Bei der Demonstration am Sonntag ist eine Gruppe in weißen Maleranzügen über den Wall gelaufen.

© Oliver Schaper

Kostümierte Coronaschutz-Gegner: Ab wann ist man bei Demos vermummt?

rnDemo am Sonntag

Auf der Anti-Coronaschutz-Demo in Dortmund am Sonntag sorgte eine Gruppe in weißen Anzügen für Aufsehen. Greift hier schon das Vermummungsverbot, das auf Demonstrationen herrscht?

Dortmund

, 19.10.2020, 18:56 Uhr / Lesedauer: 1 min

Bei der „Querdenker-231“-Demonstration am Sonntag (18.10.) ist eine Gruppierung unter den Coronaschutz-Gegner besonders aufgefallen. Circa elf Demonstranten trugen weiße Maleranzüge, die Anzugs-Kapuzen hatten sie tief in das Gesicht gezogen.

Dazu hatten sie eine Schwimmbrille auf und ein Mund-Nasen-Schutz bedeckte die untere Hälfte des Gesichts. Um ihre Hälse hatte sich die Gruppe Schilder mit einem Barcode gehangen. Zu erkennen, wer sich unter der Kostümierung befand, war fast unmöglich.

Auf Demonstrationen herrscht Vermummungsverbot

Vermummt an einer Demonstration teilzunehmen, ist jedoch verboten. Eine Vermummung kann laut Polizei dazu genutzt werden, die Feststellung der Identität und damit die Identifizierung von möglichen Straftätern zu verhindern.

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Eine pauschale Antwort, ab wann von einer Vermummung die Sprache ist, kann die Polizei Dortmund auf Anfrage nicht geben. „Es bedarf hier in jedem Einzelfall einer Bewertung“, sagt Sprecherin Nina Kupferschmidt.

Generell ist die Aufmachung und das Mitführen von Gegenständen verboten, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. „Es handelt sich hierbei um einen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz“, sagt Kupferschmidt.

Tragen eines Mundschutzes von Verbot ausgenommen

Es gibt jedoch auch Ausnahmen vom Vermummungsverbot. Und zwar immer dann, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet ist.

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„Bei einer Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes per Auflage liegt zum Beispiel eine solche Ausnahme vor“, sagt die Polizeisprecherin. Da das Tragen eines Mundschutzes dem Infektionsschutz dient, waren die Demonstranten durch eine Auflage zum Tragen verpflichtet. Als Vermummung wird der Mundschutz deshalb nicht bewertet.

Weiter sagt Kupferschmidt: „Die Aufmachung der Teilnehmer mit Schutzanzug war nicht auf die Verschleierung der Identität ausgerichtet. Es handelte sich eher um eine Art Theaterdarbietung mit Versammlungsbezug.“

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