Weiterer Beutezug in den Dorstener Mercaden „Höchststrafe“ für algerischen Serientäter

Beutezug in den Mercaden: „Höchststrafe“ für algerischen Serientäter
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Kaum lebte er gut ein Jahr in Deutschland, hatte er so viele gesetzeswidrige Taten auf dem Kerbholz wie andere Kriminelle ihr ganzes Leben nicht. Seine „Karriere“ begann schon damit, dass der 31-jährige Algerier 2022 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen sich hier illegal einen Asylstatus verschaffte - indem er mit Aliasnamen einreiste und sich deutlich jünger machte.

Und am Mittwoch (30.10.) gab es erneut einen Strafprozess gegen den damals in der ZUE an der Bochumer Straße untergebrachten, aber schon länger inhaftierten Mann vor dem Dorstener Schöffengericht.

Bereits im August 2024 war er in Dorsten zu einer Haftstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden, wegen mehrerer Beutezüge durch Innenstadtgeschäfte. Inklusive Rangeleien mit dem jeweiligen Personal, bei denen er zum Teil ein Messer mit sich geführt haben soll.

Außerdem war er in den Kindergarten St. Agatha am Westwall eingestiegen, ließ technische Geräte mitgehen, 20 Fische in einem Aquarium verenden und zündete Kerzen dicht neben brennbarem Material an.

Jetzt war er angeklagt, weil er im Oktober 2023 in einem Textil-Shop in den Mercaden zwei hochwertige Jacken im Wert von 600 Euro mit sich gehen ließ. Eine Überwachungskamera filmte ihn dabei. Er sei damals drogenabhängig gewesen, brauchte so viel Geld für Rauschgift, dass er sich nichts zum Anziehen mehr kaufen konnte. „Und in Deutschland ist es kalt“, so seine Begründung, warum er gleich zwei Kleidungsstücke stahl.

Auf vier Jahre aufgestockt

Die Strafe vom August wurde nun auf vier Jahre aufgestockt - die Höchststrafe, die ein Amtsgericht verhängen kann. Außerdem wurde bekannt, dass ein weiteres Urteil aus Höxter (ein Jahr Haft) gegen ihn vorliegt. Der Angeklagte erklärte auf Nachfrage, dass die hiesige Ausländerbehörde inzwischen ein Abschiebeverfahren samt Wiedereinreiseverbot gegen ihn eingeleitet habe.

Ob er schon bald oder erst nach Verbüßung der Haftstrafe Deutschland verlassen muss, wisse er noch nicht. Klar ist: Letztendlich muss noch die Staatsanwaltschaft die Zustimmung zu der Entscheidung erteilen, wann er ausgewiesen wird.