die vorgeschlagene Reglung sorgte dann auch nicht für Diskussionen, sondern ein anderes Thema: Das Osterfeuer, das in einer anderen Verordnung geregelt ist – die am Dienstag aber gar nicht zur Debatte stand. Doch manchmal entwickeln solche Sitzungen eine eigene Dynamik.

Vor allem die CDU fürchtete, dass über die Änderungen beim Thema Schlagabraum auf einmal die alljährlichen Osterfeuer in Nachbarschaften und bäuerlichen Gemeinschaften zur Disposition stehen könnten.

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„Nachbarschaften sollen die Gelegenheit haben, die Feuer zu Ostern abzubrennen“, forderte etwa der Ausschussvorsitzende Berthold Langehaneberg (CDU). Hierbei handele es sich um Brauchtum. „Wenn eine bäuerliche Gemeinschaft das beantragt, dann soll sie das machen können“, sekundierte Thomas Kockentiedt (CDU).

Das Osterfeuer stand gar nicht zur Debatte

Bürgermeister Dieter Berkemeier machte seinerseits deutlich, dass er das Ansinnen der Vortragenden nachvollziehen könne. Aber die geltende Reglung, die eigentlich gar nicht zur Debatte stand, decke das Thema bereits ab: „Das Abbrennen von Osterfeuern war vorher schon geregelt.“

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In der entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde, die aus dem Jahr 2018 datiert, heißt es hierzu: „Brauchtumsfeuer (...) sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet.“

Diese Regelung entspreche der aktuellen Rechtslage. Und: „Die Verwaltung wird sich für die Einhaltung dieser Regelungen einsetzen.“

Schlagabraum im Osterfeuer?

Weiter heißt es, der Zweck der Osterfeuer sei nicht darauf gerichtet, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs wurde das in der Vergangenheit aber nicht so genau genommen: „Das Schlagabraumabbrennen war dann praktisch das Osterfeuer“, erklärte Dieter Berkemeier.

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Berthold Langehaneberg machte seine Position an dieser Stelle nochmals deutlich: „Wir wünschen, dass das Brauchtum in den Bauernschaften weiterhin fortgeführt werden kann. So wie sie es seit Jahrhunderten, Jahrzehnten machen und es Brauchtum ist.“

Am Ende eine juristische Frage

Ob das so einfach ist? Die Kernfrage wird am Ende sein: Ist eine Nachbarschaft oder eine bäuerliche Gemeinschaft eine Organisation im Sinne der geltenden Rechtsprechung? Hier sind zumindest unter juristischen Gesichtspunkten Zweifel angebracht. Bürgermeister Dieter Berkemeier gab sich dementsprechend zurückhaltend: „Da müssen wir schauen, wie wir das rechtlich hinbekommen.“

Andererseits: Seit dem Erlass der Osterfeuer-Regelung aus dem Jahr 2018 sind keine Verfahren wegen illegaler Osterfeuer bekannt geworden. Am Ende vertagte der Ausschuss den Tagesordnungspunkt.