Partys wird es an Karfreitag weder im FZW noch in anderen Dortmunder Clubs geben. © Oliver Schaper (Archiv)
Stiller Feiertag
Verbote: Was darf man überhaupt an Karfreitag in Dortmund?
Keine Partys, kein Tanz, keine Unterhaltung - das Feiertagsgesetz NRW schreibt für Karfreitag eine ganze Reihe von Verboten vor. Eine Möglichkeit zum Feiern gibt es aber dennoch.
Schon Wochen vor Ostern schickt die Stadt Dortmund jedes Jahr eine Erinnerung durch ihre Medienverteiler: Sieben Punkte, sieben Sätze zu bestimmten Verhaltensverboten an dem stillen Feiertag Karfreitag. Die Verbote stützen sich auf das, was im Feiertagsgesetz NRW steht, das seit 1989 in dieser Form gültig ist.
Was unter anderem verboten ist: Märkte und gewerbliche Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Zirkus und Feste, Spielhallenbesuche, Konzerte und „sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art“ und außerdem die öffentliche Aufführung von 750 „nicht feiertagsfreien“ Filmen.
„Es gibt Gesetze, an die wir uns halten“
Die Dortmunder Gastronomen nehmen das Verbot seit Jahrzehnten hin. „Es gibt Gesetze, an die wir uns halten“, sagt beispielsweise Volker May vom FZW. Karfreitag tatsächlich etwas im FZW zu starten, das sei ihm noch nicht in den Sinn gekommen.
Anders ein Bochumer Verein, der dieses Jahr erstmals eine Ausnahmegenehmigung erhalten hat für eine „besonders unterhaltsame öffentliche Veranstaltung einschließlich Tanz gegen die klerikale Bevormundung an so genannten stillen Feiertagen“, wie es auf der Vereins-Webseite heißt.
2014 bekamen Initiatoren von „Religionsfrei im Revier“ noch eine Geldstrafe (100 Euro) für dieses jährliche Spaßevent aufgebrummt, einen Abend, an dem zwischen 50 und 70 Leute gemeinsam die Bibel-Satire „Das Leben des Brian“ gucken und anschließend zu lauter Musik tanzen. Eine Protestveranstaltung.
Bochum „bis dato ein Einzelfall“
Christoph Söbbeler, Pressesprecher der Bezirksregierung Arnsberg, begründet die Genehmigung so: „Es gibt die Konstruktion der sogenannten negativen Religionsfreiheit, was bedeutet, dass Leute, die sich ausdrücklich nicht religiös gebunden fühlen, ihre Lebensweise, ihre Weltanschauung ausleben können müssen.“ Vor diesem Hintergrund habe man dem Ausnahmeantrag des Bochumer Vereins zugestimmt, der „bis dato ein Einzelfall“ sei.
Aus Dortmund gibt es bisher keinen solchen Antrag. Wer sich jedoch unangemeldet und in nicht genehmigter Weise entgegen der Regeln verhält, muss mit einem Bußgeld rechnen: Zwischen 75 und 500 Euro liegen die Strafen nach Angaben des Ordnungsamtes. Gesonderte Feiertagsstreifen gibt es zwar nicht, Ordnungsamt und Polizei gehen aber Beschwerden nach.
Ausgenommen vom Verbot sind übrigens private Partys in Wohnungen. „Der Begriff ‚Wohnung‘ muss dabei restriktiv ausgelegt werden“, betont die Stadt. „Es sind ausschließlich geschlossene Räume, die Wohnzwecken dienen; nicht z.B. Büro- oder Lagerräume, Gartenlauben oder Garagen“.
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