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Alleinstehend, verheiratet oder verpartnert? Diese Steuerklassen sind jetzt wichtig
Steuer-Kolumne für Familien
Für die Einkommenssteuererklärung ist die richtige Steuerklasse entscheidend. Doch das für Arbeitnehmer oft ein Buch mit sieben Siegeln sein. Worauf zu achten ist, erklärt unser Steuer-Experte Uwe Erbach.
Besonders zu Beginn eines neuen Jahres kommt vermehrt die Frage nach der richtigen Steuerklasse auf. Sollten wir unsere Steuerklasse ändern oder so lassen wie bisher? Müssen wir mit einer hohen Nachzahlung der Einkommensteuer rechnen oder bekommen wir sogar eine Erstattung?
Diese Fragen beschäftigen rund 45,3 Millionen Menschen in Deutschland. Nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes ist dies die Zahl der Arbeitnehmer im November letzten Jahres. Bei den ganzen Steuerarten in Deutschland kann man schon mal schnell durcheinander kommen – Einkommensteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer usw.
Richtige Steuerklasse ist entscheidend für Höhe der Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist quasi die Steuer, die monatlich im Rahmen des Dienstverhältnisses als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer erhoben wird. In der Fachsprache spricht man auch von der Lohnsteuer als Erhebungssteuer der Einkommensteuer. Der Arbeitgeber hält die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung vom steuerpflichtigen Arbeitslohn ein und führt diese an das Finanzamt ab.
Schicken Sie uns Ihre Fragen an Uwe Erbach
Sie sind Eltern- oder Großelternteil oder Erziehungsberechtigter und haben eine Frage an unseren Familien-Steuerexperten Uwe Erbach? Dann schreiben Sie uns Ihr Anliegen unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Heimatstadt an familien@rnw.pressDie Höhe der monatlich einzubehaltenden Lohnsteuer durch den Arbeitgeber richtet sich nach den Steuerklassen. Daher ist es unheimlich wichtig, die richtige Steuerklasse zu wählen.
Doch welche Steuerklasse kommt für Sie in Frage?
- Steuerklasse I – hierunter fallen ledige und geschiedene Arbeitnehmer, sowie verwitwete Arbeitnehmer, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner vor dem 01.01.2021 verstorben ist.
- Steuerklasse II – hierunter fallen die Arbeitnehmer der Steuerklasse I, denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.
- Steuerklasse III – hierunter fallen Arbeitnehmer, die verheiratet/verpartnert sind und wenn sich der andere Ehegatte/Lebenspartner auf Antrag der Steuerklasse V zugeordnet hat.
- Steuerklasse IV – hierunter fallen Arbeitnehmer, die verheiratet/verpartnert sind, im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklassenkombination III/V gewählt haben.
- Steuerklasse V – diese Steuerklasse tritt an die Stelle des anderen Ehegatten/Lebenspartners der Steuerklasse III.
- Steuerklasse VI – hierunter fallen alle Arbeitnehmer, die nebeneinander mehrere Arbeitgeber haben.
Doch welche Steuerklasse ist jetzt die Richtige? Ehegatten/Lebenspartner, die in Deutschland wohnen und nicht getrennt leben, werden automatisch der Steuerklasse IV eingeordnet. Sie können wählen, ob der/die Höherverdienende nach Steuerklasse III und der/die andere nach Steuerklasse V besteuert werden soll.
Diese Steuerklassenkombination III/V macht dann Sinn, wenn der Ehegatte/Lebenspartner der Steuerklasse III 60 Prozent und der/die in Steuerklasse V 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination besteht allerdings die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Was mache ich, wenn ich die falsche Steuerklasse gewählt habe? Hier besteht kein Grund zur Sorge. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung werden alle Einkünfte in einen ,,Topf“ geworfen, die tarifliche Einkommensteuer ausgerechnet und die gezahlte Lohnsteuer hiervon abgezogen. Auf das Jahr gesehen sparen Sie durch die richtige Steuerklassenwahl insgesamt keine Steuern. Allerdings können Sie dadurch beeinflussen, ob Sie monatlich etwas mehr Geld zur Verfügung haben oder nicht.
Beachten Sie: Sollten Sie auf das Jahr gesehen, zu wenig Lohnsteuer gezahlt haben, wird die zu wenig gezahlte Steuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung nacherhoben. Wenn Sie richtig kombiniert haben, kann es aber auch zu einer Erstattung kommen. Um Steuernachzahlungen zu vermeiden, bleibt es den Ehegatten/Lebenspartnern überlassen, in der Steuerklassenkombination IV/IV zu bleiben.
