Das Unternehmen Westfleisch hat Tausende Mitarbeiter, die in den Betrieben in Coesfeld, Hamm und Oer-Erkenschwick am Fließband Tiere zerlegen. Viele der Angestellten kommen aus Osteuropa und wohnen hier in beengten Verhältnissen. Das hat nun zum Ausbruch des Coronavirus im Betrieb geführt. © dpa
Coronavirus
NRW-Ministerium erklärt, wann Lockerungen zurückgenommen werden müssen
Wenn es 50 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in 7 Tagen in einem Kreis gibt, müssten Corona-Lockerungen zurückgenommen werden. Dem Kreis Recklinghausen droht dieser Wert. Was dann?
Das Schlachtunternehmen Westfleisch macht Schlagzeilen. Im Betrieb gibt es eine Fülle an Corona-Infektionen, die mit der Unterbringung der Mitarbeiter in Verbindung gebracht werden. Für die ARD-Tagesschau war das Werk in Coesfeld und die Geschehnisse im Nachbarkreis am Wochenende die Aufmacher-Nachricht wert.
Denn der Landkreis Coesfeld war einer der ersten drei in Deutschland, die den Schwellenwert von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in den zurückliegenden sieben Tagen überschritten haben. Weil Westfleisch auch in Oer-Erkenschwick ein Werk mit mehr als 1000 Mitarbeitern hat, ist nun vielleicht auch der Kreis Recklinghausen betroffen. Aber was wäre, wenn? Die Pressestelle des Landes-Gesundheitsministeriums gibt Antworten.
In der Antwort heißt es, generell erlaube eine regionale „Beobachtung des Infektionsgeschehens“ dem Land und dem Kreis angemessen reagieren zu können, um die Pandemie einzudämmen „ohne dabei unverhältnismäßige Maßnahmen landesweit anordnen zu müssen“, heißt es in einer Antwort auf eine Anfrage unserer Redaktion am Montag (11.5.).
Schon wenn sich eine Region der Aktivierungsschwelle nähere, diskutiere man dazu Maßnahmen. „Dabei werden die örtlichen Gesundheits- und Ordnungsbehörden und die Bezirksregierung einbezogen“, schreibt Sprecherin Miriam Skroblies.
Was genau zu tun sei, könne angesichts der ganz konkreten Situation entschieden werden. Zentrale Frage: Ist es ein begrenztes Geschehen in Pflegeheimen oder Firmen oder sind es breit verteilte Neuinfektionen?
Denkbar seien objekt-bezogene oder flächige Untersuchungen, Betriebsschließungen, lokale Verhaltensregeln - „oder in letzter Konsequenz Schließungen von Infrastruktur. Die Maßnahmen müssen darauf gerichtet sein, das Infektionsgeschehen einzugrenzen und wenn möglich nicht zu verteilen.“
Aber wer entscheidet? „Je nach regionaler Ausbreitung die örtlichen Ordnungsbehörden, die Kreisgesundheitsämter oder das Land“, so Miriam Skroblies. „Das Land wird sich eng mit den örtlichen Behörden abstimmen und diese beraten, es kann aber auch Weisungen an die örtlichen Behörden erteilen.“
Wann mögliche Maßnahmen aufgehoben werden, entscheide ebenso der Verlauf des Infektionsgeschehens. „Dies ist nicht an eine feste Zahl von Neuinfektionen gebunden, sondern wird genau wie die Anordnung in einer Gesamtabwägung aller Parameter entschieden“, erklärt Miriam Skroblies. Auch die 50/100.000-Schwelle sei nur ein vereinbarter „Aktivierungsgrenzwert“. Sie löse nicht automatisch ganz bestimmte Maßnahmen aus.
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