In den letzten Monaten wurden in Politik und Medien zahlreiche Gesetzesänderungen und Neuregelungen im Bereich der Heiztechnik auf den Weg gebracht und diskutiert. Im Mittelpunkt steht dabei das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist.
Für Verunsicherung unter den Betreibern vor Kamin- oder Kachelöfen hat eine Frist gesorgt, die ebenfalls im Raum steht: Ab 31. Dezember 2024 dürfen Kamine, die zwischen den Jahren 1995 und 2010 errichtet worden sind, nicht mehr betrieben werden, wenn sie bestimmte Grenzwerte überschreiten. Viele Hausbesitzer fragen sich jetzt: Bin ich davon betroffen?
„Zuerst einmal muss man festhalten: Die Regelung hat mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz, das viele auch Heizungsgesetz nennen, rein gar nichts zu tun“, sagt Schornsteinfegermeister Michael Wollbrink, der für Bezirke in Sythen, Lavesum bis zur Halterner Innenstadt zuständig ist.
Immissionsschutzverordnung
„Die Grenzwerte sind festgelegt in der Bundes-Immissionsschutzverordnung, deren Bestimmungen schon länger gelten, und die von dem Heizungsgesetz unberührt geblieben sind“, so Wollbrink.
„Am 31. Dezember 2024 endet die Frist für Einzelraumfeuerungsanlagen mit einem Datum zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 auf dem Typenschild. Dabei gilt das Datum der Typprüfung der jeweiligen Feuerstätte. Diese dürfen nur weiter betrieben werden, wenn sie an ihrem ursprünglichen Platz verbleiben und die Grenzwerte von 0,15 g/m³ Feinstaub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid einhalten“, informiert der Kaminofenhersteller Hark auf seiner Homepage. „Werden diese Grenzwerte nicht nachgewiesen, greift das Kaminofen-Verbot und die Feuerstätte muss bis Ende 2024 entweder stillgelegt, ersetzt oder mit einem wirkungsvollen Partikelfilter bzw. -abscheider nachgerüstet werden.“
Post vom Schornsteinfeger
Wie kann ich erfahren, ob davon mein Kaminofen betroffen ist? „Ansprechpartner ist dabei immer der Schornsteinfeger“, sagt Michael Wollbrink. „Aber eigentlich ist alles ganz einfach: Wenn ein Kaminofen aus diesen Baujahren die Grenzwerte nicht einhält, dann hat der entsprechende Besitzer in den letzten Jahren bereits Post von seinem Schornsteinfeger bekommen. Wer keine Post bekommen hat, kann seinen Kamin- oder Kachelofen also beruhigt weiter betreiben.“
Es sei von der Bundesregierung sogar gewollt, dass der Anteil von sogenannten handbeschickten Einzelraumfeuerstätten wie Kamine, Kachelöfen, Kaminöfen und Pelletöfen steigt. Sie gelten nicht als Heizungsanlagen. Im Gesetz ist sogar geregelt, dass diese Öfen zu zehn Prozent dem Nutzwärmebedarf angerechnet werden können.

Zum Jahreswechsel 2022/23 habe es einen großen Boom bei Kaminen gegeben. „Das war die Hölle“, sagt Michael Wollbrink. „Alle wollten wegen der drastisch gestiegenen Energiepreise eine individuelle Alternative haben. Inzwischen hat sich die Lage aber wieder beruhigt.“
Bestandsschutz
Für bestimmte Öfen, die vor 2010 in Betrieb genommen wurden, gilt außerdem Bestandsschutz. Dazu zählen historische Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden und immer noch an ihrem ursprünglichen Platz stehen, Einzelraumfeuerungsanlagen, die als einzige Heizquelle einer Wohneinheit dienen, offene Kamine, die nur gelegentlich (maximal 8 Tage im Monat je 5 Stunden) genutzt werden, handwerklich fest verbaute Kachel- und andere Wärmespeicheröfen, Holzherde und -backöfen mit einer Heizleistung unter 15 kW.
Feuerstätten, denen aufgrund der Bundes-Immissionsschutzverordnung eine Stilllegung droht, können mit einem elektrostatischen Staubabscheider nachgerüstet werden. Ob sich dies aber rechnet oder ein Austausch des Ofens preiswerter ist, muss im Einzelfall geprüft werden. „In allen Fragen ist es ratsam, seinen Schornsteinfeger zu kontaktieren“, rät Michael Wollbrink.
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