Steuern und Familie: Was steuerlich machbar ist und was nicht, kann ganz schön kompliziert zu durchblicken sein. Unser Familien-Steuerexperte gibt Eltern Tipps, was sie bei der Steuererklärung beachten können. © Montage Klose
Steuer-Kolumne für Familien
Steuern und Familie: Warum es sich fürs Elterngeld lohnt, die Steuerklasse zu wechseln
Wer sich vor der Elternzeit mit dem Thema Elterngeld befasst, kann die Weichen für mehr Elterngeld stellen, sagt unser Familien-Steuerexperte Uwe Erbach. Wie genau das geht, erklärt er hier.
von Uwe Erbach
Kreis Unna
, 06.03.2021 / Lesedauer: 3 minDie Schwangerschaft geht meist mit der Freude auf den sich ankündigenden Nachwuchs einher. Doch was ist, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht und dadurch auch kein Gehalt vom Arbeitgeber gezahlt wird? Es gibt eine finanzielle Unterstützung durch den Staat – das Elterngeld. Viele Eltern freuen sich auf diese Unterstützung. Doch bleiben oft einige Fragen offen. Kann man im Vorfeld etwas tun, um das bestmögliche rauszuholen?
Das Elterngeld steht jedem Elternteil zu, unabhängig davon, ob sie im Arbeitsverhältnis stehen oder nicht oder selbstständig sind. Es wird aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate berechnet und beträgt mindestens 300 und höchstens 1800 Euro.
Der Wechsel der Steuerklassen beeinflusst das Elterngeld
,,Abwarten und schauen was passiert“ oder ,,Im Vorfeld gut planen, gezielt handeln und sich freuen“? Mein Rat ist, sich tatsächlich im Vorfeld hinzusetzen und einmal mit einem spitzen Bleistift alles genau durchzurechnen. Um die Zeit nach der Geburt ausgiebig mit dem geliebten Nachwuchs genießen zu können. Die letzten zwölf Monate vor der Geburt sind für die Berechnung des Elterngeldes maßgebend. Legen Sie die Weichen schon im Vorfeld. Was bedeutet das? Sie können die Steuerklassen tauschen. Da das Nettogehalt für die Berechnung des Elterngeldes maßgebend ist, kann es durchaus sinnvoll sein, über einen Tausch der Steuerklassen nachzudenken – sobald Sie mit Nachwuchs planen.Der Klassiker ist der, dass der Elternteil mit einem höheren Gehalt die Steuerklasse III gewählt hat und der andere Elternteil demnach zwingend die Steuerklasse V wählen musste. Eine Alternative sieht so aus, dass beide Elternteile die Steuerklasse IV gewählt haben. Durch die Wahl der Steuerklasse können Sie so Ihr Nettoeinkommen beeinflussen.
Hier ein kurzes Beispiel (deutlich vereinfacht, ohne Kirchensteuer): Ausgehend von einem monatlichen Bruttogehalt von 2000 Euro ergibt sich bei der Steuerklasse V ein Nettogehalt von circa 1200 Euro. Wird jetzt die Steuerklasse III gewählt, ergibt sich ein Nettogehalt von circa 1600 Euro - satte 400 Euro netto mehr für die Berechnung des Elterngeldes.
Lohnsteuer kann durch Steuererklärung zurückgeholt werden
Aber Achtung: Auch wenn sich das Nettogehalt des einen Elternteils erhöht, verringert sich das Nettogehalt des anderen Elternteils merklich, da dieser die Steuerklasse V wählen muss. In den letzten zwölf Monaten vor der Geburt kann es sein, dass Sie monatlich effektiv nicht mehr Geld in der Tasche haben. Die zu viel gezahlte Lohnsteuer können Sie sich aber im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückholen.Warum das Ganze? Geduld zahlt sich aus. Wenn das Kind dann da ist und der berufstätige Elternteil wieder in die Steuerklasse III gewechselt ist, erhöht sich das Nettogehalt dieses Elternteils. Der sich dann in Elternzeit befindliche Elternteil wählt wieder die Steuerklasse V – ohne Auswirkung, da aufgrund der Elternzeit kein Gehalt vom Arbeitgeber gezahlt wird. Das ab Geburt gezahlte Elterngeld beträgt in unserem Beispiel (1600 Euro x 67 Prozent) 1072 Euro - hätte es vor dem Wechsel der Steuerklassen lediglich (1200 Euro x 67 Prozent) 804 Euro betragen. Da jede Situation individuell zu beurteilen ist, kann dieser Steuerklassentrick nicht pauschal auf alle Fälle angewandt werden.
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