Bundesverfassungsgericht erklärt Berechnung für unzulässig
Was passiert mit der Grundsteuer in Castrop-Rauxel?
Das Bundesverfassungsgericht hat ein Machtwort gesprochen: Die Grundsteuern müssen neu berechnet werden. Eine Millionensache. Doch was bedeutet das für Hausbesitzer in Castrop-Rauxel?

Das Bundesverfassungsgericht hat die Berechnung der Grundsteuer B für unzulässig erklärt. Für die Kommunen gibt es aber zunächst eine Übergangsfrist. © picture alliance / dpa
Es ist der drittgrößte Happen im städtischen Etat. Allein die Grundsteuer B beschert unserer Stadt im Jahr Einnahmen von 16,4 Millionen Euro. So lautete zumindest die Prognose, als der Stadtrat im Dezember vergangenen Jahres sein Okay für den Haushalt 2018 gab. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer komplett neu berechnet werden muss. Die neue Regelung soll bis Ende 2019 her. Damit die Städte aber nicht mit milliardenschweren Einbußen rechnen müssen, haben die Verfassungsrichter eine Übergangsfrist bis Ende 2024 eingeräumt.
In Castrop-Rauxel hilft die Grundsteuer B bei der Haushaltskonsolidierung enorm, mit Beginn des Jahres 2016 wurde sie genau vor diesem Hintergrund auf 825 Prozentpunkte im Hebesatz erhöht – so handelten viele klamme Städte aus purer Finanznot, die bei uns ins Portemonnaie von rund 17.000 Privatleuten und Wohnungsunternehmen griffen, die bebaute Grundstücke besitzen. Andere Städte scheuten sich auch nicht, über 1000 Prozentpunkte zu klettern.
Weitergegeben wurde die finanzielle Mehrbelastung natürlich auch an die Mieter. Mit der entsprechenden Konsequenz für die rund 35.000 Haushalte, die es in Castrop-Rauxel gibt. Die Grundsteuer A, die die Kommune für unbebaute Grundstücke in Rechnung stellt, spielt in unserer Stadt eine eher untergeordnete Rolle. Sie machte etwa 2016 keine 90.000 Euro aus.
Gesetzgeber am Zug
Was bedeutet der Richterspruch in Karlsruhe für Castrop-Rauxel? Erst mal nichts, sagt Kämmerer Michael Eckhardt. „Auch nach einer Neuregelung muss die Grundsteuer der Kommune zur Verfügung stehen“, erklärt er. Der Gesetzgeber sei am Zug, denn die Grundsteuersatzung für die bundesweit 35 Millionen Grundstücke werde vom Bund erlassen. Sache der Kommunen sei es, auf die Bemessungsgrundlage einen Hebesatz zu beschließen – dem individuellen Ertrag für jede Stadt. Laut Eckhardt gibt es verschiedene Modelle für eine Neuberechnung. „Was das für jeden einzelnen bedeutet, wird man sehen“, so Eckhardt. „Dem Richterspruch liegt der Ansatz auf Gleichbehandlung zugrunde“, erklärt der Technische Beigeordnete der Stadt, Heiko Dobrindt.
Es sei ja nicht stimmig, dass der Besitzer einer Villa in Hamburg-Blankenese genauso zur Kasse gebeten werde, wie ein Zechenhaus-Besitzer in Castrop-Rauxel. Und dass der Hamburger womöglich weniger zahlen müsste. Wenn denn eventuell Baulücken mobilisiert würden, sich der Besitzer entschließe, ein Grundstück zu bebauen, statt es liegen zu lassen, weil es kaum Steuern koste, sei das aus städtebaulicher Sicht ein guter Effekt. Für Planungs- und Bauordnungsamtschef Philipp Röhnert wäre die Bodenrichtwerte bei einer künftig gerechteren Gestaltung der Grundsteuer das richtige Maß der Dinge. „Ich glaube, das könnte die praktikable Lösung sein“, sagt er. In Castrop-Rauxel gibt es da zum Teil gravierende Unterschiede.
Wesentliche Auswirkungen sieht Röhnert genau wie Dr. Willi Fahnenschmidt, Geschäftsführer vom Haus- und Eigentümerverband, zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. „Etwas Bahnbrechendes erwarte ich von dem Richterspruch nicht“, sagt Fahnenschmidt. Vor etlichen Jahren war die Grundsteuer B in Castrop-Rauxel schon mal ein großes Thema, als auf den Stadtbetrieb EUV Hunderte von Widersprüchen einprasselten. Der EUV verschickt mit seinem Jahresbescheid zu den Gebühren für Müll und Abwasser auch die Kosten für die Grundsteuer. Seinerzeit ging es um die Frage, ob es verfassungskonform ist, dass die Hausbesitzer für ihr selbst genutztes Domizil auch Steuern entrichten müssen. Die Klage wurde abgeschmettert.