Fitnesstrainer Simon Hoyden bietet normalerweise Sportkurse im Freien an. Laut Corona-Schutzverordnung darf er das im Moment nicht. © RN-Archiv

Corona-Pandemie

Dortmunder Fitness-Unternehmer klagt mit Eil-Antrag gegen Schutzverordnung

Fitnessstudios haben geschlossen. Und auch Fitnesstrainer Simon Hoyden darf seine Outdoor-Kurse im Freien nicht mehr anbieten. Dagegen zieht er nun vor Gericht.

Dortmund

, 16.11.2020 / Lesedauer: 3 min

Wie in Hamburg und Bayern klagt nun auch in Dortmund ein Fitness-Unternehmer gegen die Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO). Fitnesstrainer Simon Hoyden findet es ungerecht, dass er seinen Kundenbetrieb ebenso wie Fitnessstudios einstellen muss.

Seine Sportkurse finden nämlich kontaktlos im Freien statt. Er hat nun einen Antrag beim Oberverwaltungsgericht Münster eingereicht.

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Viele Sportstätten wie Fitnessstudios und Schwimmbäder mussten am 2. November schließen und sollen vorerst bis Ende November geschlossen bleiben. Simon Hoyden, Inhaber des Unternehmens Puls 190 und Fitnesstrainer aus Dortmund, versteht nicht, warum er dagegen seine Outdoor-Fitnesskurse nicht ausüben darf. „Bei uns finden alle Kurse mit genügend Abstand draußen statt“, sagt er gegenüber unserer Redaktion.

Das Argument ist auch einer der Hauptpunkte im Eilantrag, der nun dem OVG Münster vorliegt. Im Antrag heißt es, es liege eine „sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Antragstellers“ vor.

Die Begründung: Während Hoyden sein kontaktloses Sportangebot im Freien einstellen muss, läuft der Betrieb des Einzelhandels, der Friseurgeschäfte und des Profisports normal weiter. Das verstoße gegen den Gleichheitssatz.

Verordnung greife in Grundfreiheiten ein

Die Corona-Schutzverordnung greife darüber hinaus in drei wichtige Grundfreiheiten des Fitnesstrainers ein: die Berufsfreiheit, Eigentumsfreiheit und Allgemeine Handlungsfreiheit. Dazu habe die Regierung jedoch keine „verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage“, weil die Verordnung nicht im Parlament beschlossen wurde, heißt es.

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Simon Hoyden sagt, ihm würde vor allem die langfristige Perspektive fehlen. „Dass ich im November nicht arbeiten kann, ist klar. Aber was passiert, wenn die Regierung mich um Weihnachten wieder arbeiten lässt, ich dann im Frühjahr aber wieder alles liegen lassen muss?“, so seine Befürchtung. Dabei betont er: „Ich kritisiere die Entscheidungen als Unternehmer, aber ich bin weder Querdenker noch Corona-Leugner.“

Die Sportkurse machen einen großen Teil der Arbeit seines Unternehmens aus. Sie finden normalerweise wöchentlich an fünf Tagen in Dortmund und an zwei Tagen in Recklinghausen statt. Bei einem Kurs dürfen in Corona-Zeiten maximal zwölf Teilnehmer mitmachen. Da die Kurse in Industriegebieten oder vor Messhallen angeboten werden, sei die Einhaltung des Abstandgebots kein Problem.

Wie schon während des ersten Lockdowns vergibt Simon Hoyden nun Trainingspläne über eine Online-Plattform an seine Kunden. Außerdem können die Mitglieder an Trainingseinheiten über das Internet teilnehmen.

Eilanträge in Hamburg und Bayern bereits genehmigt

Ähnliche Argumente wie Simon Hoyden führten bereits Fitnessstudios in Hamburg und Bayern an. Sowohl das VG Hamburg als auch der bayerische VGH stimmten den Klägern zu und kippten die Corona-Verordnung. In NRW wurde die Klage einer Fitnesskette aus dem Kölner Raum hingegen abgewiesen.

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In Bayern und Hamburg durften die Fitnessstudios bisher trotzdem nicht öffnen. Das VG Hamburg hat eine Verfügung erlassen, wonach die Studios solange geschlossen haben müssen, bis die zuständige Kammer der Entscheidung zustimmt. Der VGH Bayern schloss alle weiteren Sportstätten, anstatt Fitnessstudios zu öffnen, um den Gleichheitssatz zu erfüllen.

Sollte das OVG Münster dem Antrag zustimmen, heißt das also nicht zwingend, dass Hoyden seine Outdoor-Kurse in Dortmund wieder anbieten darf. Sollte der Eilantrag abgelehnt werden, besteht trotzdem noch Hoffnung für den Dortmunder.

Er hat den Eilantrag nämlich mit einem Antrag auf Normenkontrolle kombiniert – einer Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit. Es ist also eine Art „Hybrid-Antrag“. Sollte das OVG den Eilantrag ablehnen, wird es höchstwahrscheinlich dennoch zum eigentlichen Klageverfahren kommen.

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