Die Stadt Werne hat ihren Gleichstellungsplan im Einklang mit dem aktuellen Gesetz für Nordrhein-Westfalen aktualisiert. Er wurde für die Jahre 2020 bis 2023 erstmalig nach den Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) aufgestellt und nun fortgeschrieben. Diese Fortschreibung ist für den Zeitraum bis Ende 2027 gültig. Der Plan soll sicherstellen, dass die Prinzipien der Gleichstellung gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie den Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzeses NRW umgesetzt werden.
Der Entwurf eines überarbeiteten Gleichstellungsplans stand in der Sitzung des Stadtrats Werne am Mittwoch (2. April) auf der Tagesordnung. Das neue Konzept wurde von der Personalstelle der Stadtverwaltung in Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten Monika Eichmanns erstellt. Auch der Personalrat war im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte in die Ausarbeitung involviert. Der Plan erfordert eine Zwischenüberprüfung nach zwei Jahren, um die Zielerreichung zu kontrollieren. Ziel ist es, eine kontinuierliche Verbesserung in Sachen Gleichstellung innerhalb der Belegschaft zu erreichen. Sollten die Bestrebungen nicht erreicht werden, müssen Anpassungen vorgenommen werden.
Steht „gläserne Decke“ im Weg?
Ratsmitglied Barbara Börste von Bündnis 90/Die Grünen meldete sich zu Wort und kritisierte die aktuelle Struktur, in der unter dem Bürgermeister nur eine Frau, aber sechs Männer Führungspositionen innehaben. Schaue man auf die nächste Führungsebene, stehen sieben Frauen zwölf Männern gegenüber. Sie gab zu bedenken, ob hier eine „gläserne Decke“ im Weg stehe.
Der Ausdruck beschreibt eine unsichtbare Barriere, die Frauen (und andere benachteiligte Gruppen) daran hindert, in Führungspositionen aufzusteigen, obwohl sie genauso qualifiziert sind wie ihre männlichen Kollegen. Diese Barriere ist „gläsern“, weil sie nicht offiziell oder gesetzlich festgelegt ist, sondern durch ungeschriebene Regeln, Vorurteile und Strukturen entsteht.

Nicht die richtige Entwicklung
Außerdem bemängelte Börste, dass Frauen bei Neuausschreibungen und Neubesetzungen oft übersehen oder gar nicht erst gefragt würden. „Man muss als Frau laut ‚Hier‘ rufen“, stellte sie fest und machte darauf aufmerksam, dass Teilzeitanstellungen in Führungspositionen oft nicht angeboten würden - ein Umdenken scheine noch nicht stattgefunden zu haben. „Bei der Stadt ist noch Luft nach oben“, so die Ratsfrau.
Dem stimmte Bürgermeister Lothar Christ grundsätzlich zu und räumte ein, dass die Führungsstrukturen derzeit männerdominiert seien. „Das ist nicht die richtige Entwicklung“, gab er zu. Die Stadt Werne habe ein großes Interesse daran, Frauen in der mittleren und oberen Verwaltungsebene sowie im Verwaltungsvorstand zu gewinnen. Christ versicherte, dass der Wille vorhanden sei, betonte jedoch, dass "es nicht an der gläsernen Decke" liege, sondern andere Faktoren für die geringe Frauenrepräsentation verantwortlich seien. Dennoch sei es die größte Aufgabe der Stadt, eine passende weibliche Besetzung zu finden.

Einstimmiges Votum
Durch Fortbildungsmaßnahmen und Führungskräfte-Trainings werde bereits daran gearbeitet, den Anteil weiblicher Führungskräfte zu erhöhen. Zudem ende am 3. April der Bewerbungsprozess um eine Leitungsposition im Dezernat V der Stadt Werne - zuständig für öffentliche Sicherheit und Ordnung, einschließlich Rettungsdienst und Feuerwehr, Bürgerbüro, Gewerbe, Standesamt und Soziales. Ohne ins Detail zu gehen, ließ der Verwaltungschef durchblicken, dass es Bewerbungen von Frauen gegeben habe. Gleichzeitig betonte er nochmals, dass an der Umsetzung des Gleichstellungsplans kein Weg vorbeiführe. In der anschließenden Abstimmung votierten die Ratsmitglieder einstimmig für den Entwurf des Gleichstellungsplans.
Gesetzliche Chancengleichheit seit 1999
Das Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LGG NRW) trat am 9. November 1999 in Kraft. Es hat das Ziel, die Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst zu gewährleisten und die Gleichberechtigung in der Arbeitswelt voranzutreiben. Ein weiteres Anliegen des Gesetzes ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für beide Geschlechter zu verbessern. Das LGG NRW gilt für verschiedene Bereiche des öffentlichen Dienstes, darunter Landesverwaltungen, Kommunen, Gerichte, Schulen und Hochschulen. Es verpflichtet diese Institutionen, Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung umzusetzen. Dazu gehört beispielsweise die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten in Dienststellen mit mindestens 20 Beschäftigten.