An der Kreuzung Penningrode/ Bahnhofstraße ist es am Mittwochmorgen zu einem Verkehrsunfall gekommen, bei dem eine Schülerin leicht verletzt wurde. Das Mädchen wollte - nach eigenen Angaben bei Grün - die Ampel an der Kreuzung überqueren, als es zur Berührung mit einem PKW kam.
Die Fahrerin des PKW hielt zwar an und fragte das Kind, ob es einen Arzt benötige, fuhr dann jedoch weiter, als die Schülerin dies verneinte - und zwar ohne die Polizei zu informieren. Damit entfernte sich die bislang unbekannte Frau unerlaubterweise vom Unfallort, wie Polizeisprecherin Vera Howanietz im Gespräch mit unserer Redaktion erklärt. Das hat einen recht simplen Grund. „Das Mädchen weiß nicht, wer die Fahrerin war. Bei Unfällen müssen immer Personalien festgestellt werden. Das ist Pflicht. In diesem Fall ist das aber nicht passiert“, so Howanietz.
Während Erwachsene den Austausch der Personendaten oftmals noch selbst regeln könnten, dürfe man von einem Kind nicht erwarten, dass es in einer solchen Situation angemessen reagiert. Möglicherweise habe die Fahrerin aber auch selbst nicht gewusst, wie sie sich richtig verhalten muss. Es komme durchaus vor, dass den Beteiligten ihr Fehlverhalten erst später bewusst wird und sie sich daraufhin selbst bei der Polizei melden, sagt Howanietz. Und das wirke sich bei der späteren Beurteilung des Vorfalls durch die Justiz sicherlich nicht negativ aus.
Letztere würde auch entscheiden, welche Tatbestände beim Unfall an der Kreuzung Penningrode/ Bahnhofstraße erfüllt sind. Bei einer Fahrerflucht hängen die Folgen in der Regel davon ab, wie schwer der entstandene Schaden ist und welche Umstände außerdem eine Rolle gespielt haben. Jeder Vorfall muss dabei individuell betrachtet werden.
Strafmaß ist breit gefächert
Das Strafmaß ist dementsprechend breit gefächert. Grundsätzlich heißt es im Strafgesetzbuch: „Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Mit der Unfallflucht können weitere Tatbestände einhergehen - angefangen bei unterlassener Hilfeleistung über fahrlässige Körperverletzung bis hin zu fahrlässiger Tötung. Begeht der Verursacher eines Unfalls, bei dem es nicht nur Verletzte, sondern auch Todesopfer gab, Unfallflucht, so droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Auch wenn der aktuelle Vorfall in Werne weit entfernt von einem solchen Ausmaß ist, lautet der Rat der Polizei: Gerade bei Unfällen mit Personenschaden immer direkt die Beamten kontaktieren.
Update (12. Januar): Wie die Polizei heute mitteilt, hat sich die Fahrerin inzwischen selbstständig bei der Polizei gemeldet und eine Aussage gemacht. Zum Inhalt der Aussage gebe man allerdings keine Auskunft, hieß es auf Anfrage unserer Redaktion. Das gilt auch für die Frage, warum sich die 27-Jährige unerlaubt vom Unfallort entfernt hat - möglicherweise aus Unwissenheit.
- Bei dem beteiligten Fahrzeug des Unfalls an der Kreuzung Penningrode/ Bahnhofstraße soll es sich um einen roten Kleinwagen gehandelt haben, der von einer etwa 30 Jahre alten, blonden Frau gefahren wurde. Wer Angaben zum Unfall, dem beteiligten Fahrzeug oder zur Fahrerin machen kann, den bittet die Polizei, sich bei der Wache in Werne zu melden unter Tel. (02389) 921 3420 oder 921 0.
- Im Jahr 2021 gab es in Werne laut Verkehrsunfallstatistik 5 Fälle von Unfallflucht mit Personenschäden - und damit genauso viele wie im Jahr 2020. 2019 gab es hingegen 15 Fälle. Während die Fälle aus dem Jahr 2020 allesamt aufgeklärt werden konnten, lag die Aufklärungsquote 2021 und 2019 lediglich bei jeweils 60 Prozent. 2018 lag der Wert sogar nur bei 57 Prozent, im Jahr 2017 bei 44 Prozent.
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