Ein Teil des Parkplatzes am Hagen in Werne ist für das geplante Corona-Schnelltestzentrum abgesperrt. Noch ist unklar, wann das Testzentrum an den Start gehen darf. Es müssen zunächst viele Anforderungen überprüft werden. © Jörg Heckenkamp

Corona-Testzentrum in Werne

Schnelltestzentrum in Werne: Viele Anforderungen muss es erfüllen, um öffnen zu dürfen

Das Corona-Testzentrum in Werne soll möglichst schnell eröffnet werden. Das kann noch dauern. Denn der Kreis Unna muss erst grünes Licht geben. Viele Anforderungen gilt es dabei zu erfüllen.

von Andrea Wellerdiek

Werne

, 09.03.2021 / Lesedauer: 4 min

Auf dem Parkplatz Am Hagen stehen seit Sonntag (7. März) in einem abgesperrten Bereich weiße Zelte. In Werne ist man startklar, um das Corona-Schnelltestzentrum zu eröffnen. Allerdings fehlt dafür noch grünes Licht vom Kreis Unna, ehe hier die ersten Bürger kostenlose Tests bekommen können. Die Anerkennung des zuständigen Gesundheitsamtes gibt es erst, wenn einige Anforderungen erfüllt sind. Bis zum Wochenende oder Anfang der kommenden Woche könnte es noch dauern, erklärte Bürgermeister Lothar Christ im Gespräch mit unserer Redaktion am Montagabend (8. März).

Anerkennung nicht „von jetzt auf gleich“ möglich

Mit der neuen Allgemeinverfügung des NRW-Gesundheitsministeriums vom 7. März dürfen Tests nun auch in Testzentren, wie sie nun etwa in Werne geplant sind, durchgeführt werden. Der Kreis Unna muss nun die Anerkennung dafür geben, damit die Stadt Werne die Kosten später beim Bund geltend machen kann.

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„Wir wollen schnell und unbürokratisch die Mindestanforderungen, die vom Land veröffentlicht wurden, überprüfen und Teststellen beauftragen. Das geht aber nicht von jetzt auf gleich. Ich bin aber optimistisch, dass in den kommenden Tagen die ersten Beauftragungen rausgehen“, erklärte Uwe Hasche, Gesundheitsdezernent des Kreises.

Viele Anträge hätten die Kreisverwaltung bereits erreicht, erklärt Pressesprecher Max Rolke. Demnach werden die Anträge in der Reihenfolge des Eingangs abgearbeitet. Die größte Herausforderung dabei sei, die Masse an Anträgen schnell zu bearbeiten und jeweils individuell auf die Mindestanforderungen zu überprüfen.

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Die Mindestanforderungen, die ein Schnelltestzentrum erfüllen, muss gibt das Bundesministerium für Gesundheit vor. So gibt es etwa räumliche Voraussetzungen:

Die Größe der Räumlichkeiten muss dem zu erwartenden Testaufkommen entsprechend bemessen sein, heißt es in der Allgemeinverfügung. Das Testzentrum muss zudem barrierefrei oder zumindest barrierearm sein. Es muss die Möglichkeit zur regelmäßigen Lüftung bestehen und (mindestens alle 30 Minuten) genutzt werden. Alternativ müssen Luftfiltergeräte eingesetzt werden.Es gibt einen Wartebereich, in dem der Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen den Wartenden eingehalten werden kann (Mitglieder eines Hausstandes können gemeinsam warten). Ein Verfahren zur Terminvergabe kann das Erfordernis eines Wartebereichs reduzieren und insoweit empfehlenswert sein. Der Werner Ordnungsdezernent Frank Gründken hatte bereits angekündigt, dass es keine Terminvergabe vor Ort geben soll, damit keine Warteschlange entsteht. Termine soll es ausschließlich online und telefonisch geben. Der Wartebereich muss vom Testbereich abgetrennt sein und mindestens einen Sichtschutz zum Testbereich haben.Bei größeren Einheiten, die gleichzeitig von mehreren Personen genutzt werden, sind Wegführung und ein möglicher Check-in so zu gestalten, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern immer eingehalten wird.Im Testbereich gibt es genügend Arbeitsfläche für die Bereitstellung und Durchführung des Tests und der dazugehörigen Materialien sowie Bewegungsraum (Abstandsregel beachten) für mindestens zwei Personen.

Darüber hinaus gibt es Anforderungen an das Personal:

Die Betreiberin/der Betreiber muss eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf (Arzt, Apotheker, sonstige fachkundige Person - beispielsweise Krankenpfleger) haben oder es muss eine entsprechende Expertise durch andere Beschäftigte oder mindestens durch eine Kooperationsvereinbarung einbezogen werden.Als Testpersonal einzusetzen sind nachweislich fachkundige Personen mit einer medizinischen Ausbildung oder fachkundige Personen, die explizit nach dem Verfahren der Coronavirus-Testverordnung geschult wurden.

Anforderung an die Testdurchführung:

Es werden nur die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelisteten Tests genutzt.Es werden nur asymptomatische Personen (also Bürger ohne Symptome) getestet.Die tägliche Meldung der Anzahl durchgeführter und die Anzahl der positiven Tests ist sichergestellt. Bei positiven Test-Ergebnissen erfolgt eine tagesgleiche namentliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt nach Infektionsschutzgesetz.Bei positivem Testergebnis soll die Möglichkeit einer sofortigen PCR-Bestätigungstestung bestehen. Mindestens ist dies in Kooperation mit einer anderen ortsnahen Teststelle sicherzustellen. Ziel muss der Eingang des PCR-Tests beim Labor innerhalb von maximal 10 Stunden nach dem Antigen-Schnelltest sein. Frank Gründken, Ordnungsdezernent der Stadt Werne, erklärte, dass man im Werner Testzentrum Tests anbieten möchte, bei denen bei einem positiven Befund kein zweiter Abstrich mehr für den PCR-Test nötig ist.

Anforderung an die persönliche Schutzausrüstung und Hygienemaßnahmen während der Testung:

HändedesinfektionTragen einer FFP2-Atemmaske oder nach Arbeitsschutzrecht zulässigen vergleichbaren Maske, eines Schutzkittels oder flüssigkeitsdichten Schürze, einer Schutzhaube oder eines Gesichtsschutzes/Visier bzw. gleich wirksame Schutzbrille sowie Einmalhandschuhe, die nach jeder Testung gewechselt werdenHändedesinfektion der zu testenden Personen und Tragen von Mundschutz bis zur Testung und danach (soweit möglich Mund weiterhin abgedeckt halten)Abstandseinhaltung von 1,5 Metern zwischen Personen bis zur TestdurchführungDesinfektion des Visiers/der Schutzbrille mindestens bei jedem Auf- und Absetzen sowie Desinfektion der Arbeitsfläche nach jeder TestungKittel-/Schürzenwechsel nach erheblichem Auswurf von Sekreten der zu testenden Person oder nach Bekanntwerden einer positiven Testung

Anforderung an die Angebotszeiten:

Das Angebot muss auf Dauer angelegt sein und eine Leistungserbringung bis zum Ende der Gültigkeit der Coronavirus-Testverordnung erwarten lassen. Aktuell gilt sie bis zum 15. März. Das Gesundheitsamt des Kreises prüft zurzeit, ob die Befristung vom Land ausgesetzt werden kann.Die Teststellen müssen an mindestens 20 Wochenstunden Testungen anbieten. Dabei sind auch Nachmittags- und Wochenend-Öffnungszeiten anzubieten.Die Teststellen können unter entsprechender Anwendung der vorstehenden Ausführungen auch als sogenannten „Drive-in“ ausgestaltet werden. Auch in Werne ist dies geplant. Dazu soll in der Mitte des Parkplatzes Am Hagen ein Zelt, an das man dann mit dem Auto heranfahren könnte, aufgestellt werden, erklärte Frank Gründken.

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