Banküberfall in Flaesheim: Wichtiger Zeuge darf weiter von Innenministerium gedeckt werden

© Jürgen Wolter

Banküberfall in Flaesheim: Wichtiger Zeuge darf weiter von Innenministerium gedeckt werden

rnVolksbank Flaesheim

Vor über zweieinhalb Jahren ist die Filiale der Volksbank in Flaesheim ausgeraubt worden. Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage erhoben. Eine weitere Klage bremste das Verfahren. Bis jetzt.

Haltern

, 24.09.2019, 05:00 Uhr / Lesedauer: 2 min

Das NRW-Innenministerium will wie berichtet die Aussage des Zeugen „K.“, einer sogenannte Vertrauensperson, verhindern. Deshalb hat das Ministerium eine Sperrerklärung verhängt. Einer der Angeklagten hatte Beschwerde gegen diese Sperrerklärung eingelegt. Am Verwaltungsgericht Düsseldorf wurde das Eilverfahren Mitte April bereits abgelehnt.

Damit gab sich der Angeklagte allerdings nicht zufrieden und legte Beschwerde gegen den Beschluss beim Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster ein. Das hat nun entschieden: Der Zeuge darf immer noch nicht aussagen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Verfahren um den mutmaßlich vorgetäuschten Banküberfall wird wohl nun ohne diesen Zeugen starten.

40 Straftaten seit 1979: OVG sieht Gefahr für Leib und Leben

Dem Beschluss des OVG nach handelt es sich bei der Vertrauensperson um eine Privatperson. Und nicht wie vermutet um einen verdeckten Ermittler, einen sogenannten V-Mann. Trotz allem bestünde laut OVG im Falle einer Aussage Gefahr für Leib und Leben der Vertrauensperson „K“.

Wie schon für das Verwaltungsgericht Düsseldorf sei es auch für das OVG gut nachvollziehbar, dass eine Person im Umfeld der Ermittlungen, insbesondere ein nicht näher beschriebener Zeuge „S.“, „der seit 1979 in über 40 Strafverfahren, darunter solche wegen Freiheitsberaubung, Bedrohung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, als Beschuldigter geführt worden sei“, die Vertrauensperson unter Druck setzen oder bedrohen könnte.

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Der Zeuge „S.“ sei in der Vergangenheit durch Vermögens- und Körperverletzungsdelikte „massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten“. Der Einwand des Antrag stellenden Angeklagten, die letzten Beeinflussungsversuche von „K.“ durch „S.“ lägen 26 beziehungsweise 28 Jahre zurück, konnten das Gericht nicht überzeugen. Vielmehr habe „S.“ auch danach gegen Strafgesetze verstoßen. Gegen „S.“ wird derzeit laut Beschluss des OVG auch noch wegen Unterschlagung der Tatbeute ermittelt.

Tatausführung zeigt „hohes Maß an krimineller Energie“

Der Antragsteller hatte unter anderem argumentiert, dass es sich bei dem Fall der Untreue nicht um „Schwerkriminalität“ handele. Demgegenüber argumentieren das Verwaltungsgericht Düsseldorf und das OVG, dass die „vorgeworfene Tatausführung ein hohes Maß an krimineller Energie“ zeige. Auch die Begründung, „K.“ würde „S.“ im Verfahren nicht belasten und habe so auch keine Repressalien zu befürchten, ließ das OVG nicht gelten.

Auch eine anonyme und unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindende Befragung der Vertrauensperson sei laut OVG nicht möglich, da schon durch die Beantwortung von Fragen Rückschlüsse auf die Person gezogen werden könnten.

Ein von seiner Arbeit freigestellter Mitarbeiter der Volksbank Flaesheim, sein 52-jähriger Bekannter aus Haltern und ein von dem Bekannten organisierter Dritter, 57 Jahre aus Oberhausen, sind angeklagt, den Banküberfall Anfang 2017 zusammen geplant und vorgetäuscht zu haben. Etwa die Hälfte des erbeuteten Geldes sei nicht auffindbar gewesen, hieß es Mitte Mai 2019.

Strafmaß könnte zwischen 6 Monaten und 10 Jahren liegen

Dem Mitarbeiter der Bank droht ein Verfahren wegen Untreue in einem besonders schweren Fall. Das Strafmaß könnte im Falle einer Verurteilung zwischen 6 Monaten und 10 Jahren Haft liegen. Dem Landgericht zufolge bestreitet der Mann die Vorwürfe und gibt an, wirklich ausgeraubt worden zu sein. Die zwei mutmaßlichen Komplizen klagte die Staatsanwaltschaft wegen Beihilfe zur Untreue an.

Wann die Verhandlung um den Banküberfall in Flaesheim beginnen wird, ist derzeit noch nicht klar, hieß es auf unsere Nachfrage beim zuständigen Landgericht Essen.

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