
© Britta Linnhoff
Maskenpflicht nur in der Fußgängerzone: Ist das wirklich sinnvoll?
Bezirksvertretung
Seit Oktober gilt in Hombruchs Mitte wie anderswo auch die Maskenpflicht. Die endet auf der Harkortstraße aber da, wo die Fußgängerzone endet – logisch scheint das auf Anhieb nicht.
Wer in der Fußgängerzone Hombruchs auf der Harkortstraße unterwegs ist, muss Maske tragen. Ein paar Meter weiter – immer noch die Harkortstraße – gilt die Maskenpflicht offiziell nicht mehr. Der Grund: Hier ist keine Fußgängerzone mehr.
Dabei ist hier derzeit auf den Bürgersteigen oft mehr los als ein paar Meter entfernt in der Fußgängerzone: Hier sind am oberen Ende Richtung Zillestraße ein Rewe-Supermarkt und der Drogeriemarkt dm.
Beides Geschäfte, die derzeit öffnen dürfen. „Wieso also“, fragte Inge Albrecht-Winterhoff in der Einwohnerfragestunde der Hombrucher Bezirksvertretung, „weitet man die Maskenpflicht nicht auf diesen Bereich aus?“
Maskenpflicht teils auch auf den Nebenstraßen
Derzeit gilt die Maskenpflicht auf der Harkortstraße von der Singerhoffstraße bis zur Behringstraße. Aber auch Seitenstraßen, die keine reinen Fußgängerzonen sind, sind betroffen von der neuen Regelung zum Schutz vor Corona: Zum Beispiel die Ginsterstraße, Tannenstraße und der Hombrucher Marktplatz entlang der evangelischen Kirche nach Norden und bis hinein in die Domänenstraße. Nur da, wo die Harkortstraße keine reine Fußgängerzone mehr ist, eben nicht.

Die Grafik zeigt, wo die Maskenpflicht in Hombruch gilt. © Grafik Klose
Stadt: Auch im direkten Umfeld von Geschäften gilt Maske tragen
Die Stadt teilt dazu auf Anfrage ganz allgemein mit:
„Durch die Allgemeinverfügung der Stadt Dortmund vom 22. Januar wurde die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske in den Stadtteilnebenzentren auf alle Fußgängerzonen beschränkt. Hierbei handelt es sich um ausgeschilderte Bereiche, die ausschließlich durch Fußgängerverkehr gekennzeichnet sind.“
Aber auch dies steht in der Antwort der Stadt: „Im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäfte gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft gilt bereits nach der Corona-Schutzverordnung (§ 3 Abs. 2a Nr. 2) die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske.“
Ob das tatsächlich allen bewusst ist, scheint fraglich. Allerdings tragen vor Ort bei einer kurzen Stichprobe alle eine Maske – und sei es nur aus Gewohnheit oder weil sie gerade aus den Geschäften kommen oder hinein wollen.
„Ausweitung der Maskenpflicht derzeit nicht geplant“
Die Stadtverwaltung betont: Eine Ausweitung der Maskenpflicht auf weitere Bereiche sei vor dem erläuterten Hintergrund sowie im Hinblick auf die derzeitige 7-Tages-Inzidenz von 77,5 nicht geplant.
Rauchen legitimiert nicht das Abnehmen der Maske
Die Maskenpflicht gilt übrigens in den Stadtteilzentren von 9 bis 18.30 Uhr. Die Maske könne „vorübergehend abgelegt werden, wenn dies zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken erforderlich ist“. „Notwendig“ sei die Einnahme von Speisen und Getränken aber nur, „wenn andernfalls gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen“.
Der Ausnahmetatbestand „Rauchen“ ist in der Corona-Schutzverordnung nicht vorgesehen. Wer sich nicht dran hält und erwischt wird, muss ein Bußgeld von 50 Euro zahlen.
Bezirksvertreter haben das Thema im März auf der Tagesordnung
Unabhängig von der Aussage der Stadt und der Ansicht, dass „wir in Dortmund beim Inzidenz-Wert derzeit gut unterwegs sind“, will Bezirksbürgermeister Nils Berning die Frage der Einwohnerin aufgreifen und das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Hombrucher Bezirksvertretung setzen.
„Um im Kreis der Bezirksvertreter darüber zu sprechen“, erklärt er. „Hoffen wir mal, dass wir dann noch bessere Inzidenz-Werte haben und wir alle nicht wieder über strengere Regeln sprechen müssen.“
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