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Regierung verhängt 15-Kilometer-Beschränkung für Castrop-Rauxeler
Coronavirus
Ab sofort dürfen sich alle Castrop-Rauxeler wegen der hohen Corona-Zahlen nicht mehr als 15 Kilometer von der Stadtgrenze entfernen. Doch es gibt Ausnahmen. Und viele Ziele bleiben erreichbar.
Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat am Montagabend (11.1.) die sogenannte 15-Kilometer-Beschränkung für die Bewohner von vier Landkreisen in NRW eingeführt. Darunter ist auch der Kreis Recklinghausen. Die Beschränkungen sollen genauso lange dauern wie der aktuelle Lockdown selbst: bis zum 31. Januar.
Anders als in der Vergangenheit häufiger bei Anti-Corona-Maßnahmen, gilt die sogenannte Coronaregionalverordnung quasi ab sofort, formal ab Dienstag (12.1.), 0 Uhr. In der Verordnung ist genau aufgeführt, welche Bestimmungen gelten.
Unter anderem ist geregelt, dass die Beschränkungen für alle Bewohner des Kreises gelten, unabhängig davon, ob in der konkreten Stadt die 200er-Inzidenz überschritten ist oder nicht. Das ist für die Castrop-Rauxeler ärgerlich. Denn hier lag der Inzidenz-Wert zumindest am Montag unter der 200er-Grenze.
Eine zweite wichtige Festlegung: Die 15-Kilometer-Marke beginnt für jeden Castrop-Rauxeler an der Stadtgrenze. Für einen Becklemer gilt also der gleiche Bewegungsradius wie für einen Frohlinder.
Bewegungsspielraum der Castrop-Rauxeler ist nicht so klein
Nach ersten vorsichtigen Berechnungen unserer Redaktion können die Castrop-Rauxeler damit viele Ziele in der Umgebung noch erreichen. Von der Stadtgrenze zwischen Obercastrop und Bochum-Gerthe liegen weite Teile Bochums innerhalb der 15 Kilometer, von der Grenze zwischen Frohlinde und Kirchlinde sind es weniger als 15 Kilometer bis zur Dortmunder Innenstadt. In nördliche Richtung sind Teile des Stadtgebiets von Haltern weniger als 15 Kilometer Luftlinie entfernt.
Allerdings gilt die 15-Kilometer-Beschränkung nicht nur in eine Richtung. Es darf auch niemand, der weiter als 15 Kilometer von der Stadtgrenze entfernt wohnt, als Besucher nach Castrop-Rauxel kommen.
Viele Ausnahmen in der Corona-Verordnung
Allerdings hat die Landesregierung einige Ausnahmen festgelegt, die in der Coronaregionalverordnung festgeschrieben sind. Dazu zählen vor allem
- jegliche berufliche und auch ehrenamtliche Fahrten,
- der Besuch einer Schule, Kita bzw. der entsprechenden Notbetreuung,
- Besuche enger Familienangehöriger, Lebenspartner oder „vergleichbar nahestehender Personen“,
- pflegerische oder betreuende Tätigkeiten für andere Personen,
- Arztbesuche und „sonstige nicht dem Freizeitbereich zuzuordnende Dienstleistungen“.
Als Journalist arbeite ich seit mehr als 25 Jahren. Im Kreis Unna bin ich dagegen noch recht neu, aber voller Neugier auf Menschen, Städte und Gemeinden. Schreiben habe ich gelernt, komme aber viel zu selten dazu. Dafür stehe ich gerne mal vor der Kamera.
